BGer 2C_635/2009 | |||
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BGer 2C_635/2009 vom 26.03.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_635/2009
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Urteil vom 26. März 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Merz.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober,
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gegen
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Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. August 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 1983) ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Im Mai 2005 heiratete er in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1979). Er reiste am 7. November 2005 in die Schweiz ein, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Die Bewilligung wurde letztmals am 2. September 2008 bis zum 6. November 2010 verlängert.
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Am 11. September 2008 teilte die Ehefrau dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen mit, sie habe sich von ihrem Gatten getrennt, sie sei am 25. August 2008 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Das zuständige Kreisgericht stellte am 24. September 2008 auf Antrag der Ehefrau vom 18. August 2008 fest, dass sie zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sei.
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Ausländeramt am 12. Dezember 2008 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen. Die hiegegen beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement sowie anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
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B.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. September 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das in dieser Sache kantonal zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. August 2009 sowie die vorangegangenen Entscheide des Departements und des Ausländeramts aufzuheben. Es sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen.
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C.
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Das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für Migration stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen.
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D.
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Mit Schreiben vom 13. Dezember 2009 und 16. März 2010 hat sich X.________ unaufgefordert ergänzend geäussert. Er hält sinngemäss an seinen Anträgen fest.
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E.
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Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde am 5. Oktober 2009 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da sie sich gegen den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung richtet, die ohne diese Massnahme noch Rechtswirkungen - in casu bis zum 6. November 2010 - entfalten würde. Für das Eintreten kommt es deshalb nicht darauf an, ob gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung besteht (vgl. Urteile 2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 1 und 2C_91/2009 vom 10. Juni 2009 E. 4, je mit Hinweisen).
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1.2 Nicht einzutreten ist allerdings auf das Rechtsbegehren, auch die Entscheide des kantonalen Ausländeramts sowie des Sicherheits- und Justizdepartements aufzuheben. Diese sind durch das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt); immerhin gelten sie als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441).
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1.3 Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2009 und 16. März 2010 sind an sich aus dem Recht zu weisen: Sie sind nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) eingegangen. Ausserdem enthalten die eingeholten Vernehmlassungen nur Anträge auf Abweisung der Beschwerde und keine weiteren Ausführungen (vgl. auch Art. 102 Abs. 3 BGG). Soweit die Eingaben des Beschwerdeführers neue Sachverhaltsangaben enthalten, sind diese im Übrigen als Noven unbeachtlich (vgl. Art. 97, 99 und 105 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.; 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 f.).
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2.
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Da das Widerrufsverfahren nach dem 1. Januar 2008 eingeleitet wurde, mithin nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), beurteilt sich die vorliegende Angelegenheit nach diesem Gesetz und den dazu ergangenen Ausführungsverordnungen (vgl. Art. 126 AuG; Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2). Daran ändert nichts, dass die Eheschliessung, Einreise in die Schweiz und erstmalige Bewilligungserteilung noch unter dem früheren Recht stattfanden. Sodann ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, dass vorliegend eine unmittelbare Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Betracht kommt (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.2 S. 260; 135 II 369 E. 2 S. 372).
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3.
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Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf Art. 62 lit. d in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AuG. Gemäss Art. 62 lit. d AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält.
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3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, "wenn sie mit diesen zusammenwohnen". Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der ausländische Ehepartner gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil 2C_241/ 2009 vom 23. September 2009 E. 3). Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die Dauer seines Aufenthaltes zu Recht keinen Anspruch nach Art. 42 Abs. 3 AuG geltend.
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3.2 Die Bedingung des Zusammenwohnens gilt ebenso wenig für die in Art. 42 Abs. 2 AuG beschriebenen Familienangehörigen (vgl. Kommissionssprecherin Heberlein AB 2005 S 304; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd, Migrationsrecht, 2. Aufl. 2009, N. 7 zu Art. 42 AuG; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, Rz. 8.47 und Thomas Geiser/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, Rz. 14.53, beide in: Uebersax et al., Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009; vgl. zur entsprechenden Rechtslage beim FZA: BGE 130 II 113 E. 7-10 S. 124 ff.). Der Beschwerdeführer ist indes nicht zu jenem begünstigten Personenkreis zu zählen. Zwar wurde dieser im Rahmen des erwähnten Freizügigkeitsabkommens neuerlich zusätzlich auf Familienangehörige ausgeweitet, die nicht im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates waren, mit dem ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen wurde (BGE 2C_196/2009 vom 29. September 2009 E. 3). Einer analogen Anwendung in Bezug auf Familienangehörige von Schweizern stehen die ausdrücklichen Regelungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 AuG jedoch entgegen; sie ist derzeit auch nicht angezeigt (vgl. Art. 190 BV sowie BGE 2C_135/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3 und Urteil 2C_624/2009 vom 5. Februar 2010 E. 3.3).
