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Informationen zum Dokument  BGer 9C_322/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_322/2010 vom 12.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_322/2010
 
Urteil vom 12. Mai 2010
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 25. Februar 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 19. April und 4. Mai 2010) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Februar 2010 betreffend Mahngebühr,
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt ist, die kantonale Ausgleichskasse habe zu Recht eine Mahngebühr von Fr. 20.- wegen verspäteter Zahlung der dritten der vier vierteljährlich zu entrichtenden Beitragsraten erhoben (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 34a AHVV),
 
dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht eingeht und nicht darlegt, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 41 Abs. 1 und 2 BGG),
 
dass der Antrag, es sei "rückwirkend die jährliche Zahlung nach Art. 34 Abs. 2" zu bewilligen, ohnehin offensichtlich unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer sich schon gegen die im März 2009 verfügte vierteljährliche Beitragsentrichtung hätte wehren müssen, Gegenstand des vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheides demgegenüber allein die Mahngebühr als solche ist,
 
dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, den gesamten für 2009 geschuldeten (Minimal-)Beitrag als Selbständigerwerbender bis 10. April 2009 zu bezahlen, um "die Umtriebe aller Beteiligten" zu minimieren,
 
dass die zudem offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
 
dass der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Mai 2010
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Meyer Fessler
 
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