BGer 9C_392/2010 | |||
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BGer 9C_392/2010 vom 09.06.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_392/2010
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Urteil vom 9. Juni 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Verfahrensbeteiligte | |
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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O.________,
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handelnd durch ihre Mutter und diese vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2010.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2010, mit welchem in teilweiser Gutheissung der von der Mutter in gesetzlicher Vertretung ihrer Tochter O.________ (geb. 2003) erhobenen Beschwerde die leistungsablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, vom 29. April 2009 - betreffend Schadenersatz nach Art. 78 ATSG für unterbliebene Drittauszahlung von Kinderzulagen gemäss Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG - aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese den umstrittenen Zahlungsanspruch vorrangig gestützt auf Art.19 Abs. 1 lit. b EOG unter dem Blickwinkel der Aufklärungs-/Informationspflicht gemäss Art. 27 ATSG sowie des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) prüfe und anschliessend neu verfüge,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Mai 2010, mit welcher die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verfügung vom 29. April 2009 zu bestätigen,
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),
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dass der angefochtene, als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende Rückweisungsentscheid grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 BGG oder - hier einschlägig - Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.),
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dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag, es sich jedoch anders verhält, wenn er nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (nicht publizierte E. 1 des Urteils BGE 135 V 148) und die Verwaltung zwingt, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen resp. in rechtswidriger Weise Leistungen auszurichten (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; nicht publizierte E. 1.2 des Urteils BGE 135 V 279; nicht publizierte E. 1.2 des Urteils BGE 134 V 392),
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dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdebefugnis zu Recht nicht aus Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG herleitet, zumal der angefochtene Rückweisungsentscheid das Bestehen oder Nichtbestehen des umstrittenen Anspruchs auf Auszahlung von EO-Kindergeldern für den Zeitraum vom 6. November 2006 bis 2. März 2007 nicht - weder unter dem Titel der Drittauszahlung gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. b EOG noch unter dem Titel der Verantwortlichkeit Art. 78 Abs. 1 ATSG - präjudiziert und die Verwaltung somit zu keiner ihres Erachtens ungerechtfertigten Leistungszusprache angehalten wird, mithin ein irreversibler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen ist,
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dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Berufung auf den Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) scheitert, weil die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, jedoch weder dargetan wird noch ersichtlich ist, dass der damit eingesparte Zeit- und Kostenaufwand bedeutend wäre, nachdem der Rückweisungsentscheid kein weitläufiges (Beweis-) Verfahren verlangt,
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dass die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid offensichtlich unzulässig ist,
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dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juni 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Amstutz
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