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4.
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Die Vorinstanzen gehen davon aus, dass die Bedingung des Zusammenwohnens im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AuG seit der Trennung der Eheleute nicht mehr gegeben ist. Ein Verbleib in der Schweiz komme auch gemäss Art. 49 und 50 AuG nicht in Betracht.
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4.1 Der Beschwerdeführer meint unter Berufung auf eine Literaturfundstelle (Spescha, a.a.O., N. 3 zu Art. 49 AuG), die Behörden dürften ein Getrenntleben nicht vor einer Trennungsdauer von sechs bis zwölf Monaten annehmen. Dann erst dürfe von einer anhaltenden Trennung ausgegangen werden, wobei die Behörden noch zu eruieren hätten, ob diese definitiv und die Familiengemeinschaft als aufgelöst zu betrachten sei. Würde einige Monate zugewartet, komme nach Abklingen der Emotionen eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft häufig vor. Das Ausländeramt hätte das Ehepaar daher frühestens nach sechs monatiger Trennung kontaktieren müssen, um sich über den weiteren Bestand der Ehe zu erkundigen. Erst danach hätte sie den Widerruf der Bewilligung in Erwägung ziehen dürfen. Ausserdem sei für alle Instanzen nur die im Zeitpunkt des Entscheides des Ausländeramtes bestehende Sachlage massgebend.
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4.2 Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Literaturstelle geht es wohl nicht darum, inwiefern bei Getrenntleben trotzdem von einem weiteren Zusammenwohnen auszugehen bzw. vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen ist. Dort wird eher unterschieden, wann sich der Aufenthalt bei Getrenntleben nach Art. 49 AuG und ab wann er sich nach Art. 50 AuG bestimmt.
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Sodann irrt sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die massgebende Sachlage. Die Vorinstanz stellt zu Recht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Entscheids ab (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Urteil 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2). Entgegen ihrer Auffassung liegt jedoch nicht im "Ermessen" des Ausländeramts, nach welchem Zeitraum sich eine vorübergehende Trennung der Eheleute zu einem anhaltenden Getrenntleben wandelt. Mangels ausserordentlicher Umstände ist auch nicht davon auszugehen, die eheliche Gemeinschaft habe bereits mit dem Auszug der Ehefrau endgültig geendet (vgl. BGE 130 II 113 E. 10.3 S. 136 mit Hinweis). Ob bzw. seit wann von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist, kann hier letztlich offen gelassen werden.
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4.3 Wie erwähnt setzt das Aufenthaltsrecht nach Art. 42 Abs. 1 AuG - im Gegensatz zu Art. 42 Abs. 2 AuG und zu Art. 7 des bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121, in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 1034 1043) - ein Zusammenwohnen der Eheleute voraus. Auf dieses Erfordernis wird gemäss Art. 49 AuG verzichtet, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Die Bedingung des Zusammenwohnens bestand auch schon unter dem früheren Recht bei Ehen zwischen zwei ausländischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG). Danach endete das Aufenthaltsrecht mit Aufgabe des Zusammenwohnens unabhängig davon, aus welchen Gründen es hierzu gekommen war. Eine Ausnahme wurde nur für ganz kurze Unterbrüche gemacht, wenn mit einer baldigen Wiederaufnahme der Hausgemeinschaft zu rechnen war (BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116 mit Hinweisen).
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Die in Art. 42 Abs. 1 AuG gegenüber Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG vorgesehene Verschärfung in Bezug auf Ehegatten von Schweizern ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Dadurch sollte namentlich die Missbrauchsbekämpfung "wesentlich einfacher" werden (Kommissionssprecherin Heberlein, AB 2005 S 304; vgl. auch Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Bei Trennung der Eheleute soll der Fortbestand des Aufenthaltsrechtes nicht mehr von einer - oft aufwendigen und langwierigen - Prüfung abhängen, ob die Ehe nur noch formell besteht und sich der Ausländer daher rechtsmissbräuchlich auf sie beruft (vgl. zu dieser Prüfung BGE 131 II 265 E. 4 S. 266 ff.; 130 II 113 E. 4.2, 4.3, 10.2 und 10.3 S. 117 f. und 135 f.; 128 II 145 E. 2 und 3 S. 151 ff. mit Hinweisen). Vielmehr soll das Aufenthaltsrecht des nicht niederlassungsberechtigten Ehepartners - von den in Art. 49 und 50 AuG vorgesehenen besonderen Situationen abgesehen - mit der Trennung der Eheleute wegfallen. Die Frage des Rechtsmissbrauchs erübrigt sich (vgl. BGE 2C_304/ 2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.2).
