BGer 1B_87/2010 | |||
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BGer 1B_87/2010 vom 25.03.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_87/2010
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Urteil vom 25. März 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Aufhebung vorzeitiger Massnahmenantritt,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
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In Erwägung,
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dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 16. März 2010 das undatierte Gesuch von X.________ um Aufhebung des vorzeitigen Massnahmeantritts abgewiesen hat, wodurch die Gesuchstellerin im vorzeitigen Massnahmeantritt verbleibt;
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dass der Haftrichter seine Verfügung zusammenfassend damit begründet, dass die hauptsächlichen Beanstandungen der Gesuchstellerin den Vollzug betreffen, was gemäss Rechtsprechung nicht zu beachten sei und dass die Haftgründe weiterhin gegeben seien;
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dass X.________ gegen diese Verfügung des Haftrichters mit Eingabe vom 17. März 2010 (beim Bundesgericht eingegangen am 25. März 2010) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe;
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dass die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, sich mit den Ausführungen des Haftrichters, die zur Abweisung ihres Gesuchs um Aufhebung des vorzeitigen Massnahmeantritts führten, nicht auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern der Haftrichter verfassungswidrig vorgegangen sein sollte;
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dass ihre Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Verfügung darstellen;
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dass mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und der amtlichen Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin, Sarah Oswald, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. März 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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