BGer 1C_128/2010 | |||
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BGer 1C_128/2010 vom 08.06.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_128/2010
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Urteil vom 8. Juni 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Raselli,
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nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Sektion Bürgerrecht.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Januar 2010
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde 1966 geboren und stammt aus Ägypten. Am 4. Oktober 1996 heiratete er in Kriens (LU) die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1958).
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B.
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Am 19. September 2000 ersuchte X.________ um die erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und Y.________ am 7. Dezember 2001 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Sie nahmen unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ebenso bestätigten sie zu wissen, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
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Am 19. Februar 2002 wurde X.________ in Anwendung von Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) erleichtert eingebürgert.
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C.
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Mit Eingabe vom 6. August 2002 reichten X.________ und Y.________ gemeinsam ein Scheidungsbegehren ein. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002, das am 21. Januar 2003 in Rechtskraft erwuchs, schied das Amtsgericht Willisau die Ehe.
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D.
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Vor diesem Hintergrund leitete das Bundesamt für Migration (BFM) am 6. Oktober 2004 gegen X.________ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. Am 14. Februar 2007 erteilten die Heimatkantone Aargau und Basel-Stadt die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2007 erklärte das Bundesamt die erleichterte Einbürgerung von X.________ als nichtig.
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Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2010 ab.
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E.
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Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben, und es sei von der Nichtigerklärung der Einbürgerung abzusehen, eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Bundesamt für Migration zurückzuweisen.
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F.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das BFM verzichten auf eine Vernehmlassung in der Sache.
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G.
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Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2010 wurde der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme der ordentlichen Einbürgerungen nach Art. 83 lit. b BGG erstreckt sich nicht auf die Nichtigerklärung der Einbürgerung. Es liegt auch keine der übrigen Ausnahmen von Art. 83 BGG vor. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt und ist beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Ausführungen vor der Vorinstanz verweist (Beschwerdeschrift S. 13), tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht darauf ein. Wie unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 S. 531) müssen die erhobenen Rügen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).
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1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt vorab zwei Verletzungen seines Anspruches auf rechtliches Gehör.
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2.1
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2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt für Migration habe ihm mit Verfügung vom 30. Januar 2007, welche am 2. Februar 2007 bei seiner Rechtsvertreterin eingegangen sei, eine Frist von lediglich zehn Tagen (wovon sechs Arbeitstage) zur abschliessenden Stellungnahme angesetzt. Diese Frist könne nicht als ausreichend bezeichnet werden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, seinen Standpunkt innert Frist fundiert und wirksam zur Geltung zu bringen. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
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2.1.2 Die Vorinstanz führte aus, dass dem Beschwerdeführer in Anschluss an die rogatorische Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau vom 28. Dezember 2006 mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2007 für die abschliessende Stellungnahme eine Frist bis zum 12. Februar 2007 gewährt worden sei. Am 9. Februar 2007 habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wegen "ausserordentlich hoher" Arbeitsbelastung um eine Erstreckung der Frist bis zum 22. Februar 2007, ferner um Zustellung des ihr fehlenden Protokolls der Einvernahme der Ehefrau vom 28. Dezember 2006 ersucht. Am 12. Februar 2007 habe das BFM der Rechtsvertreterin das Einvernahmeprotokoll zugestellt. Dem Begehren um Fristerstreckung sei mit dem Hinweis auf die am 19. Februar 2007 ablaufende fünfjährige Verwirkungsfrist nur teilweise entsprochen und dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 15. Februar 2007 gesetzt worden. Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 habe sich die Rechtsvertreterin zum Sachverhalt geäussert, wobei sie ihre Eingabe nicht als abschliessende Stellungnahme verstanden haben wollte. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass die dem Beschwerdeführer eingeräumten zwei Wochen für die Abgabe einer abschliessenden Stellungnahme auf den ersten Blick sehr knapp erscheinen würden. