BGer 5D_48/2010 | |||
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BGer 5D_48/2010 vom 22.03.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_48/2010
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Urteil vom 22. März 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG in Liquidation,
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vertreten durch Herrn Y.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das eine Appellation der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 9'800.-- (nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,
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in Erwägung,
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dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht im Urteil vom 16. Februar 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin A.________ vom 17. Oktober 2008, ordentliche Rechtsmittel seien dagegen keine ergriffen worden, sowohl auf das Wiedereinsetzungsgesuch wie auch auf die Beschwerde sei nicht eingetreten worden, das Urteil stelle daher ein vollstreckbares Gerichtsurteil und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, die Verrechnungseinrede der Beschwerdeführerin sei bereits vor Erlass des Rechtsöffnungstitels erhoben und im (zum Rechtsöffnungstitel führenden) Erkenntnisverfahren behandelt worden, die Verrechnungsforderung sei daher - unabhängig von ihrer verspäteten Geltendmachung - nicht geeignet, eine Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren zu belegen, schliesslich habe die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer zur Verrechnung gestellten Forderung keine zumindest zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Urkunden ins Recht gelegt, die Rechtsöffnung sei daher zu bestätigen,
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dass auf die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung eines Rechtsvorschlags in einer Betreibung des Betreibungsamts B.________ über Fr. 34'562'900.--, die Mitteilung von strafbaren Handlungen an das Statthalteramt C.________ und die Wiedereintragung von Marken beantragt, weil diese Begehren nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bilden konnten und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,
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dass sodann die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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