BGer 9C_125/2009 | |||
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BGer 9C_125/2009 vom 19.03.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_125/2009
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Urteil vom 19. März 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Bernhard Reeb,
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Studer Rechtsanwälte,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau,
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St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 10. Dezember 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1972 geborene L.________, gelernter Heizungsmonteur, war ab Januar 2002 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auf Ende Juli 2005 in der Firma K.________, Sanitär-Heizung-Spenglerei, tätig. Am 19. Juli 2006 meldete er sich aufgrund anhaltender Handgelenksbeschwerden (Status nach Ulna-Styloidektomie bei Ulnaimpactionssyndrom rechts am 23. Januar 2006 u.a. bei Status nach Verhebetrauma rechte Hand am 28. Februar 2005) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen, Umschulung). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die beruflichen Verhältnisse ab, holte diverse Arztberichte insbesondere des Spitals X.________, Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, ein und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim Aerztlichen Begutachtungsinstitut (ABI), in Auftrag, welches am 25. April 2008 erstellt wurde. Gestützt darauf gewährte die Verwaltung Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 20. Mai 2008); dagegen verneinte sie mit Verfügung vom 5. August 2008 einen Anspruch auf Umschulung aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 3 %.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde des L.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 5. August 2008 seien ihm die ihm zustehenden Invalidenleistungen, insbesondere eine Umschulung, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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Letztinstanzlich umstritten ist der Anspruch auf Umschulung. Die diesbezüglich massgebenden Rechtsgrundlagen, namentlich die leistungsspezifische Voraussetzung eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Invaliditätsgrades von rund 20 %, werden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 16 S. 50, 9C_547/2009 E. 2; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 2). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Hinsichtlich der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ist die Vorinstanz von den - gestützt auf das ABI-Gutachten vom 25. April 2008 getroffenen - Feststellungen in der Verwaltungsverfügung vom 5. August 2008 abgewichen: Danach ist dem Versicherten eine Arbeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur aufgrund fortbestehender Handgelenksbeschwerden unzumutbar, besteht aber für angepasste Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 5 kg sowie ohne Schlagbewegungen und Vibrationen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht hielt dagegen, die im ABI-Gutachten angegebene Arbeitsunfähigkeit in manuell belastenden Tätigkeiten, einschliesslich in jener als Heizungsmonteur, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Gutachter die Schmerzen am Handgelenk weder klinisch noch radiologisch hätten erklären können und von einer psychischen Überlagerung ausgegangen seien; letztere aber sei invalidenversicherungsrechtlich unerheblich, nachdem im ABI-Gutachten keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbstätigkeit gestellt worden sei und keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise unüberwindbare "Somatisierungsstörung" gemäss den rechtsprechungsgemässen Kriterien bestünden (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S. 212 f., ferner Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1). Fehle es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, falle die Kostenübernahme für allfällige Umschulungsmassnahmen von vornherein ausser Betracht und erübrige sich ein Einkommensvergleich.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur sei Ergebnis einer willkürlichen Beweiswürdigung und offensichtlich unrichtig (zur Einstufung als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
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3.3
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3.3.1 Der Bericht des Spitals X.________ vom 19. Januar 2007 hält fest, klinisch und radiologisch könnten die "jetzigen Schmerzen" nicht erklärt werden. In der abschliessenden Beurteilung im ABI-Gutachten (S. 12) wird dagegen lediglich vermerkt, die Handgelenksbeschwerden liessen sich aus klinischer und radiologischer Sicht nicht "ausreichend" erklären (Gutachten, S. 12). Tatsache ist ferner, dass im Gutachten - wie auch in den Berichten der behandelnden Ärzte aus somatisch-handchirurgischer Sicht ein Status nach Ulna-Stylodektomie bei Ulnaimpactionssyndrom rechts am 23. Januar 2006 u.a. bei Metallentfernung am 7. Juli 2006 und bei Status nach Verhebetrauma rechte Hand am 28. Februar 2005 (vgl. auch Operationsbericht des Spitals X.