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor zwei Mal Gelegenheit gehabt habe, sich zur Sache zu äussern. In der Folge sei nur eine Beweisanordnung getroffen worden, nämlich die am 28. Dezember 2006 durchgeführte rogatorische Einvernahme der geschiedenen Ehefrau. An dieser Einvernahme habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers persönlich teilgenommen. Sie hätte Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen, habe jedoch darauf verzichtet. Der Beschwerdeführer habe zudem gewusst, dass die Angelegenheit unmittelbar vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist gestanden sei und ihr daher aus der Sicht des Bundesamtes höchste zeitliche Dringlichkeit zugekommen sei. Im Vorfeld der Einvernahme vom 28. Dezember 2006 sei die Rechtsvertreterin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie mit einer kurzen, nur um wenige Tage erstreckbaren Frist werde rechnen müssen. Zwar treffe es zu, dass zwischen dem Eingang des Einvernahmeprotokolls beim BFM und der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme angesichts der immer wieder betonten Dringlichkeit der Angelegenheit unverständlich viel Zeit vergangen sei und das Bundesamt darüber hinaus versäumt habe, der Einladung zur Stellungnahme das Einvernahmeprotokoll beizulegen. Die Rechtsvertreterin habe jedoch nicht in guten Treuen davon ausgehen können, das BFM verzichte definitiv auf eine Nichtigerklärung, und entsprechend disponieren können. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, beim BFM Rücksprache zu nehmen. Um eine Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls, von dessen Existenz sie von Anfang an gewusst habe - es sei in ihrer Gegenwart unterzeichnet worden - hätte sie sich sofort bemühen können, anstatt die Einvernahme zur abschliessenden Stellungnahme abzuwarten und dann eine weitere Woche verstreichen zu lassen, bevor sie das Fehlen des Einvernahmeprotokolls beanstandet habe. Aus all diesen Gründen erachtete das Bundesverwaltungsgericht die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur abschliessenden Stellungnahme im Lichte des rechtlichen Gehörs als ausreichend.
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2.1.3 Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die dem Beschwerdeführer seitens des BFM gewährte Frist von insgesamt 14 Tagen für eine letzte Stellungnahme zu den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ausreichend sei, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn die Frist relativ knapp bemessen war, verblieb dem Beschwerdeführer dennoch hinreichend Zeit für eine gehörige Wahrung seines Äusserungsrechtes, zumal keine besondere Komplexität des Themenkreises vorlag (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 342). Der Beschwerdeführer wusste zudem aufgrund der Vorankündigung des BFM, dass die Dringlichkeit der Angelegenheit nur eine kurze Äusserungsfrist erlauben würde. Der Beschwerdeführer hat keine wichtigen Gründe geltend gemacht, die ihm eine Stellungnahme innert der angesetzten und verlängerten Frist verunmöglicht haben. Im Übrigen konnte er sich im nachfolgenden Beschwerdeverfahren umfassend zum Entscheid des BFM äussern. Damit stösst seine Rüge der Gehörsverletzung in diesem Punkt ins Leere.
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2.2
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2.2.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass im erstinstanzlichen Verfahren auf eine weitere Befragung der geschiedenen Ehefrau verzichtet worden sei. Nachdem ihr vorgeworfen worden sei, bei ihren Angaben würde es sich um Gefälligkeitsaussagen zu Gunsten des Beschwerdeführers handeln, bzw. der gemeinsame Ehewillen sei dahingefallen und die Ehegatten seien übereingekommen, die Ehe vorläufig weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen, wäre sie mit diesen Vorwürfen zu konfrontieren gewesen.
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2.2.2 Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Anspruch auf Abnahme rechtserheblicher Beweise ist nicht absolut und schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
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2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht schützte den Verzicht des Bundesamtes auf eine weitere Einvernahme der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers, weil es davon ausging, dass willkürfrei ausgeschlossen werden könne, dass zusätzliche Beweiserhebungen zu einem anderen Ergebnis führen würden. Selbst wenn eine erneute Einvernahme wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde, was zu erwarten sei, wäre sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht geeignet, gegen die den Beschwerdeführer belastenden Elemente durchzudringen und den Ablauf der Ereignisse in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
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2.2.4 Der Verzicht auf eine zusätzliche Befragung der damaligen Ehefrau ist nicht zu beanstanden. Neue Erkenntnisse über die Vorgänge zwischen der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung (7. Dezember 2001 bzw. 16. Februar 2002) einerseits und der Trennung der Ehegatten im Sommer 2002 resp. der Scheidung im Dezember 2002/Januar 2003 andererseits waren in Anbetracht der Beweislage nicht zu erwarten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, war aufgrund der Aktenlage vielmehr zu erwarten, dass die geschiedene Ehefrau ihre in ihrer schriftlichen Eingabe und anlässlich der rogatorischen Befragung gemachten Ausführung bestätigen würde. Der Beschwerdeführer legt auch weder dar, was mit einer neuen Befragung hätte nachgewiesen werden können, noch vermag er nur ansatzweise darzutun, dass die Vorinstanz die antizipierte Beweiswürdigung auf eine unhaltbare Begründung abgestützt hätte, d.h. auf eine Begründung, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt. Unter diesen Umständen ist das Bundesverwaltungsgericht mit der antizipierten Beweiswürdigung nicht in Willkür verfallen, indem es den Verzicht des Bundesamtes auf erneute Einvernahme der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers schützte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen nicht ersichtlich.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG seien nicht erfüllt. Die Vorinstanz verfüge nicht im Ansatz über Beweise, dass die im Dezember 2001 vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau abgegebene Erklärung, wonach die beiden eine intakte Beziehung lebten, nicht der Wahrheit entspreche. Selbst wenn man wider Erwarten davon ausgehen würde, die tatsächliche Vermutung einer instabilen Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung sei vorliegend erstellt, sei es dem Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelungen, eine allfällig gegen ihn sprechende natürliche Vermutung überzeugend in Frage zu stellen.