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Die Sichtweise des Beschwerdeführers läuft hingegen auf eine Fortführung der unter Art. 7 ANAG bestehenden Praxis hinaus. Das Aufenthaltsrecht nach Art. 42 Abs. 1 AuG soll seiner Meinung nach letztlich erst mit der Feststellung wegfallen, dass die Trennung definitiv ist bzw. die Ehe nur noch formell besteht. Wie erwähnt, ist dieser Umstand nach dem neuen Recht nicht mehr ausschlaggebend. Sobald es an der Bedingung des Zusammenwohnens fehlt, besteht das Aufenthaltsrecht grundsätzlich nicht mehr. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen bereits wenige Monate nach der Trennung der Eheleute vom Wegfall des Aufenthaltsrechts nach Art. 42 Abs. 1 AuG ausgegangen sind und entsprechende fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen haben.
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4.4 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, der Umstand, dass er erst wenige Monate von seiner Ehefrau getrennt lebe, stelle einen wichtigen Grund gemäss Art. 49 AuG für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens dar.
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Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, nennt Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowohl berufliche Verpflichtungen als auch "eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme" als Beispiele für einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG. Doch weder mit Art. 49 AuG noch mit Art. 76 VZAE sollte - gleichsam durch die Hintertür - die Praxis wieder eingeführt bzw. fortgesetzt werden, dass das Aufenthaltsrecht des Ehepartners eines Schweizers erst endet, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert und daher eine weitere Berufung auf sie rechtsmissbräuchlich ist. Zum einen stünde das mit dem Ziel des (neuen) Erfordernisses des Zusammenwohnens im Widerspruch (s. dazu E. 4.3 hievor). Zum anderen käme Art. 49 AuG nicht mehr der ihm zugewiesene Ausnahmecharakter zu. Daher ist nicht nach jeder Trennung von Eheleuten bereits von einer Ausnahmesituation nach dieser Bestimmung auszugehen. Vielmehr kann es nur um besondere Konstellationen bei der Trennung von Eheleuten gehen. Das kommt auch in den Wortlauten von Art. 49 AuG und der Botschaft hiezu (BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5 und 3795 zu Art. 48 E-AuG) sowie von Art. 76 VZAE zum Ausdruck. Diese nennen nur Trennungen aus "wichtigen" Gründen bzw. wegen "erheblicher" familiärer Probleme. Dazu wurden im Parlament Fälle häuslicher Gewalt genannt (Kommissionssprecherin Heberlein AB 2005 S 304 und Ständerätin Brunner AB 2005 S 310). Der damalige Bundesrat Blocher erwähnte als besondere Situationen, die Ausnahmen nach Art. 49 AuG rechtfertigen, die Lage ausländischer Frauen, die unter ehelicher Gewalt leiden und deshalb vorübergehend in einem Frauenhaus oder an einem anderen Ort wohnen (AB 2005 S 310).
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Eine vergleichbare Konstellation ist hier nicht gegeben. Wohl wirft die Ehefrau dem Beschwerdeführer vor, sie bedroht und mit beiden Händen am Hals gepackt zu haben, weswegen sie gegen ihn Strafanzeige erstattet hat. Daraus kann der Beschwerdeführer als mutmasslicher Täter jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, was er letztlich auch nicht ernsthaft geltend macht. Im Übrigen ist aber auch keine andere besondere Situation gegeben, die eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 49 AuG rechtfertigt. Namentlich genügt nicht, dass die Ehefrau den Auszug des Beschwerdeführers aus der Ehewohnung gerichtlich erwirkt hat, dass die Heimat des Beschwerdeführers von der Schweiz weit entfernt liegt, er dort ein geringeres Einkommen haben wird und dort seine Familie (Eltern und Geschwister) unterstützen muss. Ebenso wenig reicht aus, dass die Ehefrau um provisorische Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ersucht hat und dass durch seine Ausreise nicht weiter präzisierte Versöhnungsversuche zwischen den Eheleuten erschwert werden könnten. Solange das getrennte Wohnen anhält, ist schliesslich unbeachtlich, ob - wie der Beschwerdeführer teilweise meint - tatsächlich eine Versöhnung zwischen den Eheleuten stattgefunden hat. Selbst wenn diese behaupten würden - was aber nicht der Fall ist -, dass sie das eheliche Leben nach mehrmonatiger Trennung wieder aufgenommen haben und zusammenwohnen, müssten sie das hinreichend substantiieren (vgl. Urteil 2C_388/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5).
