BGer 6B_266/2010 | |||
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BGer 6B_266/2010 vom 09.04.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_266/2010
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Urteil vom 9. April 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Mathys,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verweigerung der Versetzung in den offenen Strafvollzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Februar 2010.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer verbüsst eine Freiheitsstrafe im Normalvollzug in der Strafanstalt Pöschwies. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Versetzung in den offenen Vollzug bzw. in die Kolonie Ringwil verweigert und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden.
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In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist bezogen auf den konkreten Fall darzulegen, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, soweit sie sich auf ganz allgemeine Ausführungen beschränkt (vgl. z.B. Beschwerde S. 3-5 "Rechtsquellen", S. 6/7 "Kriminalprognose im allgemeinen", S. 15/16 "Rechtsanwendung im allgemeinen"). Von vornherein kann nur auf die Teile der Beschwerde eingetreten werden, die den angefochtenen Entscheid und den konkreten Fall betreffen.
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, dass sie die Tatsachenfeststellung und das Beweisverfahren zu einem "Türkischen Basar" mache und Wahrheitsentstellung und Beweisvereitelung betreibe. Sie habe instinktiv, intuitiv und subjektiv Behauptungen aneinandergereiht, die nichts mehr als Vermutungen und Vorstellungen seien (Beschwerde S. 8 unten). Solche Rügen betreffen zwar den konkreten Fall, sind indessen ebenfalls zu allgemein, als dass das Bundesgericht prüfen könnte, ob die Vorinstanz das schweizerische Recht verletzt hat.
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In Bezug auf die materiellrechtlichen Fragen kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8-13 E. 3-7). Den Ausführungen der Beschwerde, die den konkreten Fall betreffen (vgl. Beschwerde S. 10/11, 13, 16), ist nicht zu entnehmen, dass die Verweigerung der Versetzung in den offenen Vollzug bzw. in die Kolonie Ringwil das schweizerische Recht verletzen würde. Der Beschwerdeführer macht zum Beispiel geltend, er habe vor der Vorinstanz ausgeführt, dass er bis zur bedingten Entlassung noch eine Reststrafe von rund elf Monaten zu verbüssen habe (Beschwerde S. 10 lit. a). Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, aufgrund der Vollzugsdaten (Zweidritteltermin am 1. November 2010; Strafende am 1. Mai 2012) bestehe immer noch eine längere Reststrafe, die der Beschwerdeführer zu verbüssen habe (angefochtener Entscheid S. 11 E. 5.3). Von Willkür kann also offensichtlich nicht die Rede sein. Es ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit die Verweigerung der Versetzung bundesrechtswidrig sein könnte.
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Zur Frage der Heilung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 14) hat sich die Vorinstanz geäussert, worauf ebenfalls in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 2.1.2-2.1.4). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen.
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2.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Seine finanzielle Lage ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Monn
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