BGer 8C_271/2010 | |||
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BGer 8C_271/2010 vom 04.06.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_271/2010
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Urteil vom 4. Juni 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Februar 2010.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle Luzern der 1965 geborenen S.________ mit Verfügung vom 9. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine ab 1. Dezember 2004 laufende halbe Invalidenrente zugesprochen hatte,
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dass diese Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 25. April 2008 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben wurde,
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dass eine dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 25. April 2008 und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragte, vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern abgewiesen wurde (Entscheid vom 22. Februar 2010),
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dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des Rentenanspruchs bzw. dessen revisionsweise Aufhebung massgebenden Grundlagen, insbesondere bezüglich der Art. 28 IVG, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV unter Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung, einschliesslich der Rechtsprechung umfassend und zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sodann das kantonale Gericht gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Dr. med. B.________ und der Stellungnahmen des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb bei der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und eine Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % bestanden hat, so dass sich aus der Durchführung des - mit Ausnahme des "Leidensabzuges" unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von noch 26 % ergab, womit die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente und die Verneinung des Anspruchs auf eine Dreiviertelsrente rechtens war,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da sie sich weitgehend in einer Wiedergabe von ärztlichen Einschätzungen als einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und damit jedenfalls nicht geeignet sind, eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen zu lassen,
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dass sich das kantonale Gericht insbesondere mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Gutachtens des Dr. med. B.________ und den Stellungnahmen des RAD (sowie den deren Beweiswert nicht in Zweifel ziehenden Berichten der Dres. med. C.________ und V.________ sowie A.________) und hinsichtlich des "Leidensabzuges" schon eingehend und zutreffend befasst hat (vgl. E. 4 - 6, E. 7c/bb sowie E. 8), weshalb darauf - unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG) - nicht mehr näher einzugehen ist,
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dass im Übrigen auch aus den letztinstanzlich eingereichten - grundsätzlich unzulässigen (Art. 99 BGG) - Dokumenten, soweit sie sich nicht schon in den Vorakten befunden haben und von Verwaltung bzw. Vorinstanz bereits gewürdigt wurden, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, wobei von einem "ohne genügende Abklärungen (getroffenen) Entscheid" nicht die Rede sein kann,
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dass es somit - entgegen dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin - keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit weiteren Hinweisen),
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dass sich demnach die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
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dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Juni 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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