BGer 8C_961/2009 | |||
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BGer 8C_961/2009 vom 17.06.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_961/2009
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Urteil vom 17. Juni 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
W.________,
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vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 13. Oktober 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1951 geborene W.________ arbeitete zuletzt bis 1996 im Spital X._________. Sie leidet unter anderem an einer plurifaktoriellen, teilweise ätiologisch unklaren neurologischen Störung sowie an einer totalen Urininkontinenz. Wegen einer Lähmung der Extremitäten ist sie auf einen Rollstuhl angewiesen. Die IV-Stelle Bern sprach ihr ab 1. Oktober 1997 eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. Oktober 1997 eine Hilflosenentschädigung bei leichter und ab 1. Juli 1998 eine solche bei schwerer Hilflosigkeit zu. Zudem gab sie ihr diverse Hilfsmittel ab. Am 1. Oktober 2008 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, sie müsse umziehen und wolle die ihr abgegebenen Hilfsmittel in die neue Wohnung mitnehmen. Die IV-Stelle sprach ihr die Kosten für die Installation einer WC-, Dusch- und Trockenanlage, für Anpassungen im Badezimmer sowie an Türen und Rampen sowie für die erforderlichen Rückbauarbeiten zu. Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 lehnte sie die Kostengutsprache für die neu beantragte Waschmaschine ab, da durch das Versetzen bzw. die Neuanschaffung derselben niemals eine gesamte Verbesserung der Einschränkungen im Haushalt von 10 % erreicht werde.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Oktober 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine zu ersetzen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (nicht publ. E. 1.1 des Urteils BGE 135 V 412, in SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7 [8C_784/2008]). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306, in SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161 [8C_763/2008]).
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Die auf einen Abklärungsbericht gestützten Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen sind - analog zu den medizinischen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle Leistungsvermögen - Sachverhaltsfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.; Urteil 8C_310/2009 vom 24. August 2009 E. 4.1). Rechtsverletzungen nach Art. 95 lit. a BGG sind die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und die Missachtung der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung betrifft Tatfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Zusprechung von Hilfsmitteln durch die IV (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI; Ziff. 13 f. HVI-Anhang; Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV [KHMI], gültig ab 1. Januar 2008; BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114) und die Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht (BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258; 450 E. 2.2.4 S. 450; 129 V 67 f.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich des Kriteriums der Kostspieligkeit und der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels von mindestens 10 % (vgl. E. 7.2 hienach). Darauf wird verwiesen.
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Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Satz 1 IVV).
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3.
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3.1 Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) führte im Bericht vom 1. Dezember 2008 zuhanden der IV-Stelle aus, die Waschmaschine, die auch von anderen Mietern benützt werde, befinde sich im Untergeschoss. Für die Versicherte als Rollstuhlfahrerin sei das Untergeschoss nicht zugänglich, da es nur über eine Treppe erreichbar sei; es müsste ein Treppenlift installiert werden. Die Versicherte wolle demnach in der Küche eine kleine Waschmaschine einbauen lassen. Die SAHB beurteile diese als behinderungsbedingt notwendig. Die Versicherte lebe alleine und sei darauf angewiesen, selbstständig ihre Waschmaschine zu bedienen, weshalb die SAHB die Kostenübernahme empfehlen könne. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziff. 13.01*/ 13.04* HVI erfüllt seien, würden sie sich für den Einbau einer Waschmaschine in der Küche im Betrag von total Fr. 2'557.30 aussprechen.
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Im Rahmen der leistungsablehnenden Verfügung vom 4. Mai 2009 stützte sich die IV-Stelle auf einen undatierten Bericht ihres Abklärungsdienstes, wonach die Waschmaschine vor Ort bereits installiert sei und alleine deren Standort (und die daraus entstandenen Verrichtungen) niemals eine gesamte Verbesserung der Einschränkungen im Haushalt von 10 % ergeben würde.
