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Informationen zum Dokument  BGer 6B_282/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_282/2010 vom 01.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_282/2010
 
Urteil vom 1. April 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Widerhandlungen gegen das Transportgesetz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 19. März 2010.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Transportgesetz freigesprochen, da er nicht schuldfähig sei. Unter diesen Umständen hat er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG. Auf sein Vorbringen, er sei "kerngesund", und damit auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
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