BGer 8C_100/2010 | |||
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BGer 8C_100/2010 vom 01.04.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_100/2010
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Urteil vom 1. April 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Kathriner.
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Verfahrensbeteiligte | |
Erben der I.________,
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1. A.________,
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2. L.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
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vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun Wüest,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Dezember 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1946 geborene I.________ war als Zahnarztassistentin in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes angestellt und bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 21. Oktober 2004 auf einer Treppe stürzte und sich einen Oberschenkelhalsbruch links zuzog. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 und Einspracheentscheid vom 5. November 2008 sprach die Basler ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 30 % zu.
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B.
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I.________ liess am 10. November 2008 Beschwerde einreichen. Am 17. Februar 2009 verstarb sie und die Erben A.________ und L.________ traten in den Prozess ein. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2009 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde teilweise gut und sprach den Beschwerdeführern eine Invalidenrente der verstorbenen Mutter auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 18 % zu.
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C.
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Mit Beschwerde lassen A.________ und L.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprache einer Rente ab 1. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % beantragen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung bei Vorliegen eines unterdurchschnittlichen Valideneinkommens (BGE 135 V 58) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Im polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 13. Juli 2007 wurde unfallkausal ein Schmerzsyndrom im Bereich des linken Oberschenkels bei posttraumatisch beginnender Coxarthrose links neben weiteren unfallfremden Einschränkungen diagnostiziert. In der angestammten Tätigkeit als Zahnarztassistentin beurteilten die Gutachter die Versicherte unfallbedingt zu 30 % arbeitsunfähig. In einer anderen angepassten Tätigkeit sei sie zu 100 % arbeitsfähig.
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4.
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Umstritten und zu prüfen ist der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich im Rahmen der Beurteilung des Invaliditätsgrades.
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4.1 Das kantonale Gericht ging von einem Valideneinkommen der Versicherten von Fr. 87'163.75 zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2007 aus. Die Beschwerdeführer machen geltend, hierbei handle es sich um ein unterdurchschnittliches Einkommen im Vergleich zu anderen Berufskolleginnen, weshalb eine Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen sei. Das tatsächlich erzielte Einkommen müsse hierzu mit den Salärempfehlungen gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft verglichen werden. Diese Richtlinien gelten allerdings - worauf das kantonale Gericht zu Recht hinweist - ausdrücklich nur für Zahnarztassistenten mit schweizerischem Staatsexamen. Für Inhaber eines ausländischen Diploms, wie im Fall der Versicherten, sind diese gerade nicht anwendbar. Inhaber eines ausländischen Diploms sollen gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft je nach Ausbildung und Erfahrung eingestuft werden. Das kantonale Gericht nahm diese Einstufung vor, indem es anhand der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) den branchenüblichen Durchschnittslohn im Anforderungsniveau 1+2 für Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen (Position 85) für das Jahr 2006 in der Höhe von Fr. 6305.- heranzog. Ein solches Vorgehen entspricht der Praxis und ist nicht zu beanstanden (vgl. SVR 2009 IV Nr. 7 S. 13, 9C_488/2008 E. 6.3 mit Hinweisen). Dieser an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Gesundheits- und Sozialwesen angepasste und bis ins Jahr 2007 aufindexierte Wert liegt unter dem effektiv erzielten Einkommen der Versicherten, wie das kantonale Gericht zu Recht festhält. Das Einkommen der Versicherten kann daher nicht als unterdurchschnittlich tief bezeichnet werden, sodass sich eine Parallelisierung der Einkommen rechtfertigen würde (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).
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4.2 Das kantonale Gericht zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens das Total der LSE-Tabelle TA1 für Frauen im Anforderungsniveau 1+2 heran. Soweit es die Einstufung im Anforderungsniveau 1+2 der LSE-Tabelle mit dem Hinweis begründet, die Versicherte sei als ausgebildete Zahnärztin und Akademikerin in der Lage gewesen, selbst in einer angepassten Tätigkeit, selbständige und qualifizierte Arbeiten zu verrichten, erweist sich dies grundsätzlich als schlüssig. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie in sämtlichen Branchen entsprechende Arbeiten hätte verrichten können, sondern lediglich in Bereichen, welche mit der bisherigen Tätigkeit verwandt sind. Entsprechend darf nicht der Totalwert, sondern muss die Position 85 (Gesundheits- und Sozialwesen) der LSE-Tabelle TA1 im Anforderungsniveau 1+2 für Frauen im Jahr 2006 herangezogen werden (vgl. auch Urteil 8C_386/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.3). Dieser Wert von Fr. 6305.- ist an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahr 2007 anzupassen (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990 - 2008, Position 85, Gesundheits- und Sozialwesen) und für das Jahr 2007 geschlechts- und branchenspezifisch zu indexieren (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.93, Nominallohnindex, Frauen, 2002 - 2008, Abschnitt M/N/O; vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410), was ein Jahreseinkommen von Fr. 79'637.80 ergibt (Fr. 6305.- x 41.5/40 x 12 x 118.7/117.0).
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4.3 Fraglich und zu prüfen ist weiter, ob der derart ermittelte Invalidenlohn zusätzlich zu reduzieren ist. Das kantonale Gericht erachtete unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände einen leidensbedingten Abzug von 10 % als angemessen.
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4.3.1 Der Abzug hat nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Faktoren (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nurmehr mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist sodann nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Faktoren auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Dabei ist der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.).
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4.3.2 Soweit das kantonale Gericht das Kriterium des Alters mit dem Hinweis auf Art. 28 Abs. 4 UVV verneinte, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin fragte im Hinblick auf die Regelung von Art. 28 Abs. 4 UVV bei den MEDAS-Gutachtern nach, ob sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auswirke, was diese in einer ergänzenden Stellungnahme vom 28. September 2007 zu ihrem Gutachten ausdrücklich verneinten. Art. 28 Ab. 4 UVV ist damit nicht anwendbar (vgl. BGE 122 V 418). Hingegen erweist sich die vom kantonalen Gericht berücksichtigte leidensbedingte Einschränkung als grosszügig. Die Versicherte war unfallbedingt aufgrund der knöchern konsolidierten Fraktur einzig mit einem Schmerzsyndrom am linken Hüftgelenk bei einer beginnenden Coxarthrose eingeschränkt. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Zahnarztassistentin, welche sie vorwiegend stehend ausführte, betrug die dadurch bedingte Einschränkung lediglich 30 %. In einer angepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit des gelegentlichen Aufstehens wäre sie zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Diese bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltenen gesundheitlichen Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich noch einmal in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen. Eine Erhöhung des leidensbedingten Abzugs auf 20 %, wie geltend gemacht wird, rechtfertigt sich daher auch unter Berücksichtigung des Faktors Alter nicht. Damit muss es bei einem Abzug von 10 % sein Bewenden haben.
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4.4 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 87'163.75 (Erwägung 4.1) und des Invalideneinkommens von Fr. 71'674.- (Erwägungen 4.2 und 4.3) resultiert, in Übereinstimmung mit dem Entscheid des kantonalen Gerichts, ein Invaliditätsgrad von gerundet 18 %. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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5.
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Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zulasten der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. April 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Kathriner
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