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Informationen zum Dokument  BGer 8C_61/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_61/2010 vom 25.05.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
8C_61/2010 {T 0/2}
 
Urteil vom 25. Mai 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
T.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 25. November 2009.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 sprach die IV-Stelle Zürich dem zuletzt als Gipser erwerbstätig gewesenen T.________ (Jg. 1962), nach verschiedenen Abklärungen (worunter die polydisziplinäre Expertise des Instituts X.________ vom 7. November 2002), ab 1. März 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. November 2004 ab, hielt indes in den Erwägungen fest, der nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelte Invaliditätsgrad betrage 60 %. Gestützt darauf richtete die IV-Stelle ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente aus.
 
Im März 2007 leitete die Verwaltung von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein. Sie holte Berichte der Frau Dr. med. R.________, FMH Physikal. Medizin, vom 17. April 2007 sowie des Dr. med. L.________, Psychiater FMH und Dr. phil. K.________, Psychotherapeut SPV, vom 23. Mai 2007 ein und liess den Versicherten erneut beim Institut X.________ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 12. Dezember 2007). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, während welchem u.a. die Stellungnahme des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, vom 14. März 2008 aufgelegt wurde, setzte sie die bislang ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 27. Juni 2008 auf das Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab.
 
B.
 
Hiegegen liess T.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Laufe des kantonalen Gerichtsverfahrens reichte er den Schlussbericht Integrationsmassnahmen bei der Stiftung C.________ vom 5. Februar 2009 ein, wo er vom 3. November 2008 bis 31. Januar 2009 an einem Belastbarkeitstraining teilgenommen hatte. In teilweiser Gutheissung des eingelegten Rechtsmittels hielt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte ab 1. August 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 52 % habe (Entscheid vom 25. November 2009).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze oder zumindest weiterhin eine Dreiviertelsrente hat und in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs auf eine Invalidenrente massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die Rechtsprechung zur revisionsweisen Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten (vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. und 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung der ärztlichen Berichte und Gutachten (vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zu Grunde zu legen hat (E. 1 hievor). Analoges gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; erwähntes Urteil I 865/06 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).
 
2.3
 
2.3.1 Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen sind für die Festlegung des revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraums die Verwaltungsverfügungen vom 15. Mai 2003 und 27. Juni 2008 zu beachten. Der erstmaligen Rentenzusprechung lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ vom 7. November 2002 zugrunde, wonach seit dem Unfall vom 9. März 2000 (Sturz von einer Leiter mit Wirbelsäulenkontusion) ein chronisches, thorakal betontes, panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Panikstörung bestanden, welche Diagnosen eine Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf als Gipser verunmöglichten, jedoch weiterhin körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten in zeitlichem Umfang von 70 % zuliessen. Das kantonale Gericht hat weiter gestützt auf eine sorgfältige und inhaltsbezogene Beweiswürdigung der medizinischen Akten festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand aus somatisch-medizinischer Sicht nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise veränderte, hiegegen eine Verbesserung der psychiatrisch/psychologisch therapierten Panikstörung eingetreten war. Gemäss Gutachten vom 12. Dezember 2007 war der Versicherte in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Arbeitstätigkeit weiterhin vollständig leistungsfähig; die aus psychiatrischer Sicht bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten aber lediglich noch zu einer Einschränkung von 20 %.
 
2.3.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist das Gutachten des Instituts X.________ vom 12. Dezember 2007 weder unvollständig noch in sich widersprüchlich. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:
 
2.3.2.1 Die medizinischen Sachverständigen legten hinsichtlich der von den Dres. med. H.________ (Bericht vom 15. Dezember 2006) und A.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, Röntgeninstitut Y.________, (Bericht vom 3. Oktober 2010) radiologisch neu festgestellten Diskushernie auf Höhe der Halswirbelkörper C6/7 überzeugend dar, dass deren Beurteilung gut mit den Befunden in der klinischen Exploration, die keine wesentliche Kraftverminderung oder Sensibilitätsstörung in den Armen und Händen ergab, übereinstimmten. Damit war der nicht auslösbare Bizepssehnenreflex an den Armen nicht zu vereinbaren, wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht geltend macht. Allerdings stellten die Gutachter hiezu fest, dass der Explorand anlässlich der Untersuchung die Muskulatur angespannt hatte, was den mangelnden Reflex erklärte. Im Übrigen stimmten die Befunde und Schlussfolgerungen der Gutachter des Instituts X.________ mit dem Bericht des Neurologen Dr. med. H.________ vom 14. März 2008 überein, der ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit in einer den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit feststellte. Von einer Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands kann jedenfalls keine Rede sein.
 
2.3.2.2 In Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen hielt das kantonale Gericht gestützt auf die Expertise des Instituts X.________ vom 12. Dezember 2007 zutreffend fest, dass die Panikstörung (ICD-10 F41.0) einzig auf den anamnestischen Angaben des Versicherten diagnostiziert wurde, weshalb sie zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) keinen komorbiden Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.4 S. 355 f. mit Hinweisen) darstellte, der es dem Versicherten ausnahmsweise verunmöglichte, in den Arbeitsprozess wieder einzusteigen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Beurteilung des psychiatrischen Sachverständigen des Instituts X.________ nicht von derjenigen der ihn therapierenden Dr. med. L.________ und Dr. phil. K.________ (vgl. deren Bericht vom 23. Mai 2007) abweicht. Daher ist der Hinweis auf das Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 (publ. in: Plädoyer 2009 S. 72), wonach der Beurteilung eines die versicherte Person einmalig untersuchenden medizinischen Sachverständigen kein grundsätzlicher Vorrang gegenüber den Erkenntnissen der behandelnden Ärztin zukam, hier nicht einschlägig. Zudem ergibt sich aus dem früheren Gutachten des Instituts X.________ vom 7. November 2002, dass die somatoforme Schmerzstörung auch schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 15. Mai 2003 keinen Einfluss auf eine zumutbare Arbeitstätigkeit hatte.
 
2.3.2.3 Einzuräumen ist, dass das kantonale Gericht den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Stiftung C._______ vom 5. Februar 2009 nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat. Dies war indes schon deshalb nicht notwendig, weil die Evaluation der arbeitsbezogenen Belastbarkeit ab 3. November 2008, mithin fast ein halbes Jahr nach Erlass der Revisionsverfügung vom 27. Juni 2008, stattfand, und nicht ersichtlich ist, dass die im genannten Bericht festgehaltenen Beobachtungen geeignet sein sollen, den Sachverhalt im Zeitpunkt bei Erlass der Revisionsverfügung vom 27. Juni 2008 zu beeinflussen (vgl. BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Insbesondere kann daraus nicht geschlossen werden, der Versicherte sei bei der für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens vorausgesetzten ausgeglichenen Arbeitsmarktlage wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr vermittelbar, wie in der Beschwerde insgesamt geltend gemacht wird.
 
3.
 
Zu prüfen bleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrades, die einzig hinsichtlich des nach der Rechtsprechung allenfalls zu gewährenden Abzugs vom gestützt auf statistische Durchschnittswerte ermittelten hypothetischen Invalidenlohn (vgl. BGE 134 V 322 E. 5 mit Hinweisen) streitig ist. Auf diese Frage ist nicht näher einzugehen, da selbst unter Zugrundelegung eines praxisgemäss zulässigen Höchstabzugs von 25 % des vorinstanzlich festgestellen Invalidenlohnes ein unter 60 % liegender Invaliditätsgrad resultierte.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Mai 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grunder
 
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