BGer 8C_952/2009 | |||
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BGer 8C_952/2009 vom 18.05.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_952/2009
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Urteil vom 18. Mai 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde X.________, Schulpflege X.________, c/o A.________, Präsidentin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Roland Haller,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Personalrekursgerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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B.________ war seit 1. August 2001 als Sekundarlehrer in X.________ tätig. Die Anstellung war jeweils auf ein Schuljahr befristet. Mit Schreiben vom 27. März 2007 erteilte ihm das Departement Bildung, Kultur und Sport, Abteilung Volksschule, per 1. April 2007 die unbefristete Berufsausübungsbewilligung. Am 4. April 2007 teilte die Schulpflege B.________ mit, sie habe an der Sitzung vom 26. März 2007 beschlossen, ihm frühestens auf das Schuljahr 2008/09 einen unbefristeten Anstellungsvertrag anzubieten. Anlässlich der Sitzung vom 14. Mai 2007 informierte ihn die Schulpflege, sie habe entschieden, seinen Anstellungsvertrag per Ende des Schuljahres 2006/07 auslaufen zu lassen. Nachdem B.________ mit ärztlichem Zeugnis vom 22. Juni 2007 vom 11. Juni bis 1. Juli 2007 volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, stellte ihn die Schulpflege am 27. Juni 2007 für die Zeit vom 2. bis 6. Juli 2007 frei. Die von B.________ angerufene Schlichtungskommission schlug vor, es seien ihm drei Monatslöhne zu bezahlen. Am 17. Dezember 2007 hielt die Schulpflege fest, das Arbeitsverhältnis mit B.________ sei per 31. Juli 2007 beendet, der Elternbrief vom 14. Mai 2007 werde nicht zurückgezogen und es bestehe kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. B.________ würden drei Monatslöhne bezahlt unter der Bedingung, dass er gegen diese Verfügung kein Rechtsmittel ergreife, seine Privatstrafklage vom 24. September 2007 zurückziehe und sich an der Weiterverfolgung der Strafanzeige vom 24. September 2007 desinteressiert erkläre.
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B.
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Mit Klage vom 16. Juni 2008 liess B.________ beantragen, es sei festzustellen, die Schulpflege habe zu Unrecht keinen unbefristeten Vertrag per 1. August 2007 abgeschlossen und das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2007 beendet. Zudem sei die Einwohnergemeinde zu verpflichten, ihm fünf Monatslöhne, d.h. netto Fr. 50'323.60, zu bezahlen, den Elternbrief zurückzuziehen und den kantonalen Entscheid zu veröffentlichen. Das Personalrekursgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Entscheid vom 19. August 2009 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Vorinstanz und die Einwohnergemeinde X.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Hier muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.2 Der Beschwerdeführer rügt ausführlich, inwiefern die Vorinstanz bezüglich seines Feststellungsbegehrens (Anspruch auf einen unbefristeten Anstellungsvertrag) sowie seines Entschädigungsbegehrens (Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von fünf Monatslöhnen) kantonales Recht falsch angewendet habe; er legt jedoch nicht dar, inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll oder kantonales verfassungsmässiges Recht verletze. Seine rein appellatorische Kritik genügt somit den Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Soweit er sich auf Art. 336c OR beruft, handelt es sich dabei um im Rahmen des kantonalen öffentlichen Dienstrechts subsidiär anwendbares Recht, welches als kantonales und nicht als Bundesrecht gilt (vgl. Urteile 1C_195/2007 vom 17. Dezember 2007, E. 4.1, oder 2C_492/2009 vom 18. August 2009, E. 2.2). Weiter rügt er, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Begehren um Berichtigung des Elternbriefes sowie Urteilspublikation nicht eingetreten. Er übersieht indessen, dass es sich dabei um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 83 lit. g BGG handelt und somit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gegeben ist. Auf die erwähnten Begehren kann demnach nicht eingetreten werden.
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1.3 Soweit der Beschwerde sinngemäss die Geltendmachung einer Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 BV) entnommen werden kann, ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung einer Verletzung dieses verfassungsmässigen Prinzips im Rahmen des kantonalen Rechts nur auf Willkür erfolgt (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 und 4.3 S. 157 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht jedoch keine Willkür geltend, so dass auf das entsprechende Begehren ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
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2.
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, da die Vorinstanz sich nicht dazu geäussert habe, ob die Nichtverlängerung seines befristeten Arbeitsvertrages zu Recht erfolgt sei (Ziff. 4e seiner Beschwerde). Diese den Anforderungen an die Beschwerdebegründung einzig, wenn auch knapp genügende Rüge ist nicht zutreffend.
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2.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
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2.2 Die Vorinstanz hat sich nicht mit jedem einzelnen der vorgebrachten Einwände auseinanderzusetzen. Es genügt nach der Rechtsprechung, wenn sich dem Entscheid insgesamt die das kantonale Gericht leitenden Überlegungen entnehmen lassen. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Weiterbeschäftigung resp. Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes explizit abgelehnt (E. II/2 ff.) und festgestellt, befristete Arbeitsverträge endeten grundsätzlich mit deren Ablauf (E. I/5.4 und II/5.2). Abschliessend hielt es fest, zusammenfassend ergebe sich, dass die Schulpflege den Vertrag mit dem Beschwerdeführer zulässigerweise auslaufen liess (E. II/8). Demnach lässt sich dem kantonalen Entscheid insgesamt entnehmen, weshalb auch die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zu Recht erfolgte. Damit hat das kantonale Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Personalrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Mai 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Leuzinger Riedi Hunold
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