VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1019/2009  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1019/2009 vom 11.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_1019/2009
 
Urteil vom 11. März 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Stohner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vertreten durch Rechtsanwalt Mario Postizzi,
 
Beschwerdegegnerin 1,
 
2. Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin 2.
 
Gegenstand
 
Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt; Strafzumessung; Zivilforderung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 29. Oktober 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Entscheid vom 30. Januar 2008 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts S.________ der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 und 26 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 270.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es im Umfang von 150 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Gleichzeitig verpflichtete es S.________, der SUVA den Betrag von Fr. 107'600.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2005 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'260.95 zu bezahlen.
 
B.
 
Das Bundesgericht hiess die von S.________ erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_421/2008 vom 21. August 2009 teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts, soweit die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) betreffend, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
 
C.
 
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 befand die Strafkammer des Bundesstrafgerichts S.________ der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB i.V.m. Art. 25 und 26 StGB) und der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 und 26 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 160.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es im Umfang von 130 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Zugleich verpflichtete es S.________, der SUVA den Betrag von Fr. 107'600.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. März 2005 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 4'755.90 zu bezahlen.
 
D.
 
S.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 29. Oktober 2009 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung zu verurteilen und von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt und der Urkundenfälschung freizusprechen. Er sei zu einer angemessen reduzierten Anzahl Tagessätze Geldstrafe à Fr. 160.-- zu verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilforderung der SUVA sei abzuweisen, eventuell an den Zivilrichter zu verweisen. Die Kosten seien zu mindestens 50% dem Bund aufzuerlegen, mit eingeschlossen 50% der Kosten seiner Verteidigung; eventualiter sei ein Anteil der Kosten der SUVA aufzuerlegen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Den Verurteilungen des Beschwerdeführers liegt der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2008 vom 21. August 2009 E. 1.1 und 1.2):
 
Die Beschwerdegegnerin 1 verfügte über ein Immobilien-Portefeuille im Wert von rund 3 Milliarden Franken. Ab dem Jahre 2000 setzte sie sich zum Ziel, die internen Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten im Immobilienwesen neu zu definieren, das Immobilien-Anlage-Portefeuille aktiver zu bewirtschaften und suboptimale Immobilien zu verkaufen. Sie engagierte im Jahre 2002 W.________ als Verantwortlichen für die Erarbeitung einer neuen Immobilienstrategie. Im Jahre 2003 wurde dieser zum Bereichsleiter Immobilien innerhalb der Finanzabteilung ernannt. In dieser Funktion beantragte er unter anderem im Immobilien-Anlageausschuss den Kauf oder Verkauf von Liegenschaften. Im Zuge des Desinvestitionsprozesses im Immobilienbereich kam es zum Verkauf von diversen Liegenschaften der Beschwerdegegnerin 1. Wegen Verdachts auf Unregelmässigkeiten bildete der Verkauf von acht Immobilien schliesslich Anlass zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen mehrere Angestellte der Beschwerdegegnerin 1 und weitere Beteiligte.
 
Einer der inkriminierten Immobilienverkäufe betraf die Wohn- und Geschäftsüberbauung Wichlernweg 12, 14, 16 in Kriens, Parzelle Nr. 4155 GB Kriens (nachfolgend: Liegenschaft Kriens). Der Beschwerdeführer trat im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens als Immobilienmakler auf. W.________ war als Bereichsleiter Immobilien und als direkter Vorgesetzter des zuständigen Portfoliomanagers V.________ am Verkauf der Liegenschaft Kriens direkt beteiligt. W.________ war aber zugleich auch Miteigentümer der R.________ AG, welche am 24. Februar 2005 die Liegenschaft Kriens käuflich erwarb.
 
Die Vorinstanz kam insoweit zusammenfassend zum Schluss, der Beschwerdeführer habe - nach mündlicher Absprache mit V.________ und nachdem W.________ als dessen Vorgesetzter diesem Vorgehen zugestimmt hatte - im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft Kriens von der Beschwerdegegnerin 1 an die R.________ AG der Beschwerdegegnerin 1 eine Provisionsrechnung von Fr. 107'600.-- gestellt für in Tat und Wahrheit gar nicht erbrachte Vermittlungsbemühungen. W.________ habe im Herbst 2004 die R.________ AG gegründet, sei aber selbst weiterhin als Immobilienverwalter bei der Beschwerdegegnerin 1 tätig gewesen. Diese Hintergründe seien dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Angesichts der Beteiligung von W.________ auf der Käufer- und der Verkäuferseite habe bezüglich des Liegenschaftsgeschäfts Kriens von Anfang an gar kein Vermittlungsbedarf durch den Beschwerdeführer bestanden. V.________ und W.________ hätten schliesslich die Überweisung des Honorars von der Beschwerdegegnerin 1 an den Beschwerdeführer veranlasst.
 
