BGer 9C_928/2009 | |||
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BGer 9C_928/2009 vom 16.03.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_928/2009 {T 0/2}
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Urteil vom 16. März 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Seiler,
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Gerichtsschreiber Ettlin.
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1. Verfahrensbeteiligte
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B.________,
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2. M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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M.________ und B.________ arbeiten bei der Firma C.________ und sind deren alleinige Aktionäre. Sie meldeten sich am 2. Juni 2005 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV für das Jahr 2005 an, welches Begehren das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, unter Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 33'600.-, mit Verfügung vom 23. Februar 2006 abschlägig beschied. Die hiegegen erhobene Einsprache drang nicht durch (Einspracheentscheid vom 14. Juni 2006), und mit Beschluss vom 26. April 2007 bestätigte der Bezirksrat Zürich den Einspracheentscheid.
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B.
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Die hienach eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2009 ab, wobei es sowohl einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie auch auf eine Vergütung von Krankheitskosten verneinte.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen M.________ und B.________, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung von Ergänzungsleistungen für das Jahr 2005, eine Beihilfe, einen Gemeindezuschuss und eine Entschädigung für Krankheitskosten. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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D.
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Mit Verfügung vom 20. November 2009 verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
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Erwägungen:
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1.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sind die Begehren zu begründen, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Weil die Beschwerdeführer die Anträge auf eine Beihilfe und einen Gemeindezuschuss (§ 1 Abs. 1, § 13 und § 20 kantonalzürcherisches Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971 [ZLG; 831.3]) nicht im Ansatz begründen, und damit die Beschwerde der qualifizierten Begründungspflicht bei auf kantonales Recht gestützten Rügen nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), ist auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), namentlich die Anrechnung von Einkünften und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 204 E. 4a S. 205), sowie die zeitliche Massgeblichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des vergangenen Jahres für die Bestimmung und Bemessung des Anspruchs (Art. 23 Abs. 1 ELV), zutreffend dargelegt. Richtig erwähnt der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung von Krankheitskosten (Art. 3d ELG und Art. 19a ELV). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass gestützt auf Art. 3a Abs. 4 ELG die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen bei Ehegatten, die im gleichen Haushalt wohnen, zusammenzurechnen sind. Das vorinstanzliche Gericht erklärte sodann intertemporalrechtlich richtig die angeführten Bestimmungen in ihrer bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung für anwendbar.
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3.
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Streitig und zu prüfen ist vorab, ob den Beschwerdeführern für die Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs im Jahr 2005 mit Blick auf die Tätigkeit bei der Firma C.________ ein Verzichtseinkommen für das Jahr 2004 in der Höhe von Fr. 33'600.- anzurechnen ist.
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3.1 Die Beschwerdeführer betreiben als Alleinaktionäre und einzige Angestellte die Firma C.________ zum Zwecke der Einkommenserzielung. Sie waren in dem der Bemessung des Anspruchs zugrunde liegenden Jahr 2004 für die Aktiengesellschaft tätig (Art. 23 Abs. 1 ELV), welche ihnen im Jahr zuvor Löhne in der Höhe von Fr. 33'600.- ausgerichtet hat. Damit besteht ein Vertragsverhältnis mit dem Inhalt einer entgeltlichen Arbeitsleistung, wobei offen bleiben kann, um welchen Vertragstyp es sich handelt (vgl. hiezu: THOMAS GÄCHTER, Die Einpersonen-AG aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, in: Neue Rechtsfragen rund um die KMU, 2006, S. 93). Die Beschwerdeführer geben an, sich wegen des schlechten Geschäftsganges im Jahr 2004 keine Entschädigung ausgerichtet zu haben, womit sie den grundsätzlichen Lohnanspruch bestätigen, indes gleichzeitig ihren Verzicht auf eine Entschädigung aus Gründen des schlechten Jahresergebnisses 2004 kundtun. Ob die Nichtzahlung einer Entschädigung im Jahr 2004 auf einer Vertragsänderung beruht oder die Gesuchsteller bloss ihren vertraglichen Anspruch gegenüber der Firma C.________ nicht geltend gemacht haben, ändert an der Verzichtshandlung nichts. Ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG liegt wohl vor, wenn eine gesuchstellende Person ohne adäquate Gegenleistung auf Rechtsansprüche verzichtet, davon nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, S. 173). Hingegen ist auch der Verzicht auf das Recht als solches zu diesen Tatbeständen zu zählen (vgl. Urteil 9C_202/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 5.1). In dieser Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführer als alleinige Aktionäre über eine Vertragsänderung entscheiden konnten. Zudem ist der Verzicht selbst dann freiwillig, wenn eine Lohnzahlung den Bestand der Aktiengesellschaft gefährdet hätte (Urteil P 25/03 vom 21. Oktober 2003 E. 5.3).
