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Informationen zum Dokument  BGer 1C_299/2010  Materielle Begründung
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BGer 1C_299/2010 vom 17.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_299/2010
 
Urteil vom 17. Juni 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Wiedlisbach, vertreten durch
 
den Gemeinderat, Hinterstädtli 13, 4537 Wiedlisbach.
 
Gegenstand
 
Gemeindeversammlung,
 
Beschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Juni 2010
 
der Einwohnergemeinde Wiedlisbach.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 7. Juni 2010 mit Eingabe vom 15. Juni 2010 Subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
 
dass sowohl die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde als auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erst gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (vgl. Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG);
 
dass dabei die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlichen Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 86 Abs. 2 BGG);
 
dass gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern Gemeindeversammlungsbeschlüsse beim Regierungsstatthalter mit Beschwerde angefochten werden können;
 
dass X.________ in einem seiner Beschwerde beiliegenden Schreiben der Einwohnergemeinde Wiedlisbach vom 9. Juni 2010 auf dieses Rechtsmittel aufmerksam gemacht wurde;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG bzw. Art. 114 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zu überweisen ist;
 
dass entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau überwiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wiedlisbach und dem Regierungsstatthalteramt Oberaargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Juni 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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