________ vom 7. Juli 2006: Ulnastyloidverkürzungs-Osteomie mit Draht-Cerclage) diagnostiziert wird; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine daraus oder aus einem andern psychiatrischen Leiden resultierende Arbeitsunfähigkeit haben die Gutachter dagegen ausdrücklich ausgeschlossen (Gutachten, S. 13). Beim erwähnten, operativ behandelten Ulnaimpactionssyndrom handelt es sich um ein Krankheitsbild aus dem Fachbereich der Handchirurgie; seine typischen Symptome sind chronische, ulnarseitige Handgelenksschmerzen in Verbindung mit einer lokalen Schwellung, schmerzhafter Bewe-gungseinschränkung und Kraftminderung (M. Tränkle/J. van Schoon-hoven/H. Krimmer/U. Lanz, Indikation und Ergebnisse der Ulnaverkürzungsosteotomie bei ulnakarpalem Handgelenkschmerz, in: Der Unfallchirurg 3/2000, S. 197). Aufgrund dieses Syndroms, das sich nach Angaben der Fachärzte beim Beschwerdeführer (wohl nur) durch eine arthroskopische Synovektomie (Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut) verifizieren liesse, "indem das Ausmass des Knorpelschadens am Lunatum sichtbar würde" (Gutachten, S. 11), gelangten die Gutachter in Übereinstimmung mit praktisch sämtlichen fachärztlichen Berichten des Spitals X.________ (zuletzt vom 12. März 2007 und vom 19. Januar 2007; ebenso Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 29. August 2006) zum Schluss, es bestehe "keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr für manuell stark belastende Tätigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur". Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf attestierten die Gutachter auch "aus Sicherheitsgründen (...) für die mitarbeitenden Kollegen" (Gutachten, S. 12), nachdem der Versicherte über unerwartet einschiessende, stechende Schmerzen im ulnaren Handgelenkskompartiment unter Belastung des Handgelenks berichtet hatte, unter welchen er jeweils Lasten fallen lasse und damit sich selbst wie die Arbeitskollegen in Gefahr bringen könne (Gutachten, S. 10; vgl. auch Bericht des Dr. med. G.________ vom 29. August 2006, S. 2 D./3.). Wie bereits in früheren Berichten der behandelnden Ärzte wurde auch im ABI-Gutachten "aus handchirurgischer Sicht" empfohlen, Massnahmen zur Umschulung auf eine andere Tätigkeit zu ergreifen (Gutachten, S. 13).
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3.3.2 Indem sich die Vorinstanz über die vorangehend dargelegte medizinische Sachlage, insbesondere über die widerspruchsfrei begründete und allseits geteilte fachärztliche Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit hinweggesetzt und unter alleinigem Hinweis auf die iv-rechtlich unerhebliche psychische Überlagerung eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur bejaht hat, hat sie die Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung klar missachtet (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4 S. 400). Mit der Verweisung des Beschwerdeführers auf die bisherige, unstrittig auch schwere, handgelenksbelastende Arbeiten umfassende Tätigkeit hat sie namentlich auch die damit verbundene Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands und die ärztlicherseits hervorgehobenen Unfallrisiken mit Schadensgefahren für den Versicherten und seine Arbeitskollegen gänzlich ausgeblendet und damit den Rechtsbegriff der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG falsch angewendet (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1). Die vorinstanzliche Feststellung zur verwertbaren Arbeitsfähigkeit beruht mithin auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und ist letztinstanzlich dahingehend zu korrigieren (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr zumutbar ist.
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4.
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4.1 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von rund 20 % erleidet (vgl. vorne E. 2). Dabei stellt die Feststellung der - für den vorzunehmenden Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebenden - hypothetischen Vergleichseinkommen eine letztinstanzlich unter dem Blickwinkel von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, frei zu prüfende Rechtsfrage hingegen, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob statistische Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; in BGE 134 V 322 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008; ferner SVR 2009 IV Nr. 34 S. 95, 9C_24/2009 E. 1.2; SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11, 9C_189/2008 E. 1 und 4).
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4.2 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere gestützt auf das (insoweit allseits als beweiskräftig erachtete) ABI-Gutachten vom 25. April 2008 steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte für angepasste Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg sowie ohne repetitive Schlagbewegungen und Vibrationen 100 % arbeitsfähig ist. In Bezug auf die konkrete Höhe des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz mangels Bejahung eines iv-rechtlich relevanten Gesundheitsschadens keine Beweiswürdigung vorgenommen und keine verbindlichen Feststellungen getroffen (vorne E. 3.1). Die Frage ist daher letztinstanzlich unter allen Aspekten (vgl. vorne E. 4.1) frei zu prüfen.