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5.
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5.1 Ergänzend macht der Beschwerdeführer geltend, die Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG für eine Weiterbewilligung des Aufenthaltes nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft seien erfüllt.
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Letztlich spielt für die Prüfung nach Art. 50 AuG keine Rolle, ob die Ehe oder Familiengemeinschaft bereits definitiv aufgelöst worden ist oder ob die Trennung noch vorübergehenden Charakter hat. Wenn das Aufenthaltsrecht im ersten Fall fortbesteht, so muss das erst recht gelten, wenn noch mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung gerechnet werden kann.
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Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehepartners auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn der erwähnte Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
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5.2 Der Beschwerdeführer meint, seine Ehegemeinschaft mit der Schweizer Ehefrau habe mindestens drei Jahre im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestanden. Dabei stellt er zwar richtigerweise darauf ab, dass nur die Zeit bis zur Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft massgebend ist und nicht die Dauer des formellen Bestands der Ehe. Er übersieht aber, dass auch nur das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz relevant ist (BGE 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.2 in fine und 3.3). Daher zählt hier nur die ab seiner Einreise am 7. November 2005 mit seiner Ehefrau verbrachte Zeit. Unbeachtlich ist die zwischen der Eheschliessung am 19. Mai 2005 und der (legalen) Einreise liegende Periode, auch wenn die Ehefrau ihn damals öfters über eine längere Zeit in Sri Lanka besuchte. Da die Haushaltsgemeinschaft Ende August 2008 aufgegeben wurde, sind die notwendigen drei Jahre im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erreicht. Keine Rolle spielt, dass insoweit nur wenige Wochen fehlen. Die erwähnte Grenze ist absolut, zumal es sich bei der erwähnten Bestimmung ohnehin um eine Ausnahmeregelung handelt und daher eine extensive Auslegung nicht angezeigt ist. Ob der Beschwerdeführer erfolgreich integriert ist, spielt insoweit keine Rolle mehr (vgl. erwähnter BGE 2C_304/2009 E. 3.3.5).
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5.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er sei überdurchschnittlich gut in der Schweiz integriert, weshalb bei ihm wichtige persönliche Gründe vorlägen, die seinen weiteren Aufenthalt im Inland zumindest im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderlich machen. Ausserdem habe ihm das Bundesamt für Migration vor der Heirat ein Besuchervisum für die Schweiz mit der Begründung verweigert, seine fristgerechte Wiederausreise sei aufgrund der in seiner Heimat herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse nicht gesichert. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 2 AuG sei daher auch zu schliessen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine.
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5.3.1 Gemäss der Botschaft zum Ausländergesetz und dem Votum von Bundesrat Blocher (AB 2005 S 310) bezweckt Art. 50 AuG die Vermeidung von schwer wiegenden Härtefällen bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Danach kann sich ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz etwa dann als gerechtfertigt erweisen, wenn der Ehepartner verstorben ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark erschwert wird. Dies gilt auch, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind. Zu berücksichtigen sind jedoch stets auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen. Demgegenüber ist eine Rückkehr zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BBl 2002 3753 f. Ziff. 1.3.7.5 f.).
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Die in Art. 50 Abs. 2 AuG erwähnte eheliche Gewalt einerseits und die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland anderseits können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund begründen. Im Übrigen ist die Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG nicht abschliessend (vgl. BGE 2C_460/2009 vom 4. November 2009 E. 5.2 und 5.3; Urteil 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.1).
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5.3.2 Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids seit knapp vier Jahren in der Schweiz auf. Er mag beruflich und sozial integriert sein. Er hat sich auch um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht. Ausserdem wurde er weder strafrechtlich verurteilt noch sozialhilfebedürftig. Das genügt indes nicht, um einen schwer wiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (vgl. die Praxis zu den Härtefällen nach Art. 13 lit. f und 36 der am 31. Dezember 2007 aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO; AS 1986 1791] in BGE 128 II 200 E. 4 S. 207 f.; 119 Ib 33 E. 4 S. 42 ff. insb. E. 4d S. 44; 117 Ib 317). Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1 AuG. Daher kann die erwähnte Integration allein grundsätzlich nicht bereits ausreichen, um die Bewilligungsvoraussetzungen der lit. b zu erfüllen, wenn es im Übrigen an der dreijährigen Ehegemeinschaft fehlt.
