BGer 8C_224/2010 | |||
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BGer 8C_224/2010 vom 21.05.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_224/2010
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Urteil vom 21. Mai 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 11. März 2010 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgelehnt und ihn zugleich zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- verpflichtet hat,
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dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, die Vorinstanz habe Prozessrisiken falsch beurteilt, ohne indessen aufzuzeigen, weshalb die negative Einschätzung der Prozesschancen rechtsfehlerhaft erfolgt sein sollte; eine eigentliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz findet nicht statt,
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dass überdies eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsweggarantie nach Art. 6 EMRK mit der Begründung behauptet wird, der Kostenvorschuss sei "prohibitiv" hoch festgelegt worden, ohne indessen aufzuzeigen, was bei dem im gesetzlich vorgegebenen Rahmen liegenden Betrag (Art. 69 Abs1bis IVG) von Fr. 1'000.- konkret "prohibitiv" und damit letztlich gegen das Äquivalenzprinzip und allenfalls gegen Art. 6 EMRK verstossend sein soll; lediglich das Behaupten einer solchen Rechtsverletzung genügt nicht,
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dass dergestalt die Beschwerdeschrift vom 11. März 2010 nicht hinreichend begründet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
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dass daran der Hinweis des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf eine vom 8. bis. 14. März 2010 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen einer schweren Magen-Darmgrippe nichts ändert, zumal gesetzlich bestimmte Fristen wie die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können und das Wiederherstellen einer verpassten Frist das Nachholen der versäumten Rechtshandlung innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes voraussetzen würde (Art. 50 Abs. 1 BGG; siehe überdies Urteil 9C_226/2010 vom 9. April 2010),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Mai 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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