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3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel bezüglich eines solchen Willens sind angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 130 II 482 E. 2 S. 484).
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3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber, dass der Betroffene bezüglich erheblicher Tatsachen bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165; 132 II 113 E. 3.1 S. 115 mit Hinweisen).
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Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist deshalb von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166; 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
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3.4 Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehr der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung andererseits die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166 mit Hinweisen).
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3.5
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3.5.1 Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer seine spätere Ehefrau im Mai/Juni 1996 während eines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz kennen lernte und ihr nach dreimonatiger Bekanntschaft die Ehe antrug. Am 4. Oktober 1996 sei der Eheschluss erfolgt. Am 19. September 2000 und damit lange vor Erreichen der zeitlichen Minimalvoraussetzung des Art. 27 Abs. 1 lit. a BüG habe der Beschwerdeführer als Ehemann einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt. Nachdem die Ehegatten am 7. Dezember 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hätten, sei am 19. Februar 2002 die erleichterte Einbürgerung verfügt worden. Bereits am 3. August 2002, d.h. fünfeinhalb Monate nach der erleichterten Einbürgerung, hätten die Ehegatten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterzeichnet und am 6. August 2002 hätten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002, rechtskräftig seit dem 21. Januar 2003, sei die kinderlos gebliebene Ehe geschieden worden.
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Die enge zeitliche Abfolge der Ereignisse von der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft (7. Dezember 2001) über die Einbürgerung des Beschwerdeführers (19. Februar 2002), die Unterzeichnung der Scheidungskonvention (3. August 2002) und die Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (6. August 2002) begründe die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Der Beschwerdeführer beteure - unterstützt von seiner geschiedenen Ehefrau - dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in einer intakten ehelichen Beziehung gelebt habe. Die Vorinstanz erwog indessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einen alternativen Geschehensablauf plausibel darzulegen.
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Im Rahmen seiner ersten Stellungnahme von 6. Dezember 2004 habe der Beschwerdeführer von einem "extremen Streit" gesprochen, der sich im Juli 2002 zugetragen habe und zum Scheitern der Ehe geführt habe. Als Beweismittel habe er eine von seiner geschiedenen Ehefrau mitunterzeichnete Erklärung vom 8. November 2004 eingereicht, in der bestätigt worden sei, dass ihre Ehe auch nach der erleichterten Einbürgerung noch stabil gewesen sei. Erst im Juli 2002 habe man Streit gehabt, worauf es mit der Beziehung schnell bergab gegangen sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. März 2006 habe der Beschwerdeführer behauptet, er und seien Ehefrau hätten bis zu diesem heftigen Streit in einer "tragfähigen und harmonischen" Beziehung gelebt, die von ihrem Umfeld auch so wahrgenommen worden sei. Die Beziehung sei erst danach in die Brüche gegangen. Über die Gründe des Streites habe sich der Beschwerdeführer völlig ausgeschwiegen. Angesichts der Tatsache, dass bereits am 3. August 2002 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unterzeichnet