BGer 1B_160/2010 | |||
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BGer 1B_160/2010 vom 20.05.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_160/2010
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Urteil vom 20. Mai 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege/Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 4. Mai 2010
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des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen ein am 4. Mai 2010 betreffend unentgeltliche Rechtspflege/Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ergangenes Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Obergericht zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer das genannte Urteil ganz allgemein kritisiert, ohne sich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen;
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dass er namentlich nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Urteils bzw. dieses selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf welche der Beschwerdeführer schon wiederholt hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass von einer Kostenauflage abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das der Sache nach gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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