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Informationen zum Dokument  BGer 4A_599/2009  Materielle Begründung
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BGer 4A_599/2009 vom 19.03.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_599/2009
 
Verfügung vom 19. März 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,
 
gegen
 
Y.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich.
 
Gegenstand
 
Architekturvertrag; Kostenüberschreitung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2009 mit Schreiben vom 17. März 2010 zurückgezogen hat;
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. März 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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