und drei Tage später am 6. August 2002 ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten eingereicht worden sei, komme dieser Argumentation dem Versuch gleich, einen unwahrscheinlichen Geschehensablauf (Zerfall einer intakten Ehe innert fünfeinhalb Monaten) durch einen noch unwahrscheinlicheren zu erklären (Zerfall einer intakten und tragfähigen Ehe innert weniger Tage). Nach der rogatorischen Einvernahme der geschiedenen Ehefrau habe der Beschwerdeführer seine Darstellung geändert und habe den verhängnisvollen Streit vom Juli 2002 in den Kontext einer sich innert wenigen Monaten abspielenden Entwicklung gestellt. Er habe geltend gemacht, dass es wie in jeder anderen Beziehung auch in seiner Ehe immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sei. Die dafür notwendige Zeit und Geduld sei im Jahr 2002 wegen hoher beruflicher Auslastung beider Ehegatten plötzlich nicht mehr vorhanden gewesen. Als Folge hätten sich nicht gelöste Probleme allmählich aufgestaut. Nach zunehmend heftigeren Diskussionen sei es im Juli 2002 zu einem schweren Streit gekommen, in dessen Verlauf man sich gegenseitig Dinge an den Kopf geworfen habe, die nicht mehr hätten zurückgenommen werden können und die tiefe Verletzungen hinterlassen hätten. Danach sei es mit der Beziehung schlagartig bergab gegangen. Zu den Konfliktpunkten, an denen sich die Auseinandersetzungen entzündeten und die im Juli 2002 zu dem heftigen Streit führten, der den raschen Verfall der ehelichen Gemeinschaft einleitete, habe sich der Beschwerdeführer nicht weiter geäussert.
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Bei der rogatorischen Einvernahme habe die geschiedene Ehefrau mit den Finanzen, der Mithilfe des Beschwerdeführers im Haushalt, seiner Integration in die schweizerischen Verhältnisse und den unterschiedlichen Auffassungen zur Stellung der Frau zwar einige Themenbereiche angesprochen. Die Ausführungen der geschiedenen Ehefrau zum Verfall der ehelichen Gemeinschaft seien im Wesentlichen ohne jede Substanz geblieben. Konkret sei sie nur mit ihrer Feststellung geworden, der Beschwerdeführer habe ihrer Auffassung nach zu wenig im Haushalt mitgeholfen, was sie nicht länger habe dulden wollen. Es sei nicht plausibel, dass eine nicht nur intakte, sondern nach Darstellung des Beschwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau harmonische und tragfähige eheliche Beziehung, die sich gerade durch eine hohe Gesprächs- und Problemlösungskultur auszeichnete, aus den genannten Gründen bereits nach einigen wenigen Monaten hoher beruflicher Auslastung und praktisch unmittelbar nach einem heftigen Streit definitiv scheitern sollte. Es sei denn auch bezeichnend, dass die geschiedene Ehefrau den heftigen Streit im Juli 2002 und die in diesem Zusammenhang gegenseitig zugefügten seelischen Verletzungen von sich aus nicht erwähnte. Sie habe erst mit ihrer eigenen Bestätigung vom 8. November 2004 konfrontiert werden müssen, und auch dann seien ihre Ausführungen in einer Art blass und im Ungefähren verhaftet gewesen, die nicht auf wirklich Erlebtes hingewiesen hätten. Dieselbe Charakteristik hätten im Übrigen auch die anderen Aussagen der geschiedenen Ehefrau auf, soweit sie sich auf die Ursachen und die Entwicklung der Krise im ersten Halbjahr 2002 bezogen hätten. Auch den Erklärungen von Personen aus dem gemeinsamen Bekanntenkreis zum Zustand der Ehe bis im Juli 2002 könne angesichts der Chronologie der Ereignisse und der Unfähigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, plausible Gründe für das Auseinanderbrechen der Ehe zu nennen, keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden.
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Dem Beschwerdeführer sei es insgesamt nicht gelungen, die gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe vom 7. Dezember 2001 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 19. Februar 2002 eine intakte eheliche Gemeinschaft bestanden habe.
