VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_288/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_288/2010 vom 22.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_288/2010
 
Urteil vom 22. April 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Favre, Präsident,
 
Bundesrichter Mathys,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Disziplinarmassnahme (Besuchssperre),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. März 2010.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Als sich X.________ am 4. September 2009 zum Vollzug einer Verwahrung in der Strafanstalt Pöschwies aufhielt, wurde er von seiner Mutter besucht. Anschliessend wurde entdeckt, dass er einen USB-Stick in der Hand hielt.
 
Mit Verfügung vom 10. September 2009 bestrafte die Direktion der Anstalt Pöschwies X.________ wegen Verstosses gegen die Besuchsregeln mit einem Monat Besuchssperre. Es wird ihm angelastet, er habe den Stick entweder von seiner Mutter zugesteckt erhalten oder ihn selber in den Besuchsbereich mitgenommen, um ihn unterwegs für ein unerlaubtes Rechtsgeschäft mit einem Mitgefangenen zu verwenden. In beiden Fällen habe ein Zusammenhang zwischen dem Mitführen des Sticks und dem Besuch der Mutter bestanden (angefochtener Entscheid S. 7 E. 3.3).
 
Einen gegen die Besuchssperre gerichteten Rekurs wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am 17. November 2009 ab.
 
Auf eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde trat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. März 2010 nicht ein. Ein Formfehler oder ein unzureichend abgeklärter Sachverhalt liege nicht vor (angefochtener Entscheid S. 4/5 E. 1.4). Nachdem die Besuchssperre längst vollzogen sei, sei im Übrigen die Legitimation des X.________ zur Beschwerde zu verneinen (angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 2.2). Und schliesslich wäre die Besuchssperre auch materiell nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid S. 6/7 E. 3).
 
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Einzelrichters vom 2. März 2010 sei aufzuheben. Die Disziplinarverfügung vom 10. September 2009 sei zu widerrufen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
2.
 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist anzugeben, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist fraglich, ob die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen genügt. Dies muss Indessen nicht weiter geprüft werden. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die formelle E. 2.2 des angefochtenen Entscheids betreffend Legitimation des Beschwerdeführers vor dem Bundesrecht stand hält.
 
Gemäss der materiellen E. 3 des angefochtenen Entscheids, auf die in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 3), durfte der Beschwerdeführer auch für den Fall, dass er den USB-Stick selber mitgeführt hatte, um ihn für ein unerlaubtes Rechtsgeschäft mit einem anderen Gefangenen zu verwenden, mit einer Besuchssperre bestraft werden. Was er dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Entscheidend ist, dass er das Besuchsrecht missbrauchte. Entgegen seiner Darstellung ergibt sich aus dem Formular "Gesuch für einen Insassenbesuch in der Strafanstalt Pöschwies" nicht, dass ein Missbrauch des Besuchsrechts nicht zu dessen Sperre führen dürfte. Genau hier liegt auch der Unterschied zum von ihm angeführten Beispiel. Der Gefangene, der im Winter vor dem Verlassen seiner Zelle vergisst, das Fenster zu schliessen, handelt zwar sorgfaltswidrig, aber er missbraucht das Besuchsrecht nicht. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber die vom Beschwerdeführer verneinte Kausalität zwischen dem beabsichtigten unerlaubten Rechtsgeschäft und dem Besuchsrecht gegeben.
 
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, weil die Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos erschienen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. April 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Favre Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).