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3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, Waschmaschinen würden als Hilfsmittel nur abgegeben, wenn sie für die Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung oder die Ausbildung notwendig seien (Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 13.01* HVI-Anhang). Die IV-Stelle sei fälschlicherweise davon ausgegangen, die Eingliederungswirksamkeit sei bezogen auf eine Tätigkeit im Aufgabenbereich zu prüfen. Denn die Versicherte habe als Gesunde stets zu 100 % gearbeitet, wovon auch bei der Rentenzusprechung im Jahre 1997 aufgrund eines reinen Einkommensvergleichs ausgegangen worden sei. Dass sie im Gesundheitsfall eine Tätigkeit im Aufgabenbereich aufgenommen hätte, sei nicht anzunehmen, weil sie alleine in einer Mietwohnung lebe und keine Anhaltspunkte für einen Statuswechsel ersichtlich seien. Sie sei deshalb bezüglich Status als Erwerbstätige zu betrachten. Mangels Tätigkeit im Aufgabenbereich könne demnach gestützt auf Ziff. 13.01* HVI-Anhang keine Kostengutsprache für die Waschmaschine erfolgen. Diese erfülle das Erfordernis der Eingliederungswirksamkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG bzw. Art. 2 Abs. 1 HVI nicht. Die Waschmaschine lasse sich auch keiner der in Ziff. 14 ff. HVI-Anhang (Hilfsmittel zur Selbstsorge) erwähnten Kategorien zuordnen. Demnach habe die Versicherte keinen Leistungsanspruch. Offenbleiben könne somit die Frage nach der mit der Waschmaschine zu erreichenden prozentualen Steigerung der Arbeitsfähigkeit, was die IV-Stelle nicht genau ermittelt habe. Nicht weiter einzugehen sei auch auf die Frage, ob eine Waschmaschine ein kostspieliges Hilfsmittel sei; diesbezüglich sie immerhin auf Rz. 13.01.1* KHMI hinzuweisen.
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4.
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Die Versicherte bestreitet ihre Einstufung als Erwerbstätige im Rahmen der Invaliditätsbemessung betreffend die ihr zugesprochene Invalidenrente nicht. Sie beruft sich indessen auf Rz. 1022 KHMI, worin Folgendes statuiert wird: "Übt die versicherte Person zwei (oder mehr) Tätigkeiten aus (z.B Berufstätigkeit und Haushaltsbesorgung), ist betreffend die Hilfsmittelabgabe jeder Bereich einzeln zu betrachten. Der gleichen Person können sowohl Hilfsmittel zur Erwerbstätigkeit als auch für ihre Tätigkeit im Aufgabenbereich abgegeben werden. Dies unabhängig davon, ob sie bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 1 oder Abs. 2 IVG eingestuft ist."
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Gemäss Rz. 1022 KHMI hat die versicherte Person mithin Anspruch auf Hilfsmittel unabhängig davon, ob sie als erwerbstätig (Art. 28a Abs. 1 IVG) oder nicht erwerbstätig (Art. 28a Abs. 2 IVG) einzustufen ist (zur Statusermittlung vgl. auch BGE 133 V 504). Rz. 1022 KHMI stellt eine überzeugende und sachlich gerechtfertigte Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar und ist damit gesetzes- und verordnungskonform (vgl. auch BGE 133 V 450 E. 2.2.4 und 9 S. 455 und 466). Denn nach Art. 21 Abs. 1 IVG sind die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Beschäftigung im Aufgabenbereich grundsätzlich gleichgestellt (BGE 117 V 271 E. 2b/bb S. 273; 116 V 322). Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich setzt nicht voraus, dass die versicherte Person den Haushalt überwiegend selbstständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit (BGE 117 V 271). Laut Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 E. 7.2.2 ist eine Tätigkeit im Aufgabenbereich anzunehmen, wenn die versicherte Person für regelmässige Verrichtungen im Aufgabenbereich verantwortlich ist (vgl. Rz. 1018 KHMI).
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Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann mithin nicht generell argumentiert werden, dass eine versicherte Person, die im Rahmen der Invaliditätsbemessung als zu 100 % erwerbstätig einzustufen sei, keine relevante Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. im Haushalt ausübe, weshalb sie für diesen Bereich von vornherein keinen Anspruch auf Hilfsmittel haben könne (vgl. auch Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 E. 7.2.2).
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5.
