BGer 8C_972/2009 | |||
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BGer 8C_972/2009 vom 27.05.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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8C_972/2009{T 0/2}
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Urteil vom 27. Mai 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Poltera,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die 1959 geborene L.________ meldete sich am 25. Februar 2003 unter Hinweis auf seit einem Unfall vom 5. Dezember 2001 bestehende Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab, wobei sie insbesondere Berichte des Hausarztes Dr. med. B._________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 18. März und 8. Oktober 2003 sowie des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Dr. med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. Mai 2003 einholte und die Erstellung eines Gutachtens bei Dr. med. F.________, Oberarzt, Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, veranlasste, welches am 2. Juli 2003 ausgefertigt wurde. Gestützt darauf sprach sie L.________ mit Verfügungen vom 20. August/5. November 2004 rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu.
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A.b Anlässlich eines im April 2007 angehobenen Revisionsverfahrens zog die Verwaltung einen Verlaufsbericht des Dr. med. B._________ vom 11. Mai 2007 bei, liess die Versicherte psychiatrisch sowie rheumatologisch begutachten (Expertisen des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 31. Januar 2008 und des Dr. med. H.________, Innere Medizin Rheumatologie FMH, vom 9. Juni 2008) und forderte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) an, welche am 11. Juli 2008 erstattet wurde. Auf dieser Basis ging sie neu von einer Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensadaptierten Tätigkeit von 60 % aus, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 40 % und setzte die bisherige ganze Rente auf den zweiten der Verfügungszustellung folgenden Monat auf eine Viertelsrente herab (Vorbescheid vom 30. Juli 2008, Verfügung vom 29. September 2008).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Oktober 2009 ab.
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C.
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L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2
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1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
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1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die auf 1. Januar 2003 zugesprochene ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 20. August und 5. November 2004) zu Recht mit Revisionsverfügung vom 29. September 2008 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde.
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2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Moment - bis zum Erlass der rentenkürzenden Revisionsverfügung vom 29. September 2008, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich insoweit ins Gewicht, als im Zuge der 5. IV-Revision mit der Einfügung von Art. 31 IVG veränderte Modalitäten hinsichtlich der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente Eingang ins Gesetz gefunden haben (vgl. E. 4.2 hiernach).
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2.2 Das kantonale Gericht hat die entscheidwesentlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die Erwägungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), zu den Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 82/01 vom 27. November 2001 E. 4b/cc, in: AHI 2002 S. 62) und zu den nach der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten zu beachtenden Regeln (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Expertisen der Dres. med. E.________ vom 31. Januar 2008 und H.________ vom 9. Juni 2008, welche sie in freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) als für die sich in medizinischer Hinsicht stellenden Fragen schlüssig, zuverlässig und einleuchtend erachtet hat, festgestellt, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der - vornehmlich basierend auf den Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. F.________ vom 2. Juli 2003 erfolgten - Rentenzusprechung (Verfügungen vom 20. August und 5. November 2004) insofern verbessert, als die ehemals vollständig arbeitsunfähige Versicherte nunmehr in Berücksichtigung auch der somatischen Unfallfolgen zumutbarerweise in der Lage sei, eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 60 % auszuüben.
