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Informationen zum Dokument  BGer 9C_157/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_157/2010 vom 08.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_157/2010
 
Urteil vom 8. April 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
F.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
 
vom 21. Dezember 2009.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 9. September 2009 einen Anspruch der F.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte,
 
dass F.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. Dezember 2009 abwies,
 
dass F.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente ab spätestens Dezember 2008 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen,
 
dass das kantonale Gericht die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode auf der Basis einer Erwerbstätigkeit von 55 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich von 45 %, wie sie die Verwaltung gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 10. März 2009 vornahm, nachvollziehbar bestätigt hat,
 
dass die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Unterlagen (Berichte der Frau Dr. med. A.________ vom 21. Juni 2007, des Dr. med. S.________ vom 29. Juni 2007, der Frau Dr. med. J.________ vom 9. Juli 2007 und 17. Oktober 2007, des Hausarztes Dr. med. E.________ vom 8. August 2008 und 16. September 2008) festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für leidensangepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist und dass auch die diagnostizierte Fibromyalgie mangels einer die willentliche Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen lassenden psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet ist (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71),
 
dass das kantonale Gericht die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (ohne radikuläre Kompressionssymptomatik; vgl. Bericht der Frau Dr. med. J.________ vom 9. Juli 2007) gestützt auf die medizinischen Akten zu Recht als zu wenig ausgeprägt eingestuft hat, um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu rechtfertigen,
 
dass der geltend gemachte soziale Rückzug von der Vorinstanz in Würdigung der Hinweise auf die Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht ausgewiesen beurteilt worden ist,
 
dass das kantonale Gericht in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen) zum Schluss gelangt ist, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung ohne Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen angenommen hat, dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Willensanstrengung für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, zumal sich diese Auffassung mit jener des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Art. 59 Abs. 2bis IVG) deckt (Stellungnahme vom 21. Oktober 2008),
 
dass die Beschwerdeführerin - trotz Bezeichnung als rechtliche Rügen (Verletzung des Willkürverbots, des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs) - lediglich die medizinischen Unterlagen sowie die Ergebnisse der Haushaltsabklärung abweichend würdigt und daraus von jenen der Vorinstanz abweichende Schlüsse zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]),
 
dass die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weil sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen,
 
dass die Bemessung des Invaliditätsgrades im Übrigen nicht angefochten und die Verfügung von der Vorinstanz zu Recht bestätigt worden ist, wobei die ordentliche Bemessung (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) mangels Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Resultat geführt hätte,
 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 8. April 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
 
Borella Dormann
 
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