1.2 Das Bundesgericht erwog mit Urteil 6B_421/2008 vom 21. August 2009, diese vorinstanzliche Beweiswürdigung sei nicht willkürlich (E. 2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesgericht aus, der Honorarnote des Beschwerdeführers als solcher komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weshalb seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB Bundesrecht verletze (E. 5.5). In Bezug auf V.________ und W.________ schloss das Bundesgericht, diese hätten mit der Visierung des Stempels beziehungsweise mit ihrer Unterschrift die Prüfung und damit die Echtheit der inhaltlich unwahren Honorarrechnung des Beschwerdeführers bestätigt. Der Honorarnote mit angebrachtem Stempel, Visum und Unterschrift komme erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Im Ergebnis seien V.________ und W.________ daher der Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 StGB schuldig zu sprechen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2008 [teilweise publiziert in BGE 135 IV 198] und 6B_921/2008 vom 21. August 2009 in Sachen V.________ respektive W.________). Die Vorinstanz habe im Verfahren gegen den Beschwerdeführer bei ihrer Neubeurteilung zu prüfen, ob sich dieser der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung im Amt schuldig gemacht habe (E. 5.6).
 
1.3 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird (BGE 135 III 334 E. 2; 131 III 91 E. 5.2; 125 III 421 E. 2a).
 
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten damit die Frage der Gehilfenschaft des Beschwerdeführers zur Urkundenfälschung im Amt (nachfolgend E. 2), die Strafzumessung (nachfolgend E. 3) sowie der Zivilpunkt (nachfolgend E. 4). Nicht mehr zu überprüfen war demgegenüber die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung, begangen durch V.________ und W.________.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz erwägt, indem der Beschwerdeführer eine unwahre Honorarnote eingereicht habe, habe er die durch V.________ und W.________ verübte Haupttat der Urkundenfälschung im Amt gefördert. Als berufsmässiger Treuhänder müsse er gewusst haben, dass seine an eine grosse öffentlich-rechtliche Anstalt gerichtete Rechnung vor der Auszahlung auf ihre Richtigkeit überprüft und diese Überprüfung gemäss allgemeiner Usanz für die Buchhaltung durch die Direktbeteiligten V.________ und W.________ dokumentiert werde. Mit der Dokumentation sei bezweckt worden, die Honorarrechnung des Beschwerdeführers mit der erhöhten Glaubwürdigkeit der durchgeführten Prüfung auszustatten und somit zu einem aussagekräftigen Buchhaltungsdokument der Beschwerdegegnerin 1 bzw. zu einer Urkunde im strafrechtlichen Sinn zu machen. Dies sei vom Beschwerdeführer zumindest bewusst in Kauf genommen worden (angefochtenes Urteil S. 10-14).
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und lastet der Vorinstanz eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel an. Er führt aus, ihm seien die internen Abläufe bei der Beschwerdegegnerin 1 nicht bekannt gewesen, und er habe annehmen dürfen, V.________ oder W.________ lösten die Zahlung der in Rechnung gestellten Provision selbständig aus. Er habe mithin nicht damit gerechnet, dass aus seiner Rechnung mittels Überprüfungsvermerken eine zusammengesetzte Urkunde entstehe. Sein Vorsatz habe sich einzig auf die Förderung der ungetreuen Amtsführung durch V.________ und W.________, nicht aber auf die von diesen verübte Urkundenfälschung im Amt gerichtet. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz sei unhaltbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass die Einreichung einer falschen Rechnung stets als Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung strafbar wäre. Konsequenz wäre "ein erneutes Ausufern des laut Bundesgericht und Lehre restriktiv anzuwendenden Tatbestandes" (Beschwerde S. 4-9).
 
2.3 Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm und womit er rechnen musste, sind Tatfragen und betreffen damit die Sachverhaltsfeststellung, welche nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der vom Sachgericht festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint (vgl. BGE 133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c je mit Hinweisen).
 
Der Gehilfe muss wissen oder damit rechnen, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört. Dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er um die Einzelheiten der Tat nicht zu wissen braucht (vgl. BGE 117 IV 186 E. 3).
 
