BGer 8C_259/2010 | |||
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BGer 8C_259/2010 vom 14.04.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_259/2010
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Urteil vom 14. April 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
G.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 15. Februar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde der G.________ vom 23. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. Februar 2010 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat, weshalb in Anwendung der Rechtsprechung insbesondere zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 50, 130 V 353 und 127 V 299 mit Hinweisen) bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung, insbesondere keine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert und demgemäss keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorgelegen hat,
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dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. März 2010 mit diesen entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Gutachten des Dr. med. B.________ sowie "des IV-Arztes" nichts ändern,
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dass zudem die Hinweise der Beschwerdeführerin insbesondere auf die "Beschwerden/Rekurse an die Vorinstanzen" sowie auf weitere Unterlagen nicht genügen, weil die blossen Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten bzw. andere Quellen praxisgemäss nicht ausreichen (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; je mit weiteren Hinweisen),
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dass sich überdies die Einwendungen der Beschwerdeführerin in appellatorischer Kritik erschöpfen, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
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dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. April 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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