BGer 2C_32/2010 | |||
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BGer 2C_32/2010 vom 20.05.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_32/2010
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Urteil vom 20. Mai 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Aargau,
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Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern 2002,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Dezember 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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A.X.________ (geb. 1948) betreibt zusammen mit seinem Bruder die Handelsgärtnerei X.________ und Co. in Y.________. Er ist Vater von drei erwachsenen Kindern und nunmehr geschieden.
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B.
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Die Steuerkommission Y.________ veranlagte A.X.________ am 5. Oktober 2006 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 nach Vornahme eines Ermessenszuschlags von Fr. 37'900.-- auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 254'100.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 1'781'000.--. Mit Einspracheentscheid vom 4. April 2008 erhöhte die Steuerkommission Y.________ das steuerbare Einkommen auf Fr. 258'000.-- (Vermögen unverändert). Es rechnete dabei die Repräsentationsspesen von Fr. 9'600.-- auf und reduzierte die Aufrechnung aus Vermögensvergleich um denselben Betrag auf Fr. 28'300.--. Der vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Rekurs an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau blieb wie die anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ohne Erfolg.
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C.
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Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 14. Januar 2010 beantragt A.X.________ sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2009 aufzuheben, und - unter Verzicht auf den Ermessenszuschlag von Fr. 28'300.-- - das steuerbare Einkommen auf Fr. 229'700.-- festzusetzen. Er macht andeutungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine willkürliche Rechtsanwendung geltend.
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D.
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Während das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Stellungnahme verzichten, beantragt das Kantonale Steueramt Aargau die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. I lit. d BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.3 Selbst bei der gegenüber Laienbeschwerden üblichen grosszügigen Betrachtungsweise ist fraglich, inwiefern die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen zu genügen vermag. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4 S. 254). Eine diesen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) genügende Begründung ist hier kaum zu erkennen, beschränkt sich doch der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die schon vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente - rein appellatorisch - zu wiederholen. Inwiefern das angefochtene Urteil an einem offensichtlichen Mangel leiden soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen) ist - wenn überhaupt - nur am Rande zu erkennen. Soweit eine rechtsgenügliche Begründung fehlt, kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden.
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2.
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2.1 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, wird die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigt werden (§ 191 Abs. 3 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAR 651.100]). Gemäss § 191 Abs. 2 StG/AG kann eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Dies gilt für das Einsprache-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Dieser Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit obliegt der steuerpflichtigen Person (Martin Plüss, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, Band 2, Rz. 13 zu § 191 StG).
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2.2 Im vorliegenden Fall ermittelte die Veranlagungsbehörde anhand eines Vermögensvergleichs ein erhebliches Manko. Der Beschwerdeführer gab an, er habe von seinem Sohn verschiedene Ratenzahlungen für die Miete des Gartenhauses und von seinen beiden Töchtern Rückzahlungen in der Höhe von Fr. 10'200.-- bzw. Fr. 12'000.-- erhalten. Weil diese Angaben nicht oder nur ungenügend belegt wurden, nahm die Steuerkommission Y.________ eine Ermessensveranlagung mit einem Zuschlag von Fr. 37'900.-- (Unterdeckung von Fr. 24'797.-- zuzüglich private Lebenshaltungskosten, Existenzminimum von Fr. 13'200.--) vor. lm Einspracheverfahren wurde der Ermessenszuschlag auf Fr. 28'300.-- reduziert, gleichzeitig erfolgte eine - nicht bestrittene - Aufrechnung von Repräsentationsspesen von Fr. 9'600.-- und zudem eine Reduktion des Liegenschaftsunterhalts um Fr. 3'900.--, woraus insgesamt die Erhöhung des steuerbaren Einkommens resultierte.
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2.3 Es ist an sich nicht umstritten, dass hier aufgrund des feststehenden Mankos ein Ermessenszuschlag vorzunehmen war. Die Vorinstanzen beurteilten die nachträglich erstellten Unterlagen, aus welchen sich Barrückzahlungen der Kinder ergeben sollten, als widersprüchlich bzw. als reine Gefälligkeitsauskünfte und -belege der Kinder des Beschwerdeführers. Diese Unterlagen wurden damit als nicht beweistauglich erachtet. Der Beschwerdeführer vermag nicht dazutun, weshalb diese Schlussfolgerung völlig unhaltbar sein soll.
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Der Beschwerdeführer rügt allerdings sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, er habe seine beiden Töchter nicht ais Zeugen angeboten. Aufgrund dieser unzutreffenden Annahme habe die Vorinstanz keinen Veranlassung gesehen, diese von Amtes wegen als Zeugen zu befragen. Die Tochter Evelyn Geiger habe jedoch auf ihrer nachträglich erstellten Bestätigung ausdrücklich vermerkt: "Bei Rückfragen bin ich unter xxx/xxx xx xx erreichbar". Aus diesem Vermerk ist aber keine Beweisofferte abzuleiten, müsste doch eine solche ausdrücklich vom Beschwerdeführer selbst - und zwar nicht nur beiläufig - stammen. lm Übrigen hätte die Vorinstanz auch bei einer korrekten Beweisofferte in antizipierter Beweiswürdigung von einer Anhörung der beiden Töchter als Zeuginnen absehen können, da die dokumentarisch nicht belegbaren Darlehensverhältnisse aufgrund bloss mündlicher Aussagen nicht glaubhafter geworden wären.
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Erstmals in seiner Beschwerde an das Bundesgericht rügt nun der Beschwerdeführer, die Privatkonti der beiden Teilhaber seien im Geschäftsjahr von Fr. 35'000.-- auf Fr. 65'000.-- angewachsen. Er habe daher 2002 einen Privatbezug von Fr. 30'000.-- gehabt, welcher das verbliebene Manko von Fr. 28'300.-- erklärlich mache bzw. ausgleichen könne. Abgesehen von der Frage, ob hier nicht ein unzulässiges Novum vorliegt (Art. 99 BGG), hat die Steuerkommission Y.________ diesen Privatbezug von Fr. 30'000.-- bereits im ersten Manko von Fr. 52'197.--, welches dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2006 bekannt gegeben wurde, berücksichtigt. Es ist also nicht so, dass dieser Privatbezug bisher versehentlich unberücksichtigt blieb. lm Übrigen beruht die "ausgeglichene" Berechnung des Beschwerdeführers darauf, dass die umstrittenen Geldzahlungen der Kinder mit einbezogen werden. Aber gerade dieser Betrachtungsweise sind die Vorinstanzen - mangels hinreichender Beweise - nicht gefolgt.
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3.
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Zusammenfassend erweist sich der aufgerechnete Ermessenszuschlag als vertretbar, von Willkür kann nicht die Rede sein. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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4.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Zünd Dubs
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