2.4 Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist die tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass seine Honorarnote vor der Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin 1 intern geprüft und diese Prüfung schriftlich festgehalten werde, nicht unhaltbar. Vielmehr musste es für den Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Qualifikation angesichts der Wichtigkeit des Geschäfts - eines Liegenschaftsverkaufs - und des hohen Betrags der Honorarforderung von Fr. 107'600.-- auf der Hand liegen, dass seine Rechnung vor Auslösung der Zahlung auf die Richtigkeit geprüft und die Überprüfung schriftlich vermerkt werden würde. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde nicht jegliches Einreichen beliebiger Rechnungen als Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung zu ahnden ist, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung zu erfolgen hat. Vorliegend konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung schliessen, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet und es auch in Kauf genommen, die durch die beiden Beamten V.________ und W.________ begangene Urkundenfälschung durch Einreichen der inhaltlich unwahren Honorarnote zu unterstützen. Wie genau die vorgenommene Überprüfung bescheinigt werden würde - ob mittels Visierung des Stempels, mit Unterschrift oder etwa einem angehefteten Vermerk -, gehört demgegenüber zu den Einzelheiten der Tatausführung, um welche der Gehilfe, wie dargelegt, nicht zu wissen braucht. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz führt in Bezug auf die Strafzumessung aus, infolge der Tatmehrheit - der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB) und zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB) - erweitere sich der Strafrahmen des schwereren Delikts (Art. 314 StGB) in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 7½ Jahre Freiheitsstrafe, obligatorisch verbunden mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege erheblich. Mit seinem skrupellosen Vorgehen habe er ein grosses Mass an krimineller Energie offenbart. Sein einziges Tatmotiv sei Bereicherungsabsicht und damit Geldgier gewesen. Die Höhe des Geldbetrages bzw. des Schadens falle ebenso straferhöhend ins Gewicht wie der Umstand, dass er keinerlei Reue gezeigt habe. Demgegenüber sei die Strafe aufgrund der Stellung des Beschwerdeführers als Gehilfe und als Extraneus zu den beiden Amtsdelikten gestützt auf Art. 25 und 26 StGB von Gesetzes wegen zu mildern. Der Beschwerdeführer lebe in geordneten Verhältnissen, sei nicht vorbestraft und habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten wohl verhalten. Seine Strafempfindlichkeit sei hoch. Insgesamt wirkten sich die Täterkomponenten in mittlerem Mass zu seinen Gunsten aus. Im Ergebnis erscheine eine Strafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 160.-- als angemessen. Davon seien gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB 30 Tagessätze unbedingt auszusprechen. Diese unbedingte Verbindungsgeldstrafe trage dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der Geldstrafe zu erhöhen (angefochtenes Urteil S. 14-18).
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strafmass von 160 Tagessätzen sei unverhältnismässig hoch. Er führt aus, die Vorinstanz hätte insbesondere seinen unbefleckten Leumund nicht nur in mittlerem, sondern in hohem Mass zu seinen Gunsten gewichten müssen. Weiter gehe es nicht an, sein Bestreiten der Tat straferhöhend zu verwerten. Zudem sei Motiv für seine Tat nicht Bereicherungsabsicht, sondern eine Abhängigkeit und falsch verstandene Beflissenheit gegenüber dem Kunden W.________ gewesen, für welchen er das Geld eingezogen habe. Die Tatsache, dass er verglichen mit dem ersten Urteil der Vorinstanz vom 30. Januar 2008 nunmehr als blosser Gehilfe zur Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) qualifiziert werde, hätte sich zwingend in einer deutlich tieferen Strafe niederschlagen müssen. Mit ihren knappen Angaben zur Bemessung der Strafe verletze die Vorinstanz ferner ihre Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB. Schliesslich missachte die Vorinstanz Art. 42 Abs. 4 StGB, indem sie einen Teil der Strafe unbedingt ausgesprochen habe. Es liege unstreitig eine günstige Legalprognose vor, weshalb nicht gesagt werden könne, der unbedingt ausgefällte Teil der Geldstrafe trage in irgendeiner Form zusätzlich zu seiner Bewährung bei. Im Übrigen diene Art. 42 Abs. 4 StGB einzig dazu, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen und sei daher vorliegend nicht anzuwenden (Beschwerde S. 9-14).
 
