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Informationen zum Dokument  BGer 2C_259/2010  Materielle Begründung
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BGer 2C_259/2010 vom 07.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2C_259/2010
 
Verfügung vom 7. April 2010
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________ und Y.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Gemeinde-, Kantons- und direkte Bundessteuer,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 2. Februar 2010.
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Februar 2010 betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2006 von X.________ und Y.________,
 
in das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. März 2010, womit dieses dem Bundesgericht zuständigkeitshalber ein Revisionsgesuch der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 17. Februar 2010 sowie eine Stellungnahme dazu und ein eigenes Revisionsgesuch der Steuerpflichtigen vom 15. März 2010, zusammen mit seinen Akten, übermittelt hat,
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht gestützt auf die Überweisung zwei Verfahren eröffnet hat (2C_258/2010 mit den Steuerpflichtigen als Beschwerdeführer, 2C_259/2010 mit der kantonalen Steuerverwaltung als Beschwerdeführerin),
 
dass die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 1. April 2010 erklärt, dass ihr an das Verwaltungsgericht adressiertes Revisionsgesuch nicht als Beschwerde gedacht gewesen sei und nie die Absicht bestanden habe, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde ans Bundesgericht zu erheben, weshalb die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen werde,
 
dass das Verfahren 2C_259/2010 zufolge Rückzugs gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 sowie Abs. 4 BGG) und sich die Frage einer Parteientschädigung nicht stellt,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2010
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Zünd Feller
 
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