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3.2 Aus den gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 31. Januar 2008 geht nachvollziehbar hervor, dass die Versicherte nach dem Unfall vom 5. Dezember 2001 und während der ihrem Knieleiden links gewidmeten Behandlungszeit im Rahmen einer Belastungs- und Anpassungsstörung mit maladaptivem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster eine depressive Reaktion bis zu mittlerer Ausprägung entwickelt hat. In der Folge schwächte sich das psychische Beschwerdebild jedoch, wie bereits in der Expertise des Dr. med. F.________ vom 2. Juli 2003 als innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren möglich prognostiziert, zusehends ab und lag im vorliegend massgebenden Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 29. September 2008 einzig noch in Form einer psychopathologisch weniger bedeutsamen atypischen Depression vor, welche in Verbindung mit aggravatorischen Tendenzen nicht als Komorbidität erheblichen Ausmasses zur diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gesehen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist die Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung in adäquater Form grundsätzlich zumutbar, wobei den weiteren Kriterien wie dem mehrjährigen Krankheitsverlauf und dem subjektiven Scheitern der ausreichenden Behandlungsmassnahmen mit einer aus psychiatrischer Sicht um 30 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen wird. Diese - keine bloss unterschiedliche, im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts darstellende (vgl. Urteil 9C_798/2009 vom 12. Januar 2010 E. 3.1 mit Hinweis) - Einschätzung wurde in der Folge sowohl von Dr. med. H.________, welcher sich anlässlich der Erarbeitung seines Gutachtens vom 9. Juni 2008 mit Dr. med. E.________ absprach und gemeinsam mit diesem eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von insgesamt 40 % postulierte, wie auch durch den RAD (gemäss dessen Stellungnahme vom 11. Juli 2008) geteilt. Der die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Revisionsverfügung behandelnde Psychiater Dr. med. A.________, hatte gegenüber Dr. med. E.________ gemäss Auskunft vom 21. Januar 2008 sodann ebenfalls von einem sich im Laufe der Zeit stabilisierten psychischen Zustand der Versicherten gesprochen, wobei im Vordergrund immer noch die Schmerzsymptomatik stehe. Zu einer gegensätzlichen Betrachtungsweise war einzig der Hausarzt Dr. med. B._________ im Rahmen seiner Berichte vom 11. Mai 2007 und 19. September 2008 gelangt, welcher der Beschwerdeführerin einen - wenn auch fachärztlich bedingt primär aus somatischem Blickwinkel - gleichbleibend schlechten Gesundheitsverlauf attestierte, ohne sich jedoch präzise zur vordringlich im Raum stehenden Frage zu äussern, ob die Folgen der psychiatrischerseits diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (bzw. fibromyalgischen Schmerzpoblematik) mittels zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden sind oder nicht.
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Unter diesen Umständen lässt sich dem kantonalen Gericht weder eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwerfen, zumal sich, worauf im angefochtenen Entscheid zutreffend hingewiesen wurde, den im Nachgang zum Verfügungserlass vom 29. September 2008 eingereichten ärztlichen Unterlagen (Berichte des. Dr. med. A.________ vom 21. Oktober 2008, des Dr. med. B._________ vom 7. November 2008 und 2. Januar 2009 sowie der Klinik Y.________ vom 8. Januar 2009) keine schlüssigen Angaben zum vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum (vgl. E. 2.1 hievor) entnehmen lassen. Nicht erkennbar ist schliesslich auch, worin die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des dem Versicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Untersuchungsgrundsatzes bestehen sollte, weshalb es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit sein Bewenden hat.
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4.
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4.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit hat das kantonale Gericht das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Revisionszeitpunkt hätte erzielen können (Valideneinkommen), auf Fr. 50'795.- festgesetzt; für das trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch zu erwirtschaftende Einkommen (Invalideneinkommen) wurde ein - noch ungekürzter - betraglicher Ansatz von Fr. 51'859.- ermittelt. Im Folgenden nahm es eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen in dem Sinne vor, dass es den beiden Einkommen dieselbe Lohnbasis unterlegte; ferner bejahte es eine Reduktion des infolge des Teilpensums auf 60 % herabgesetzten Invalideneinkommens um maximal 15 % und gelangte zu einem - die strittige Revisionsverfügung vom 29. September 2008 bestätigenden - Invaliditätsgrad von zwischen 40 und 49 % liegend (100 % - [85 % von 60 %]).
