BGer 5D_65/2010 | |||
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BGer 5D_65/2010 vom 26.04.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_65/2010
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Urteil vom 26. April 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung.
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Beschwerdeinstanz).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2010 (SK 10 22) des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 7'555.40 (nebst Zins) nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 15. April 2010 erwog, die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 17. März 2010 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 300.-- bis zum 29. März 2010 aufgefordert worden, sie habe indessen den Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss zu verfahren sei (§ 123 und 124 Abs. 1 ZPO/LU), schliesslich mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllen würde, ein solches Gesuch wäre im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 15. April 2010 verfassungswidrig sein soll,
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dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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