BGer 2C_500/2010 | |||
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BGer 2C_500/2010 vom 10.06.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_500/2010
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Urteil vom 10. Juni 2010
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
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vom 4. Mai 2010.
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Erwägungen:
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1.
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X.________, 1983 geborener Kosovar, reiste vorerst illegal in die Schweiz ein und hielt sich ohne Bewilligung hier auf. Er wurde am 2. September 2004 ausgeschafft. Ende 2005 heiratete er in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 25. Mai 2006 reiste er in die Schweiz ein; gestützt auf die Ehe erhielt er eine zuletzt bis 24. Mai 2009 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Im Februar 2009 wurde der gemeinsame Haushalt aufgegeben. Die Ehe wurde am 19. Oktober 2009 geschieden.
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Mit Verfügung vom 13. November 2009 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und ordnete dessen Wegweisung an. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Am 4. Mai 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 10. März 2010 erhobene Beschwerde ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung auch weiterhin zuzusprechen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es werde gerügt, die Sachverhaltsermittlung sei offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (schweizerisches Recht; namentlich die Rüge der Gehörsverweigerung), was vom Beschwerdeführer spezifisch aufgezeigt werden muss (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligungsverweigerung geschützt, weil der Beschwerdeführer nicht zumindest drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe, ohne dass ein wichtiger Grund für das Getrennleben aufgezeigt worden sei (Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 und 49 AuG). Namentlich stellte es, in Gesamtwürdigung der zeitlichen Abläufe, der geographischen Verhältnisse (Arbeitsort/Wohnort) und der Äusserungen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, fest, dass nicht berufliche Gründe, sondern das Scheitern der Ehegemeinschaft zum Getrenntwohnen geführt hätten. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung, wofür zusätzlich die im Oktober 2009 ausgesprochene Scheidung spricht, offensichtlich unrichtig oder in Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen worden sei, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift selbst nicht ansatzweise entnehmen. Es fehlt mithin - schon darum - offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Im Namen der II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Lausanne, 10. Juni 2010
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Zünd Feller
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