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Diese Vorgehensweise lässt sich im Lichte der jüngst präzisierten Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. BGE 135 V 297), wonach erst eine Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen Tabellenlohn von 5 % als deutlich unterdurchschnittlich zu werten ist und eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigt, zwar nicht aufrecht erhalten (Urteile 8C_648/2009 vom 24. März 2010 E. 6.3 und 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E. 5.4). Da indes auch bei Annahme eines sich auf Fr. 51'859.- bzw. - in Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 60 % sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - Fr. 26'448.10 belaufenden Invalideneinkommens in Gegenüberstellung zu einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 50'795.- eine Invalidität von 48 % resultiert (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121), erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
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4.2 Die Beschwerdeführerin rügt in Zusammenhang mit den zu beurteilenden rentenrevisionsrechtlichen Voraussetzungen jedoch eine Verletzung von Bundesrecht, indem die - im Rahmen der 5. IV-Revision auf 1. Januar 2008 eingefügte - Bestimmung von Art. 31 IVG (betreffend die Herabsetzung und Aufhebung der Rente) keine Beachtung gefunden habe. Danach wird die Invalidenrente nurmehr dann nach Massgabe des Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann und die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.- beträgt (Einkommensfreigrenze; Abs. 1). Zudem werden vom Betrag, der diese Fr. 1'500.- übersteigt, lediglich zwei Drittel für die Revision der Rente berücksichtigt (Abs. 2). Es handelt sich dabei um eine vom Novenverbot gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht erfasste neue rechtliche Argumentation, womit es unerheblich ist, dass der entsprechende Einwand erstmals vor Bundesgericht vorgebracht wird (vgl. in diesem Sinne etwa Urteil 9C_722/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.3).
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4.2.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 29. September 2008 wieder in der Lage war, eine ihren gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeit im Umfang von 60 % auszuüben. Da sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt somit nach In Krafttreten des auf 1. Januar 2008 eingefügten Art. 31 IVG verwirklicht hat (vgl. E. 2.1 hievor; ferner Urteil 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3), steht einer Anwendung zumindest aus intertemporalrechtlicher Sicht nichts im Wege.
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4.2.2 Während die Beschwerdegegnerin Art. 31 IVG sowohl in ihrem Vorbescheid vom 30. Juli 2008 wie auch in ihrer Revisionsverfügung vom 29. September 2008 im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Grundlagen zitiert, ohne jedoch im Folgenden näher darauf einzugehen bzw. darzulegen, weshalb der Bestimmung in casu die Anwendung versagt wird, fehlt im angefochtenen Entscheid jeder Hinweis auf die Norm. Das BSV lässt sich letztinstanzlich in Wiedergabe seiner im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; Ziff. 5015.1 [in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung]) festgehaltenen diesbezüglichen Wertung dahingehend vernehmen, Art. 31 IVG sei nicht in jeder Revisionskonstellation anzuwenden, sondern nur für den Fall, dass die versicherte Person ihr Erwerbseinkommen im Zeitpunkt der fraglichen Revision der Rente auch tatsächlich erhöht habe oder neu ein solches erziele; der darin verankerte Anreizmechanismus spiele jedoch nicht, wenn das Invalideneinkommen gestützt auf eine rein hypothetische, insbesondere auf der Basis von statistischen Angaben erhobene Erwerbsverbesserung ermittelt werde. Zur Begründung der Anwendung von Art. 31 IVG auch in den letztgenannten Revisionsfällen ruft die Beschwerdeführerin vor dem Bundesgericht demgegenüber den Gleichbehandlungsgrundsatz an, welcher es untersage, die Rentenbezügerinnen und -bezüger unterschiedlich zu behandeln, je nachdem ob sie ihre Resterwerbsfähigkeit ausnützten oder, wie in ihrem Falle, nicht. Ferner biete Art. 31 IVG gerade in Fällen, in welchen ein hypothetischer Invalidenverdienst angerechnet werde, die Möglichkeit, auf den - stets willkürbehafteten - Leidensabzug zu verzichten und eine Reduktion nach den in der Bestimmung vorgesehenen, nachvollziehbaren und transparenten Regeln vorzunehmen.