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3.5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und plausibel sei, wie eine stabile eheliche Gemeinschaft ohne jegliche Trennungsabsicht innerhalb eines Jahres rechtskräftig geschieden werden könne. Die Ehe des Beschwerdeführers habe sich dadurch ausgezeichnet, dass man Konflikte angesprochen habe und gemeinsam Lösungen erarbeitet hätte, mit welchen beide hätten leben können. Dass dieser Ansatz den beruflichen Veränderungen im Jahre 2002 nicht mehr habe standhalten können, verstehe sich von selbst. Nach der Einbürgerung hätte das Ehepaar massiv weniger Zeit für einander gehabt. Die geschiedene Ehefrau sei zudem bei ihrer Arbeit unter grossem Druck gestanden. Die von der Ehefrau angeführten Themen seien keineswegs ohne Substanz und würden zudem mehr als ausreichend Konfliktpotential bergen, um zu nicht mehr überbrückbaren Differenzen zu führen, wenn man plötzlich nicht mehr die Zeit habe, Konflikte wie bis anhin in Ruhe auszudiskutieren. Das Alter der Ehefrau sei sehr wohl ein Grund gewesen, weshalb sie nicht mehr bereit gewesen sei, mehr Zeit in die Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu investieren und sie deshalb sehr abrupt einen Schlussstrich unter die Beziehung habe setzen wollen.
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3.5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht plausibel. Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehegattin in ihrer an das BFM gerichteten Stellungnahme vom 8. November 2004 nur den Streit vom Juli 2002 für das Scheitern ihrer Beziehung verantwortlich machen. Von "Auseinandersetzungen wie in jeder anderen Beziehung" ist nicht die Rede, im Gegenteil halten der Beschwerdeführer und seine ehemalige Gattin ausdrücklich fest, dass ihre Ehe im Dezember 2000 "stabil" gewesen sei, "erst im Juli 2002 hätten sie einen Streit gehabt". Weiter ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer erst nach der rogatorischen Einvernahme der Ehefrau, die aufgrund ihrer ausserordentlichen beruflichen Belastung und der mangelnden gemeinsamen Zeit beider Ehegatten entstandene Unfähigkeit zur Problembewältigung, als Grund für das Scheitern der Beziehung anführte. Es erstaunt, dass dies angesichts der Bedeutung, die der Beschwerdeführer und die geschiedene Gattin diesem Umstand nunmehr zumessen, erst am Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens thematisiert wurde. Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer die durch die veränderte, beruflich verunmöglichte Pflege der bisherigen Gesprächs- und Problemlösungskultur nur vorschiebt, um von den wahren Hintergründen, die mit der erleichterten Einbürgerung im Zusammenhang stehen, abzulenken. Ins Bild passt auch, dass die geschiedene Ehegattin den Streit im Juli 2002, der vom Beschwerdeführer und von ihr ursprünglich allein als für das Scheitern der Ehe verantwortlich gemacht wird, in der rogatorischen Befragung vom Dezember 2008 von sich aus gar nicht mehr erwähnte. Auch blieben ihre diesbezüglichen Schilderungen über Grund und Folgen des Streites im Vagen, was angesichts der Wichtigkeit, die sie und der Beschwerdeführer diesem Vorfall im Dezember 2004 noch beimassen, sehr erstaunlich ist. Zudem äusserte sich die geschiedene Ehefrau auch nicht über die angeblich "tiefen Verletzungen, die der Streit hinterlassen habe". Angesichts dieser Ungereimtheiten ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, dass der geschilderte Gegensatz zwischen dem raschen Ende der Ehe im August 2002 einerseits und den zahlreichen Beteuerungen des Beschwerdeführers andererseits, wie glücklich seine Ehe in den vier Jahren und wie tragfähig und stabil seine Beziehung war, nicht überzeugend sei. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, seine gegenteilige Meinung derjenigen der Vorinstanz entgegen zusetzen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der durch berufsbedingten Zeitmangel verursachte Stau von Problemen eine stabile und tragfähige vierjährige eheliche Beziehung, bei der nach eigenen Angaben bis anhin auftauchende Probleme immer in gegenseitigem Einvernehmen gelöst werden konnten, innert fünfeinhalb Monaten zum Scheitern brachte. Es ist daher anzunehmen, dass die Ehe aufgrund längerer Belastung im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung resp. Einbürgerung nicht mehr intakt war und sich der Beschwerdeführer dessen bewusst war. Der Beschwerdeführer hat nicht plausibel dargelegt, dass ein nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum raschen Zerfall des Ehewillens geführt hat.
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Aus den dargelegten Gründen ist die Vorinstanz deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der erleichterten Einbürgerung bewusst wahrheitswidrig bestätigt hat, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Sie hat zu Recht festgestellt, dass die Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei.
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4.
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Störi
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