BGer 2C_170/2010 | |||
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BGer 2C_170/2010 vom 04.06.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_170/2010
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Urteil vom 4. Juni 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern.
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Gegenstand
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Disziplinarverfahren (unentgeltliche Rechtspflege),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer.
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Nach Einsicht
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in die vom 6. Februar 2010 datierte, am 10. Februar 2010 zur Post gegebene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Dezember 2009, welches das im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend Anwaltsaufsicht (Disziplinarmassnahme) gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 18. März 2010, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abgewiesen wurde,
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in die Verfügung vom 25. März 2010, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 3. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einzuzahlen,
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in die zwei Fax-Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. und 30. März 2010, womit die zwei vorgenannten Verfügungen vom 18. und 25. März 2010 kommentiert werden,
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in die Verfügung vom 12. Mai 2010, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 25. Mai 2010 angesetzt wurde, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
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in Erwägung,
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dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeführer den ihm - nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auferlegten Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Juni 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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