BGer 8C_796/2009 | |||
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BGer 8C_796/2009 vom 20.04.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_796/2009
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Urteil vom 20. April 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
V.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1955 geborene V.________ erlitt seit 1971 verschiedene Unfälle, gegen deren Folgen er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert war.
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A.a Am 23. März 1977 traf V.________ gemäss am nächsten Tag erstellter Unfallmeldung mit dem Presslufthammer eine 11'000-Volt Leitung und zog sich dabei Verbrennungen am Gesicht und an den Händen zu. Nach der stationären Behandlung nahm V.________ die bisherige Tätigkeit im gewohnten Umfang auf und die SUVA schloss den Fall ab.
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A.b Für einen Unfall vom 4. Juli 1993, bei welchem sich V.________ beim Ausrutschen in einem Freibad den linken Arm und den Rücken verletzte, verneinte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1995 eine über den 11. Oktober 1995 hinausgehende Leistungspflicht, da die seither geklagten, zwischenzeitig chronifizierten Rückenbeschwerden mit Vorzustand wie auch eine allfällige psychische Symptomatik mit dem Ereignis nicht (mehr) in einen ursächlichen Zusammenhang zu bringen seien.
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Noch während des beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich laufenden Beschwerdeverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich V.________ rückwirkend ab Juli 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Mitteilung vom 17. Juli 1997). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte alsdann den Einspracheentscheid am 8. April 1999 rechtskräftig.
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A.c Am 16. September 2005 gelangte V.________ an die SUVA mit dem Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, die Rückenbeschwerden und weitere damit verbundene körperliche und geistige Gesundheitsbeeinträchtigungen seien eine Spätfolge des am 23. März 1977 erlittenen Unfalls. Trotz Abklärungen der SUVA bei Spitälern, die V.________ früher behandelt hatten, und einer Aktenedition bei der IV-Stelle des Kantons Zürich fanden sich keine echtzeitliche Akten aus der Zeit vor dem Unfall vom 4. Juli 1993, welche Rücken- oder psychische Probleme zum Gegenstand gehabt hätten, indessen Hinweise auf ein UV-Zeugnis vom 30. November 1976 mit der Diagnose einer linkskonvexen Skoliose der Lendenwirbelsäule und einem Status nach Morbus Scheuermann. Im Anschluss an eine gestützt auf die vorhandenen Akten verfasste versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. W.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, Medizinischer Dienst der SUVA, vom 8. Juni 2006 verneinte diese mit Verfügung vom 31. August 2006 eine Leistungspflicht. Mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2007 hielt sie daran fest.
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B.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid und Beschluss vom 30. Juli 2009 ab und verweigerte die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels materieller Bedürftigkeit.
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C.
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V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheids und Beschlusses vom 30. Juli 2009 sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen:
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1.
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Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze über den für Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Grundfall wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden mit den sich stellenden beweisrechtlichen Fragen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Im Streit steht allein, ob die aktuellen Beschwerden mit dem Unfall vom 13. März 1977 in einem Kausalzusammenhang stehen.
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2.1 Die Vorinstanz hat dies in einlässlicher Darlegung und Würdigung der Aktenlage verneint.
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Dabei hat sie in einem ersten Schritt jene Rückenbeschwerden einer näheren Würdigung unterzogen, welche mittels organischem Befund erklärbar sind, und dabei überzeugend dargelegt, weshalb selbst die vom Beschwerdeführer geforderte Teilursächlichkeit des Ereignisses aus dem Jahre 1977 für dieses Leiden - was für eine Leistungsbegründung genügen würde (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) - nicht nur nicht ausgewiesen, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist.
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Ausgehend von einer ausgebliebenen massgeblichen Verletzung des Rückens anlässlich des Unfalls vom 23. März 1977 durfte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt sodann auch ohne weiteres die über das rein somatisch Erklärbare hinausgehenden Leidenselemente als nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem fraglichen Ereignis zusammenhängend erklären. So ist insbesondere trotz zahlreicher früher erstellter medizinischer Berichte erst rund 18 Jahre nach dem hier in Frage stehenden Ereignis die Rede von einer psychischen Störung (Bericht des Universitätsspitals X.________ vom 23. Februar 1995).
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Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
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2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dass weder die SUVA noch die damals den Versicherten betreuenden Ärzte heute noch über sämtliche Akten, die im Anschluss an den Unfall vom 23. März 1977 erstellt worden sind, verfügen, ist ohne Belang. Denn, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, kann bereits auf Grund der Unfallmeldung einerseits, der hernach erfolgten uneingeschränkten Arbeitsaufnahme über einen längeren Zeitraum andererseits, wie auch der fehlenden Hinweise auf ein merkliches, im Anschluss an den Unfall vom 24. März 1977 erstmals oder allenfalls erneut aufgetretenes Leiden in den im Anschluss an den Unfall vom 4. Juli 1993 erstellten (zahlreichen) ersten Arztberichten mit Anamnesen, aber auch den später produzierten ärztlichen Stellungnahmen insgesamt der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Unfall und aktuellem Leiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Wie sodann der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei soll, indem die Vorinstanz die medizinische Einschätzung von Dr. W.________ vom 8. Juni 2006 zur Kausalitätsfrage in ihre Erwägungen miteinschloss und dabei für überzeugend betrachtete, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von diesem Bericht bereits vor Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2006 durch die SUVA Kenntnis hatte und sich das kantonale Gericht mit den dagegen vorgebrachten Einwänden im angefochtenen Entscheid auch hinreichend auseinandersetzte.
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3.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. April 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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