3.3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschreitet, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
 
Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB nachgekommen, hat die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände eingehend gewürdigt und sämtliche Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Eine ermessensverletzende Gewichtung der massgeblichen Faktoren - wie namentlich des guten Leumunds des Beschwerdeführers - ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von fehlender Reue des Beschwerdeführers ausgeht und diesen Aspekt, welcher nicht gleichzusetzen ist mit dem blossen Bestreiten der Tat, straferhöhend einbezieht. Auch konnte die Vorinstanz gestützt auf den willkürfrei erstellten Sachverhalt folgern, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Motiven respektive mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Die vom Beschwerdeführer behauptete falsch verstandene Beflissenheit gegenüber dem Kunden W.________, welche ihn angeblich zu seinem Handeln veranlasst hat, wird von ihm nicht durch objektive Indizien untermauert. Überdies bewertet die Vorinstanz entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers dessen Gehilfenstellung und die fehlende Beamteneigenschaft ausdrücklich strafmildernd (angefochtenes Urteil S. 17). Die verhängte Geldstrafe von 160 Tagessätzen erscheint auch im Ergebnis keineswegs unhaltbar hoch.
 
3.4 Ebenso wenig hat die Vorinstanz Art. 42 Abs. 4 StGB falsch angewendet. Verbindungsgeldstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geldstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe kann namentlich auch dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 60 E. 7.3.2; 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).
 
Die Vorinstanz nimmt ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 4 StGB Bezug und begründet, weshalb sie es als sachgerecht erachtet, einen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen, nämlich um das eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Bestimmung, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 42 StGB ergibt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einzig im Bereich der Massendelinquenz, sondern grundsätzlich in sämtlichen Fällen bedingt verhängter Geldstrafen anwendbar. Mit einem unbedingten Anteil von 30 (der insgesamt 160) Tagessätzen trägt die Vorinstanz ferner dem untergeordneten Charakter der Verbindungsgeldstrafe Rechnung.
 
4.
 
4.1 Im Zivilpunkt hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe wissentlich eine inhaltlich falsche Honorarnote über Fr. 107'600.-- eingereicht. Wie er das in der Folge von der Beschwerdegegnerin 1 übertragen erhaltene Geld verwendet habe, sei für sein Rechtsverhältnis zur Gläubigerin, welcher unstreitig ein Vermögensschaden in der entsprechenden Höhe erwachsen sei, ohne Belang (angefochtenes Urteil S. 18-20).
 
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe den Betrag von Fr. 107'600.-- ungeschmälert W.________ überwiesen und sei damit sofort wieder entreichert worden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin 1 richte sich gegen den Haupttäter W.________ und nicht gegen ihn als dessen Hilfsperson. Selbst wenn er aber als - diesfalls höchstens solidarisch - haftbar erklärt werde, so müsse sich die Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls das Verschulden ihrer Hilfspersonen V.________ und W.________ unter dem Titel Selbstverschulden anrechnen lassen, was gestützt auf Art. 44 OR zu einer Ermässigung seiner Ersatzpflicht zu führen habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass W.________ heute über keine finanziellen Mittel mehr verfüge, weshalb er nicht mit Erfolg auf diesen Regress nehmen könnte (Beschwerde S. 14-17).
 
4.3 Der Beschwerdegegnerin 1 ist durch ihre gestützt auf die inhaltlich unrichtige Honorarnote erfolgte Überweisung der Fr. 107'600.-- an den Beschwerdeführer ein Vermögensschaden erwachsen. Ihr Rückforderungsanspruch richtet sich (zumindest auch) gegen den unberechtigten Empfänger des Geldes, sprich gegen den Beschwerdeführer. Dass dieser den erhaltenen Betrag in der Folge an W.________ weitergeleitet hat, braucht die Beschwerdegegnerin 1 ebenso wenig zu interessieren wie die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Erfolg auf W.________ Regress nehmen kann. Beide Aspekte sind, wie die Vorinstanz zutreffend betont, für das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 ohne Relevanz. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Betrag (allenfalls) nicht nur vom Beschwerdeführer als Gehilfen, sondern auch von den beiden Haupttätern V.________ und W.________ hätte zurückfordern können, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die in Art. 50 OR statuierte solidarische Haftbarkeit dient der Besserstellung des Geschädigten, und es bleibt diesem überlassen, ob er die Haupttäter oder den Gehilfen ins Recht fassen will (vgl. zum Ganzen Roland Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl. 2006, Art. 50 OR N. 36 ff. und 54 ff.; siehe auch Anton K. Schnyder, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, Art. 50 OR insb. N. 14). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Beschwerdegegnerin 1 müsse sich das Verhalten ihrer Hilfspersonen anrechnen lassen, ist seine Argumentation nicht stichhaltig. V.________ und W.________ haben mit ihrem deliktischen Handeln die Beschwerdegegnerin 1 geschädigt und insoweit nicht in einer Hilfspersonenfunktion agiert, weshalb für eine Reduktion der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers unter dem Titel eines Selbstverschuldens der Beschwerdegegnerin 1 nach Art. 44 OR kein Anlass besteht.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Stohner
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).