BGer 12T_3/2010 | |||
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BGer 12T_3/2010 vom 26.05.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 1/2}
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12T_3/2010
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Entscheid vom 26. Mai 2010
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Verwaltungskommission
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Besetzung
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Bundesrichter L. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly,
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Generalsekretär Tschümperlin.
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Verfahrensbeteiligte | |
Dr. Stefan Suter,
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Anzeiger,
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gegen
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Bundesstrafgericht,
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angezeigtes Gericht.
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Gegenstand
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Aufsichtsanzeige (BGG).
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Erwägungen:
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1.
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Der Anzeiger hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2010 Aufsichtsanzeige gegen das Bundesstrafgericht erhoben. Er beschwert sich darüber, dass das Bundesstrafgericht die akademischen Titel der Parteien und Parteivertreter in seinen Entscheiden und anderen offiziellen Schriftstücken nicht aufführe. Zudem habe das Bundesstrafgericht seine diesbezüglichen Eingaben nicht beantwortet.
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2.
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Die Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte sicher zu stellen (Art. 2 Abs. 3 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132). Das Bundesgericht übt seine Aufsicht zurückhaltend aus und greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Ermessensentscheide der beaufsichtigten Gerichte ein.
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Ob und wie die akademischen Titel von Parteivertretern und Parteien in der offiziellen Korrespondenz der beaufsichtigen Gerichte aufzuführen sind, betrifft zwar eine administrative Frage. Es handelt sich aber um einen Ermessensentscheid in einem Gebiet, das grundsätzlich nicht geeignet ist, sich auf die vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde zu überprüfenden Bereiche der gesetzmässigen, zweckmässigen oder haushälterischen Aufgabenerfüllung des beaufsichtigten Gerichtes auszuwirken. Die Frage fällt daher in die Verwaltungsautonomie des Bundesstrafgerichts, in welche das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht eingreift.
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3.
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Der Anzeiger behauptet sodann, seine zum Thema der akademischen Titel am 4. Juni 2009 eingereichte erste Eingabe ans Bundesstrafgericht sei unbeantwortet geblieben. Diese Behauptung ist indessen haltlos, hat doch das Bundesstrafgericht seine Anfrage korrekt mit Schreiben vom 17. Juni 2009 - welches der Anzeiger im Übrigen seiner Anzeige selber beigelegt hat - beantwortet.
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Der Anzeiger beschwert sich weiter darüber, seine weiteren Eingaben vom 18. Juni 2009, vom 27. August 2009 und vom 10. Februar 2010 mit den Anträgen, die Präsidentenkonferenz des Bundesstrafgerichts solle die akademischen Titel für die Parteivertreter und Parteien wieder einführen, seien ebenfalls unbeantwortet geblieben. Dies stelle eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung dar.
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Ob das Bundesstrafgericht die betreffenden drei weiteren Eingaben des Anzeigers unbeantwortet gelassen hat, kann vorliegend offen bleiben. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV liegt nämlich ohnehin nur dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl ein Anspruch auf das Verfahren besteht (BGE 124 V 130 E. 4; 117 Ia 116 E. 3a; Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N 832). Bei den Anträgen des Anzeigers an das Bundesstrafgericht handelte es sich jedoch um ausserhalb eines konkreten Verfahrens gestellte generelle Begehren bezüglich einer administrativen Frage. Der Anzeiger verfügt über kein diesbezügliches Antragsrecht an die Leitungsorgane des Bundesstrafgerichts; dieses ist weder zur Behandlung noch zur Beantwortung von derartigen Anträgen verpflichtet, was dem Anzeiger als Rechtsanwalt bewusst sein musste. Die Anzeige ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.
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Immerhin sei angemerkt, dass die Höflichkeit eine kurze Antwort auch auf solche Anfragen gebietet, sofern sie in korrektem Ton abgefasst sind. Der Anzeiger hat jedoch jedenfalls eine erste Antwort erhalten und musste sich der oben dargestellten Rechtslage bewusst sein. Selbst wenn sein Vorwurf, das Bundesstrafgericht habe auf seine weiteren drei Eingaben zum Thema nicht mehr geantwortet, zuträfe, bestünde daher vorliegend kein Handlungsbedarf seitens der Aufsichtsbehörde.
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4.
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Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine Vernehmlassung durch das Bundesstrafgericht verzichtet werden. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, welche hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet.
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2.
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Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
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Lausanne, 26. Mai 2010
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Im Namen der Verwaltungskommission
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Generalsekretär:
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Meyer Tschümperlin
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