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Informationen zum Dokument  BGer 9C_150/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_150/2010 vom 23.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_150/2010
 
Urteil vom 23. April 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Borella als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
O.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 15. Dezember 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2009,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. Februar 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und O.________ eine Frist von 14 Tagen zur Einzahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde,
 
in die Verfügung vom 25. März 2010, mit welcher O.________ zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses innert einer bis zum 20. April 2010 laufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der gesetzlich einzuräumenden (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 25. März 2010) nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. April 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
 
Borella Widmer
 
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