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4.3
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4.3.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
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4.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte die Realschule besucht hat, über einen Fähigkeitsausweis als Heizungsmonteur verfügt und diesen Beruf seit dem Lehrabschluss (1991) auch tatsächlich bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2005 ausübte. Obwohl er über keinen kaufmännischen Abschluss verfügt, fand er offenbar im Mai 2008 - mithin bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. August 2008 - eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter (auf Erfolgsbasis) bei der Firma A.________. Im Jahre 2008 gab er gegenüber der IV-Stelle an, er habe schon früher "im Nebenamt Versicherungen verkauft"; da er seit Anstellungsbeginn "in der Schulung" sei, habe er noch keine Verkaufsabschlüsse machen können, und während der Einarbeitungszeit, die noch bis ca. November 2008 laufe, erhalte er keinen Lohn (Case-Report IV-Stelle, S. 4 f.). Ein Arbeitgeberbericht liegt nicht in den Akten. Die Vorinstanz erachtete Abklärungen zum ihr bekannten Arbeitsverhältnis als nicht notwendig, da der Umschulungsanspruch bereits mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen sei. Letztinstanzlich hat der Versicherte nunmehr von sich aus Lohnabrechnungen eingereicht, gemäss welchen er im Mai 2008 ein Brutto-Einkommen von Fr. 1'396.55, im Juni Fr. 1'738.95, im Juli Fr. 7'337.80 und im August Fr. 298.10 erzielte, mithin im Durchschnitt Fr. 2'692.80.
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4.3.3 Würde der bei der Firma A.________ bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt im August 2008 erzielte, auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Verdienst als Invalideneinkommen angerechnet und dem unbestrittenen - nach Lage der Akten und im Lichte des branchenüblichen Lohnes von Heizungsmonteuren mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht offensichtlich unrichtigen - hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von jährlich Fr. 72'621.-- (gemäss Verfügung vom 5. August 2008) gegenübergestellt, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von über 50 %. Auf die zwischen Mai und August 2008 tatsächlich erzielten Löhne kann indessen nicht abgestellt werden: Sie lassen nicht auf ein stabiles Arbeitsverhältnis mit einem regelmässigen Einkommen schliessen und sind namentlich nicht unter voller Ausschöpfung der zumutbarerweise verwertbaren 100 %igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erzielt worden. Das massgebende Invalideneinkommen ist daher aufgrund der statistischen Durschnittslöhne gemäss LSE zu ermitteln (vgl. vorne E. 4.3.1), wovon zutreffend auch die Verwaltung in der Verfügung vom 5. August 2008 ausgegangen ist.
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4.4
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4.4.1 Die IV-Stelle erwog in ihrer Verfügung vom 5. August 2008, der Beschwerdeführer habe während seiner letzten Anstellung gemäss Arbeitgeberfragebogen auch Büroarbeiten im Offert- und Bestellwesen sowie im Bereich Planungen und Rechnungserstellung verrichtet. Aufgrund dieser Erfahrungen dürfe davon ausgegangen werden, dass er auch ohne Aus-/Weiterbildung bei einem anderen Arbeitgeber eine Bürostelle erhalten könnte, was auch der zuständige Stellenvermittler der IV im Verlaufsbericht (Case Report) vom 10. Juli 2008 bestätige; dass er bloss die Realschule besucht habe, sei irrelevant. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen gestützt auf den LSE-Tabellenlohn von Männern im gesamten Privatsektor auf dem Anforderungsniveau 3, welches "Berufs- und Fachkenntnisse" voraussetzt, zu ermitteln. Für das Jahr 2006 ergebe dies einen Betrag von Fr. 70'156.08 (Fr. 5'608.-- [=LSE 2006/TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 3/Männer] x 41.7/40 x 12). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'621.12, das er als Gesunder beim letzten Arbeitgeber im gleichen Jahr hätte erzielen können (13 x 5'520.-- [Jahr 2005; Arbeitgeberfragebogen] x 1.012 [Lohnentwicklung 2006]), resultiere ein den Umschulungsanspruch ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 3 %.