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5.
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Zu beurteilen ist somit, ob Art. 31 IVG revisionsrechtlich nur zur Anwendung gelangt, wenn die rentenberechtigte Person neu ein tatsächliches Erwerbseinkommen erzielt bzw. ein höheres Erwerbseinkommen generiert oder auch für den Fall, dass ihr ein rein hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet wird.
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5.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien - bei noch kaum veränderten Umständen oder gewandeltem Rechtsverständnis - eine besondere Stellung zu. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 135 II 78 E. 2.2 S. 81; 135 V 153 E. 4.1 S. 157, 249 E. 4.1 S. 252; 134 I 184 E. 5.1 S. 193; 134 II 249 E. 2.3 S. 252).
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5.2 Der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft getretene Art. 31 Abs. 1 IVG sieht in der deutschsprachigen Fassung vor, dass eine Invalidenrente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert wird, wenn die rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann (und die Einkommensverbesserung dabei jährlich mehr als Fr. 1'500.- beträgt). Der italienische Gesetzestext spricht gleichenorts in Bezug auf die hier relevante Passage von "Se un assicurato che ha diritto a una rendita consegue un nuovo reddito lavorativo o se il suo reddito lavorativo attuale aumenta, ...", während die französische Version wie folgt lautet: "Si un assuré ayant droit à une rente perçoit un nouveau revenu ou que son revenu existant augmente, ...". Der deutschsprachige Text erscheint mithin in seinem Aussagegehalt insofern nicht ganz klar, als er bezogen auf das Erwerbseinkommen die Formulierung "erzielen" oder "erhöhen" kann enthält und damit - entgegen der Betrachtungsweise des BSV - nicht nur den real erzielten sondern grundsätzlich auch den hypothetischen Verdienst beinhaltet, welchen die versicherte Person auf Grund ihres verbesserten Gesundheitszustandes nunmehr zumutbarerweise zu erzielen vermöchte. Demgegenüber fehlt in der italienisch- und französischsprachigen Fassung das Wort "können"; es ist einzig von "consegue" und "aumenta" bzw. "perçoit" und "augmente" die Rede. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung lässt demnach namentlich in seiner deutschsprachige Version zwar auch die Möglichkeit einer Anwendung bei nur hypothetisch angerechnetem Invalideneinkommen zu, doch deuten die in ihrer Ausgestaltung eindeutigen italienisch- und französischsprachigen Texte auf die vom BSV vertretene Auffassung hin.
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5.3
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5.3.1 Was das historische Auslegungselement anbelangt, kommt diesem im vorliegenden Kontext, da Art. 31 IVG erst mit der 5. IV-Revision auf 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, erhöhter Stellenwert zu und ist gleichzusetzen mit einer geltungszeitlichen Herangehensweise (vgl. E. 5.1 hievor; zur Begrifflichkeit der massgeblichen Materialien: BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist der bundesrätlichen Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) vom 22. Juni 2005 (BBl 2005 4459 ff., 4539) unter dem Titel "Vermeidung von Einkommenseinbussen bei erhöhter Erwerbstätigkeit" Folgendes zu entnehmen: "Wenn Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten sich anstrengen, ihre Resterwerbsfähigkeit möglichst gut auszunützen, und dadurch ihren Invaliditätsgrad so stark verringern, dass ihre Rente herabgesetzt oder sogar aufgehoben wird, werden sie beim heutigen System für diesen persönlichen Einsatz in bestimmten Fällen 'bestraft', indem das wegfallende Renteneinkommen grösser ist als die Zunahme des Erwerbseinkommens und somit das Gesamteinkommen trotz der vermehrten Erwerbstätigkeit tiefer ausfällt als vorher. In der Praxis verzichten deshalb Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten immer wieder darauf, ihre erweiterten Erwerbsmöglichkeiten vollständig auszunutzen. Dieser falsche Anreiz soll behoben werden. Eine Verbesserung des Erwerbseinkommens soll nicht mehr ohne Weiteres zu Verschlechterungen des Gesamteinkommens führen. Wie bei den Ergänzungsleistungen wird für die Rentenrevision nur ein Bruchteil des zusätzlich erzielten Einkommens berücksichtigt. Ähnliche Anreizsysteme zur Erwerbsaufnahme oder zur Verbesserung eines bestehenden Erwerbseinkommens werden heute teilweise bereits in der Sozialhilfe praktiziert. Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen führt eine Einkommensverbesserung zwar zu einer Reduktion der Ergänzungsleistungen. Da aber das Erwerbseinkommen eben nicht voll angerechnet wird (Art. 3c Abs. 1 lit. a [a]ELG [seit 1. Januar 2008: Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; (SR 831.30)]), kann eine bessere Nutzung der Erwerbsfähigkeit trotzdem zu einer Verbesserung des Gesamteinkommens führen. Auch unter Berücksichtigung der neuen Dreiviertelsrenten wurden im Jahr 2004 nur rund 600 Renten herabgesetzt. Insgesamt sind die finanziellen Auswirkungen durch eine grosszügigere Anrechnung von zusätzlichen Erwerbseinkommen bei der Revision von Invalidenrenten deshalb unbedeutend." Ferner hielt der Bundesrat im Rahmen der Erläuterung der einzelnen Artikel zu Art. 31 IVG fest (BBl 2005 4569 [und 4613]): "Mit der vorgeschlagenen Regelung werden Rentenbezügerinnen und -bezüger, die ihre Resterwerbsfähigkeit bestmöglich ausnützen, nicht mehr durch überproportionale Verluste von Leistungen bestraft. Einkommensverbesserungen, welche den Invaliditätsgrad beeinflussen, führen zwar wie heute auch schon zu einer Herabsetzung oder dem Verlust der IV-Renten. Allerdings sollen solche Verbesserungen nicht sofort wirksam werden. Zu diesem Zweck wird auf die Regelung bei den Ergänzungsleistungen [Einkommensfreibetrag von jährlich Fr. 1'500.-; vom Betrag, der Fr. 1'500.- übersteigt, sollen nur zwei Drittel für die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades berücksichtigt werden] zurückgegriffen". Dem wurde in den parlamentarischen Beratungen nicht opponiert (vgl. AB 2006 N 381 in fine f.; AB 2006 S 608; Protokoll der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 11.-13. Januar 2006, S. 76; Protokoll der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 29. und 30. Mai 2006, S. 46 ff.).
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5.3.2
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5.3.2.1 Obgleich der Bundesrat in seinen Erläuterungen insbesondere bezüglich der erhöhten Erwerbstätigkeit auf eine Unterscheidung zwischen dadurch real erzieltem oder hypothetisch zugemutetem Erwerbseinkommen verzichtet, geht daraus doch deutlich hervor, dass die neue Regelung darauf abzielt, den bisherigen "falschen" Anreiz des Verzichts auf eine vollständige Ausnutzung der Erwerbsmöglichkeiten infolge einer durch die Kürzung oder den Wegfall der Rente drohenden finanziellen Schlechterstellung bzw. der jedenfalls nicht eintretenden Besserstellung zu verhindern. Im Zentrum der Neuerung stand der Gedanke, die erhöhte Anstrengung im Sinne des persönlichen Einsatzes der Rentenbezügerin oder des -bezügers, die ihnen verbliebene Restarbeitsfähigkeit möglichst optimal zu verwerten, nicht durch eine damit einhergehende Reduktion der Rentenleistungen gleichsam zu "bestrafen". Vor dem Hintergrund der bundesrätlichen Ausführungen ist mit dem BSV in dessen Vernehmlassung vom 7. April 2010 davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 31 IVG und den darin im Rahmen von revisionsrechtlichen Neuüberprüfungen von Renten vorgesehenen Einkommensfreigrenzen die (Re-)Integration der versicherten Personen in den realen Arbeitsmarkt in dem Sinne nicht mehr "sanktionieren", sondern fördern - und dergestalt ein "neues" Anreizsystem schaffen - wollte, als die Betroffenen in bestimmten Konstellationen nicht länger mit der sofortigen Kürzung der Rente zu rechnen haben. Gelangte diese Vorgehensweise auch in Revisionsfällen zur Anwendung, in welchem der Rentenbezügerin oder dem -bezüger ein bloss hypothetisches Invalideneinkommen auf der Basis der grundsätzlich noch zumutbaren Leistungsfähigkeit angerechnet wird, spielte der derart bezweckte Anreiz gerade nicht. Die betroffene Person könnte diesfalls, obwohl sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, ebenfalls von den Einkommensfreibeträgen profitieren und dadurch allenfalls weiterhin eine gemessen an ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen überhöhte Invalidenrente beziehen; dies dürfte dem Anstoss, eine Erwerbsmöglichkeit zu suchen oder zu erweitern, erfahrungsgemäss erst recht nicht dienlich sein.