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3.2 Sodann ist die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung auch im Recht der Ergänzungsleistungen zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 i.f. S. 463 mit Hinweis). Unter diesem Aspekt hat die gesuchstellende Person sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1; AHI 1997 S. 255 E. 3b), was auch aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen folgt (CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 151). Die Beschwerdeführer haben im Namen und auf Kosten der AG im Jahr 2004 ein Fahrzeug beschafft und dieses sogleich um 40 % abgeschrieben, was entscheidenden Einfluss auf das Jahresergebnis der Firma C.________ hatte und laut Beschwerdeführer die Zahlung eines Lohnes verunmöglichte. Sie führen denn auch aus, das Gesuch um Ergänzungsleistungen ein Jahr später gestellt zu haben, falls sie das Fahrzeug 2005 für die AG gekauft hätten. Allerdings wäre den Beschwerdeführern ohne weiteres auch zuzumuten gewesen, sich von der AG eine Entschädigung für die geleistete Arbeit auszahlen zu lassen und daraus in ihrem Namen und nicht in jenem der AG ein Fahrzeug zu beschaffen, welches sie auch für geschäftliche Zwecke hätten nutzen können, wobei hier nicht geklärt zu werden braucht, inwiefern diesfalls Gewinnungskosten als anerkannte Ausgaben anfielen (Art. 3b Abs. 3 lit. a ELG). Mit dem gegenteiligen Vorgehen verstossen sie gegen die Schadenminderungspflicht. Nach dem Gesagten, schloss das vorinstanzliche Gericht korrekt auf einen Einkommensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG.
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4.
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4.1 Verwaltung und Vorinstanz haben das Verzichtseinkommen mit Fr. 33'600.- bemessen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Sie übernahmen hiebei den im Jahr 2003 im gleichen Betrag verbuchten Lohnaufwand. Zudem stellte das kantonale Gericht für das Jahr 2004 u.a. einen im Vergleich zu 2003 (Fr. 82'290.-) höheren Bruttogewinn (recte: "vereinnahmter Ertrag") von Fr. 85'795.65 fest, weshalb aus wirtschaftlicher Sicht insgesamt auch 2004 eine Entschädigung von Fr. 33'600.- möglich gewesen wäre, so das Gericht. Dagegen tragen die Beschwerdeführer vor, unter Berücksichtigung des noch "zu vereinnahmenden Ertrages" (zeitliche Rechnungsabgrenzung) sei das Brutto-Ergebnis 1 im Jahr 2004 nicht besser ausgefallen als ein Jahr zuvor. Zwar ist den Beschwerdeführern darin Recht zu geben, dass der Ertrag für sich wenig über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aussagt. Hingegen richtet sich das Unternehmen wirtschaftlich und organisatorisch langfristig aus, weshalb selbst ein zufolge einer grösseren Anschaffung negatives Jahresergebnis in den nachfolgenden Jahren wieder ausgeglichen werden kann und so gesehen nicht allein von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der vorinstanzliche Entscheid hält daher mit der Feststellung einer im Vergleich zum Vorjahr stabilen Entschädigung und eines jährlichen Verzichtseinkommens von Fr. 33'600.- der Überprüfung stand (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Auch in dieser Hinsicht dringt die Beschwerde nicht durch.
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4.2 Der angefochtene Entscheid stellt rechtlich korrekt anrechenbare Einnahmen von Fr. 72'379.- fest (Art. 3c ELG) und schliesst auf anerkannte Ausgaben von Fr. 44'420.- (Art. 3b ELG). Hinsichtlich der Ausgaben rügen die Beschwerdeführer in rein appellatorischer und letztinstanzlich unzulässiger Weise, mit deren Höhe nicht einverstanden zu sein, weshalb darauf nicht einzugehen ist (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Die abgelehnte Vergütung von Krankheitskosten nach Art. 3d ELG beanstanden sie mit der aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Anrechnung eines Verzichtseinkommens von Fr. 33'600.-, was einen höheren Einnahmenüberschuss als angefallene Krankheitskosten zur Folge habe (Art. 19a Abs. 2 ELV). Dass mit Bezug darauf der vorinstanzliche Entscheid bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, erhellt aus dem zuvor Dargelegten (E. 3 und 4.1).
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5.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Ettlin
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