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Informationen zum Dokument  BGer 1D_3/2010  Materielle Begründung
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BGer 1D_3/2010 vom 14.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1D_3/2010
 
Verfügung vom 14. Juni 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Advokat Dr. Nicolas Roulet,
 
gegen
 
Bürgergemeinde der Stadt Basel, Stadthausgasse 13, Postfach, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Einbürgerung; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2009 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2009 eingereicht hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2010 und 3. Mai 2010 seine Beschwerde vom 1. Februar 2010 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1D_3/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juni 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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