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Informationen zum Dokument  BGer 5A_333/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_333/2010 vom 29.04.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_333/2010
 
Urteil vom 29. April 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ AG in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt A.________.
 
Gegenstand
 
Konkursandrohung.
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. April 2010 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. April 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie erfolgte Konkursandrohung nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin nenne keine Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, die verletzt wären, eine Gesetzesverletzung sei auch sonst nicht ersichtlich, die Rechtskraft des der Konkursandrohung zu Grunde liegenden Zahlungsbefehls stehe ausser Frage, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung sei im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, die Beschwerdeführerin prozessiere erneut mutwillig, weshalb ihr und ihrem Vertreter die Kosten sowie eine prozessrechtliche Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
 
dass auf die (sinngemässen) missbräuchlichen Ausstandsbegehren u.a. gegen die Abteilungspräsidentin und den Präsidialsekretär nicht einzutreten ist,
 
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin dem angefochtenen Beschluss vorausgegangene Entscheide sowie erstinstanzliche Entscheide mitanficht (Art. 75 Abs. 1 BGG bzw. Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG),
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 1. April 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Neuheim und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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