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5.3.2.2 Im Sinne eines legislatorischen Ausblicks gilt es das Augenmerk auch auf die aktuell im Gange befindliche 6. IV-Revision zu richten, anlässlich derer der Bundesrat im Rahmen eines ersten Massnahmenpaketes u.a. die Streichung des Abs. 2 von Art. 31 IVG sowie die Einführung einer Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit vorschlägt (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010, BBl 2010 1817 ff., insb. 1896 ff. und 1941 ff., insb. 1946). Für den hier zu beurteilenden Kontext massgeblich sind dabei die bundesrätlichen Erläuterungen (vgl. BBl 2010 1896), wonach Art. 31 IVG eingeführt worden sei, um Rentenbezügerinnen und -bezüger, die ihr Erwerbseinkommen erhöhten, nicht mehr durch überproportionale Verluste von Leistungen zu bestrafen. In Anlehnung an die Regelung bei den Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) sei in Art. 31 IVG ein Mechanismus verankert worden, nach welchem Einkommensverbesserungen nicht bzw. nicht sogleich zu einer Rentenrevision führten. Für die Rentenbezügerinnen und -bezüger entstehe damit tatsächlich ein gewisser positiver finanzieller Anreiz, da für die Invaliditätsbemessung nur ein Teil des zusätzlichen Einkommens angerechnet werde und sie dadurch die Rente trotz gesteigerten Erwerbseinkommens oft behalten könnten. Im Folgenden ortet der Bundesrat indes namentlich mit Blick auf Abs. 2 der Bestimmung umsetzungstechnische Probleme und die Gefahr von damit bewirkten Ungleichbehandlungen, da der solcherart ermittelte Invaliditätsgrad nicht dem effektiven Invaliditätsgrad (Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG) entspreche. Art. 31 Abs. 1 IVG, welcher vor allem bei tiefen Einkommen einen minimalen finanziellen Anreiz biete, wird demgegenüber als in der Umsetzung unproblematisch - und deshalb beizubehalten - bewertet. Der nach dem bundesrätlichen Entwurf neu zu schaffende Art. 32 Abs. 1 lit. c IVG sieht sodann vor, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung in Form einer Rente haben soll, wenn sie vor Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach dem ebenfalls neu einzuführenden Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Insbesondere der zweite Teilsatz dieser Formulierung zielt, worauf das BSV letztinstanzlich zutreffend hinweist, auf denselben Adressatenkreis ab wie Art. 31 IVG, verdeutlicht nun jedoch das Erfordernis des durch erneute Aufnahme bzw. Erweiterung einer erwerblichen Beschäftigung realiter erzielten Einkommens.
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Auch aus einer rein entstehungsgeschichtlichen Optik ist der vom BSV vertretenen rechtlichen Auffassung somit der Vorzug zu geben.