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Sodann ist der Beschwerdeführer noch relativ jung und erst im Alter von 22 Jahren von seiner Heimat aus, wo seine Eltern und Geschwister leben, in die Schweiz gelangt. Die Ehe blieb kinderlos. Als das Ausländeramt und das Verwaltungsgericht ihre Entscheide fällten, war er noch nicht 25 bzw. 26 Jahre alt. Unerheblich ist, dass seine Ehefrau in Sri Lanka angeblich zunächst mit einem Freund des Beschwerdeführers liiert war und diese Freundschaft deswegen in die Brüche ging, weil sich die Ehefrau für ihn entschieden hatte. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern seine Wiedereingliederung in der Heimat dadurch stark gefährdet erscheint. Dass sich die Lebensverhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers schwieriger gestalten und er dort unter Umständen mehr Mühe haben wird, seine Verwandten finanziell zu unterstützen, begründet keinen Härtefall, zumal er nicht einmal behauptet und darlegt, dass diese insoweit auf ihn allein angewiesen seien. Der Beschwerdeführer wird in Sri Lanka wie auch andere Einheimische am Erwerbsleben teilhaben können. Etwas anderes macht er nicht geltend. Der blosse Hinweis auf die Begründung des Bundesamtes für Migration zur Verweigerung des Besuchervisums genügt jedenfalls nicht. Die Begründung des Bundesamtes war derart zu verstehen, dass die Schweiz auf die Bewohner Sri Lankas wegen der besseren Einkommensmöglichkeiten eine besondere Anziehungskraft ausübt.
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Dem Dargelegten zufolge ist die Verweigerung eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 AuG nicht bundesrechtswidrig (vgl. auch erwähnter BGE 2C_460/2009 E. 5.4; Urteile 2C_540/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.2-2.5 und 2C_465/2009 vom 6. November 2009 E. 4).
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5.4 Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass die St. Galler Behörden einer ausländischen Ehefrau, welche angeblich nur etwas mehr als zwei Jahre mit ihrem Gatten zusammengelebt hatte und schlecht integriert war, den weiteren Aufenthalt ermöglicht hätten. Insoweit sieht er den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) als verletzt an.
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Diese Rüge stösst ins Leere. Zum einen sind die genaueren Umstände des zum Vergleich angeführten Falles nicht bekannt. Namentlich fehlen Angaben, ob die Frau Opfer ehelicher Gewalt wurde. Zum anderen ist nicht behauptet worden, die Vorinstanzen wären beim Beschwerdeführer ohne berechtigten Grund von ihrer Praxis abgewichen (vgl. auch die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f., 396 E. 3.2 S. 400, je mit Hinweisen). Selbst wenn die Behörden in einem Einzelfall anders entschieden haben sollten, zwingt sie das nicht, hiermit in der Folge fortzufahren (zur Gleichbehandlung im Unrecht: BGE 127 II 113 E. 9b S. 121; 125 II 152 E. 5 S. 166). Im Übrigen können die Kantone ausserhalb eines Rechtsanspruchs nach Art. 50 AuG allenfalls ermessensweise den weiteren Aufenthalt eines Ausländers ermöglichen (vgl. Spescha, a.a.O., N. 11 zu Art. 50 AuG). Über das Gleichbehandlungsgebot ergibt sich insoweit aber kein Rechtsanspruch. Mit den entsprechenden Ermessensentscheiden des Kantons kann sich das Bundesgericht wegen Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG daher nicht befassen; das gilt auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. BGE 133 I 185; 126 I 81 insb. E. 3b S. 86; Urteile 2D_85/2009 vom 12. Januar 2010 E. 2 und 2P.339/1995 vom 28. November 1995 E. 2c).
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6.
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Nach dem Dargelegten verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach Art. 42, 49 und 50 AuG. Der Widerruf seiner Bewilligung nach Art. 62 lit. d BGG erweist sich auch als recht- und verhältnismässig. Als das Ausländeramt ihm diese noch im September 2008 verlängerte, wusste es noch nichts von der Trennung der Eheleute, die erst wenige Tage zuvor stattgefunden hatte. Deshalb kann dem Amt nicht widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden. Ausserdem hat es nach dem Auszug der Ehefrau immerhin noch etwas über drei Monate verstreichen lassen und damit nicht wegen einer bloss ganz kurzen Trennung den Widerruf verfügt (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116 mit Hinweisen). Andere besondere Umstände, die den Widerruf als zur Unzeit erfolgend erscheinen lassen würden, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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7.
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Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Merz
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