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4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der statistischen Durchschnittslöhne des Anforderungsniveau 3 sei rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 4.1); dass er allein mit Realschulabschluss und einem Fähigkeitsausweis als Heizungsmonteur das entsprechende Lohnniveau erreichen könne, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
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4.4.3 Zutreffend ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass bei der Wahl des statistischen Ausgangslohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten Privatsektor massgebend sind (TA1/TOTAL/ Männer; vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.3.2 S. 484), zumal sowohl der Dienstleistungs- als auch der Produktionssektor eine Vielzahl von leichten, das Handgelenk nicht übermässig belastenden Tätigkeiten bietet. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3, welches die Beschwerdegegnerin mit den Erfahrungen des Beschwerdeführers im Bürobereich begründet hat, ist jedoch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: Der Versicherte verfügt über keine kaufmännische Ausbildung. Nach seinen glaubhaften Angaben stellte die Verrichtung von Bürotätigkeiten beim letzten Arbeitgeber eine gesundheitsbedingte (auf das vertraute Geschäftsfeld "Sanitär-Heizung-Spenglerei" beschränkte) Notlösung dar, wobei in den Akten kein Zeugnis des Arbeitgebers vorliegt, welches sich zur inhaltlichen Qualität der vom Versicherten ausgeführten Büro-Arbeiten äussert. Bei dieser Sachlage kann die beim letzten Arbeitgeber über relativ kurze Zeit und nur teilweise - nebst leichter Montagearbeit - ausgeübte Tätigkeit im Bürobereich allein nicht mit dem Besitz jener "Berufs- und Fachkenntnisse" gemäss Anforderungsniveau 3 der LSE-Tabelle TA1 (TOTAL/Männer) gleichgesetzt werden; entsprechende Stellen umfassen erfahrungsgemäss mehr als blosse Hilfstätigkeiten (wie im Bürobereich beispielsweise Kopierarbeiten, Postgänge, einfache Schreib-, Aufräum-/Einordnungsarbeiten) und verlangen in der Regel einen Lehrabschluss oder zumindest eine Anlehre. Fraglich bleibt, ob die vom Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (Sommer 2006) offenbar besuchten zwei "PC-Kurse", ferner ein absolviertes dreimonatiges Aussendienst- und Büropraktikum in der Lebensmittelbranche sowie ein weiteres, mehrmonatiges Praktikum im Bürobereich an der pädagogischen Hochschule Y.________ (Angaben der zuständigen Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse gegenüber der IV vom 23. November 2007 sowie eigene Angaben des Versicherten gegenüber den ABI-Gutachtern) ihn im Verfügungszeitpunkt hinreichend qualifizierten, um in irgendeiner (Büro-)Tätigkeit auf Dauer oder zumindest längerfristig ein dem Anforderungsniveau 3 entsprechendes Einkommen erzielen zu können. Dies ist zu verneinen: Die betreffenden Kurse/Praktika haben wohl gewisse Fertigkeiten vermittelt, vermögen aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt das Fehlen einer abgeschlossenen kaufmännischen Grundausbildung, wie sie nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt wird, nicht aufzuwiegen. Die im Mai 2008 begonnene, durch keinen Arbeitgeberbericht dokumentierte Tätigkeit bei der Firma A.________ führt zu keinem andern Schluss, zumal der Versicherte dort im Verfügungszeitpunkt erst kurze Zeit mit höchst divergierenden Einkommen gearbeitet hatte und sich zudem erst in der Einarbeitungszeit befand; dass er ohne jegliche fachspezifische Ausbildung dort oder bei einem vergleichbaren Arbeitgeber auf Dauer bestehen würde, konnte im Verfügungszeitpunkt nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 ist auch insofern nicht sachgerecht, als der entsprechende, von der Verwaltung herangezogene Durchschnittslohn nicht etwa nur die Bürobranche, sondern sämtliche Tätigkeitsfelder berücksichtigt (vgl. auch vorne E. 4.1.4 in fine), mithin auch solche, in welchen der Beschwerdeführer ganz offensichtlich über keine Berufs- und Fachkenntnisse verfügt.
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4.4.4 Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen nicht aufgrund des von Männern im Privatsektor erzielten Durchschnittslohnes in Tätigkeiten der Anforderungsstufe 3, sondern der Anforderungsstufe 4 zu ermitteln. Das im Jahr 2006 hypothetisch erzielbare Einkommen beträgt damit Fr. 59'197.32 (Fr. 4'732.-- [=LSE 2006/TA1/TOTAL/ Anforderungsniveau 4/Männer] x 41.7/40 x 12).