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5.4 In Bezug auf Sinn und Zweck der neuen Norm - und damit das teleologische Element des Auslegungsprozesses - kann weitgehend auf das in E. 5.3 hievor Gesagte verwiesen werden. Mit der Einführung des Art. 31 IVG wurde darauf abgezielt, das bisherige, einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Erweiterung des Arbeitspensums eher hinderliche System der unmittelbaren Kürzung der Rentenleistungen insofern zu mildern, als neu innerhalb bestimmter Einkommensfreigrenzen auf eine sofortige revisionsrechtliche Herabsetzung der Rente verzichtet wird. Es soll damit die möglichst zügige (Re-)Integration der rentenbeziehenden Person in den Arbeitsmarkt gefördert werden. Wie vorstehend bereits einlässlich erwogen wurde, ist dieses Ziel mit der Anwendung der neuen Revisionsbestimmung auch auf Fälle, in welchen die betroffene Person die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht erwerblich verwertet, sondern der lediglich ein hypothetisches, auf der Basis des ihr grundsätzlich zumutbaren Leistungsvermögens erzielbares Invalideneinkommen angerechnet wird, gerade nicht zu erreichen.
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5.5 Unter dem Gesichtspunkt einer systematischen Auslegung gilt es namentlich, das Verhältnis des Art. 31 IVG zu Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu berücksichtigen, welch letzterer Bestimmung die revisionsrechtliche IV-Norm nachgebildet ist (vgl. E. 5.3 hievor). Danach sind Erwerbseinkünfte nicht im vollen Betrag, sondern nur privilegiert einnahmenseitig anrechenbar, d.h. es wird ein fixer Betrag abgezogen und vom Rest werden zwei Drittel angerechnet. Begründet wird diese Besonderheit damit, dass das Interesse, weiterhin eine bescheidene Erwerbstätigkeit auszuüben, nicht gelähmt werden dürfe (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 21. September 1964, BBl 1964 II 681 ff., 692). Die Kombination eines fixen Freibetrages mit einem prozentualen Einschlag biete den Vorteil, "dass die wirtschaftlich schwächsten Anwärter besonders begünstigt werden und zugleich das Interesse an einem bescheidenen Erwerbs-[...]einkommen, das den festen Abzug übersteigt, erhalten bleibt, indem ein solches Einkommen nicht zu einer entsprechenden Reduktion der Ergänzungsleistungen führt" (BBl 1964 II 681 ff., 693; vgl. auch die Botschaft des Bundesrates über die zweite Revision der Invalidenversicherung vom 21. November 1984, BBl 1985 I 17 ff., 106, wo von einem "Anreiz zur Selbsthilfe durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit" gesprochen wird). Beitragspflichtiges Erwerbseinkommen im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Erwerbstätigkeit kausal für den Zufluss geldwerter Leistungen ist. EL-rechtlich sind all jene geldwerten Leistungen als Erwerbseinkünfte zu betrachten, die ihre Ursache in einer erwerblichen Tätigkeit der betreffenden Person haben und deren privilegierte Anrechnung sich motivierend - "Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit" - auswirken kann (zum Ganzen Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, in: Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1747 ff. Rz. 163 ff.; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 148 f.).
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Auch dieser Blickwinkel bekräftigt somit ohne weiteres die Betrachtungsweise des BSV.
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5.6
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5.6.1 Zusammenfassend ergibt sich auf Grund einer entstehungsgeschichtlichen (und zugleich zeitgemässen), teleologischen sowie systematischen Auslegung, dass Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung findet, in der die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Rentenbezügerin im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird. Diese Lesart entspricht überdies dem in allen Sprachregelungen insoweit übereinstimmenden Wortlaut, auch wenn die deutschsprachige Fassung eine darüber hinausgehende Interpretation grundsätzlich zuliesse. Schliesslich stösst die Schlussfolgerung, soweit erkennbar, auch im Schrifttum nicht auf Widerstand (vgl. etwa Susanne Friedauer, Neuerungen im Rahmen der 5. IV-Revision, HILL 2007, Fachartikel Nr. 6 S. 8; Ueli Kieser, Entwicklungen im Rahmen der 5. IV-Revision, HILL 2007, Fachartikel Nr. 7, S. 6; Thomas Locher, Invalidität, Invaliditätsgrad und Entstehung des Rentenanspruchs nach dem Entwurf zur 5. IV-Revision, in: Medizin und Sozialversicherung im Gespräch, St. Gallen 2006, S. 298 f.).
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5.6.2 Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vermögen keine andere Sichtweise zu bewirken. Unbehelflich ist insbesondere das Vorbringen, es stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dar, diejenigen Rentenbezügerinnen und -bezüger, welche ihr Invalideneinkommen auf reale Art erhöhten, besserzustellen als Versicherte, denen ein hypothetischer Invalidenverdienst angerechnet werde und die sich, da nicht in den Genuss der in Art. 31 IVG normierten Rechtswohltat gelangend, durch die Herabsetzung ihrer Rente gleichsam gezwungen sähen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. diese zu erweitern. Wie aus den vorstehenden Erwägungen deutlich wird, beabsichtigte der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung gerade die "Belohnung" derjenigen IV-Rentnerinnen und -Rentner - durch Milderung der Rentenreduktion -, welche sich freiwillig wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Würde der Beschwerdeführerin ohne Ausschöpfung des ihr grundsätzlich zumutbaren erwerblichen Leistungsvermögens das in Art. 31 IVG vorgesehene rentenrevisionsrechtliche Privileg zugestanden, schaffte dies vielmehr, worauf hievor bereits hingewiesen wurde, einen gegenteiligen, gerade nicht gewollten Anreiz. Wie vorzugehen wäre bzw. ob Art. 31 IVG Anwendung finden würde, wenn eine betroffenen Person ihr vorerst hypothetisches Invalideneinkommen zu einem späteren Zeitpunkt in ein faktisch erzieltes "umwandeln" könnte, bedarf hier keiner weiteren Ausführungen. Ebenso wenig braucht an dieser Stelle auf andere, sich bei Anwendung des Art. 31 IVG in gewissen Konstellationen allenfalls ergebende Problemstellungen näher eingegangen zu werden (etwa aufeinanderfolgende Revisionen [Vergleichsbasis für das Invalideneinkommen einer nachfolgenden Revision], Frage der absoluten - nicht relativen - Grenze, bloss vorübergehende Veränderungen, Ungleichbehandlung der Nichterwerbstätigen, Verhältnis IV-/UV-Invalidenrente im Revisionsfall; dazu im Detail Kieser, a.a.O., S. 10; Locher, a.a.O., S. 299 f.). Schliesslich erweisen sich in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens auch Erwägungen zur Frage, auf welchen Teil des Invalideneinkommens sich die in Abs. 2 von Art. 31 IVG verwendete Formulierung "nur zwei Drittel berücksichtigt" ihrem Rechtssinn nach bezieht, als obsolet (ebenfalls offengelassen im Urteil 9C_833/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4).
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5.7 Nach dem Ausgeführten bleibt es demnach bei der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente. Diese ist nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 29. September 2008 folgenden Monats, d.h. in casu - der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Revisionsverfügung am 1. Oktober 2008 erhalten - per 1. Dezember 2008, herabzusetzen (vgl. auch BGE 135 V 306; 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Der verfügungsweise auf 1. November 2008 terminierte diesbezügliche Zeitpunkt erweist sich daher als unzulässig und ist entsprechend von Amtes wegen zu korrigieren.
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6.
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Auf Grund ihres nur geringfügigen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin den Hauptteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit. Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr steht eine im Verhältnis zum Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 29. September 2008 insoweit abgeändert werden, als der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine Viertelsrente zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Fr. 450.- der Beschwerdeführerin und Fr. 50.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 280.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Mai 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Fleischanderl
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