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4.5 Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5 mit Hinweisen) von 10 % verlangt, was verfügungsweise mit der Begründung abgelehnt worden war, er habe als Heizungsmonteur wohl eine schwere, nicht aber eine Schwerstarbeit verrichtet. Die - vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüfbare (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) - Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs kann nicht ohne Weiteres bestätigt werden: Die Rechtsprechung macht den leidensbedingten Abzug im engeren Sinne nicht davon abhängig, ob vor Eintritt des Gesundheitsschadens "Schwerstarbeit" oder aber nur "Schwerarbeit" verrichtet wurde. Es genügt unter anderem, dass eine versicherte Person, die in ihrer letzten Tätigkeit körperlich schwere Arbeit verrichtet hat, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig ist und sie daher das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter in der Regel nicht erreichen kann (BGE 134 V 322 E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers erscheint dies naheliegend: Die ärztlich geforderte Schonung des rechten Handgelenks mit Verzicht auf repetitives Anheben von Traggewichten über 5 kg in Hilfstätigkeiten des Privat- und insbesondere des Produktionssektors stellt eine nicht unerhebliche Limitierung dar, die sich lohnmässig im Vergleich zu gesunden Hilfsarbeitern negativ auswirken kann und daher einen leidensbedingten Abzug von bis maximal 10 % zu rechtfertigen vermöchte. Das Invalideneinkommen würde damit für das Jahr 2006 maximal Fr. 56'237.45 (59'197.32 minus 5 %) betragen. Letztlich braucht aber die Frage der Gebotenheit eines Abzugs nicht entschieden zu werden. Denn selbst ohne Gewährung eines solchen wird bei einem Invalideneinkommen von diesfalls Fr. 59'197.32 und einem Valideneinkommen von Fr. 72'621.-- - in Anbetracht der konkreten Umstände wie des Alters des Versicherten (Verfügungszeitpunkt: knapp 36 Jahre) - der rechtsprechungsgemäss erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von etwa 20 % (SVR IV Nr. 15 S. 52, I 18/05; Urteil I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 mit Hinweisen ["Richtwert"]) erreicht (18.5 %; vgl. Urteile I 665/99 vom 18. Oktober 2000 [E. 4b in fine: 18.52 %], I 188/01 vom 7. November 2001 [E. 2c], I 322 vom 22. März 2004 [E. 4.3 in fine], I 747/03 vom 22. Dezember 2004 [E. 3.2]). Die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung/Männer bis ins Jahr 2008 (Verfügungserlass; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 445; 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354 E. 1 S. 356, je mit Hinweisen) ergibt keine wesentliche Änderung (siehe Nominallohnindex/Männer 2006-2008; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/04/blank/data/02.html).
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5.
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Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die erforderliche Erwerbseinbusse von rund 20 % nicht nur aktuell im Sinne einer Momentaufnahme, sondern voraussichtlich auf Dauer oder zumindest längerfristig bestehen bleibt und die Umschulung auch tatsächlich geeignet und notwendig ist, um die Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern zu können (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 IVG). Ob diese Anspruchsvoraussetzungen beim Beschwerdeführer erfüllt sind, liess sich im Verfügungszeitpunkt aufgrund der vorhandenen Akten nicht verlässlich beurteilen; ebensowenig bieten die aktuell verfügbaren Unterlagen eine hinreichende Beweisgrundlage. Nicht rechtsgenüglich erstellt ist insbesondere, ob im August 2008 objektiv mit einer längerdauernden Anstellung bei der Firma A.________ gerechnet werden konnte und durfte, und welches durchschnittliche Einkommen der Versicherte dort nach der Einarbeitungszeit bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit auch ohne die beantragte Umschulung zum Kaufmann voraussichtlich hätte realisieren können. Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit sie entsprechende Beweisvorkehren treffe, gestützt darauf - sowie unter Berücksichtigung der seit August 2008 eingetretenen Anstellungs- und Einkommensverhältnisse und der übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Umstände (BGE 124 V 108) - die Eignung und Notwendigkeit einer Umschulung im Hinblick auf Erhalt oder Verbesserung der derzeitigen Erwerbsfähigkeit beurteile und hernach über den Leistungsanspruch erneut verfüge.
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6.
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Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2008 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. August 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. März 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Amstutz
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