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Die Kosten für ihre eigene Waschmaschine betragen nach Angaben der SAHB Fr. 2'557.30 (E. 3.1 hievor). Die Versicherte beziffert sie in der Beschwerde auf Fr. 2'537.30.
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Als Grundlage für die Zusprechung der Waschmaschine als Hilfsmittel im Aufgabenbereich des Haushalts kommen Ziff. 13.01* HVI-Anhang: "Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen", sowie Ziff. 13.04* HVI-Anhang: "Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich" in Betracht. Im Rahmen von Ziff. 13.01* HVI-Anhang hat sich die versicherte Person bei der Abgabe von Geräten, die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt, an den Kosten zu beteiligen. Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen, gehen zulasten der versicherten Person. Diese Selbstbehaltsklausel ist verfassungs- und gesetzmässig (Urteil 9C_592/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.1).
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6.
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6.1 Die IV-Stelle ging davon aus, die beantragte Waschmaschine sei ein kostspieliges Hilfsmittel und prüfte, ob damit eine 10%ige Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Haushalt erreicht werden kann. Dies verneinte sie (E. 3.1 hievor). Die Vorinstanz hat beide Fragen offengelassen (E. 3.2 f. hievor). Entsprechend hat sie dazu - insbesondere zur massgeblichen Frage der Verbesserung der Leistungsfähigkeit - keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Eine Rückweisung an das kantonale Gericht erübrigt sich indessen, da der entscheidende Sachverhalt aktenkundig bzw. die Darstellung der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben ist.
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6.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, eine Waschmaschine allein sei kein kostspieliges Hilfsmittel nach Rz. 1019 KHMI. Kostspieligkeit müsse z.B. beim Einbau eines Treppenlifts angenommen werden oder bei erheblichen baulichen Anpassungen, die oft Fr. 10'000.- überschreiten würden. Die 10 %-Klausel sei Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips; sie sei nicht bei der Anschaffung sämtlicher Arbeitsgeräte im Haushalt anwendbar, was der IV-Stelle entgangen zu sein scheine. Würde diese Klausel bei jeder Anschaffung eines Haushaltgerätes beachtet, könnte aufgrund von Ziff. 13.01 HVI-Anhang überhaupt nie ein solches Gerät vergütet werden. Denn es gebe keine einzelnen Haushaltgeräte, die für sich allein die Arbeitsfähigkeit im Haushalt um mindestens 10 % verbessern könnten. Es könne kaum der Sinn des Gesetzes sein, einerseits die Abgabe von Hilfsmitteln vorzusehen, diese anderseits an Voraussetzungen zu knüpfen, die in der Praxis gar nie erfüllt werden könnten. Dies würde die Versicherten zwingen, immer ein ganzes Paket von Anpassungen und Hilfsmitteln gleichzeitig zu beantragen und nicht nur einzelne Geräte. Dies liege bestimmt nicht im Sinne des Gesetzgebers. Sie habe sich bei ihrem Gesuch betreffend Waschmaschine auf das Notwendigste im Haushaltsbereich beschränkt. Dieses kostenbewusste Verhalten dürfe nicht mit einer Leistungsverweigerung sanktioniert werden.
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7.
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7.1 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 S. 221 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 215 E. 4.3.1 S. 225 mit Hinweisen).
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7.2 Gemäss Rz. 1019 KHMI können kostspielige Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann (in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung). Diese Weisung stellt eine Konkretisierung der im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes verlangten Eingliederungswirksamkeit eines Hilfsmittels dar. Die 10 %-Klausel ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist (vgl. BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2 S. 68 f.; vgl. auch Urteile 9C_307/2009 vom 25. August 2009 E. 2 und 9C_246/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 3.1).
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8.
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8.1 Im Rahmen der Haushaltsaufgaben ist der Bereich der "Wäsche, Kleiderpflege (Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen)" in der Regel mit minimal 5 % und maximal 20 % zu gewichten (Rz. 3086 Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2008). Rz. 3086 KSIH benennt dabei im Einzelnen die im Aufgabenbereich in Betracht fallenden Tätigkeiten (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 IVV) und bestimmt die Bandbreite (Minimum/Maximum) für die prozentuale Gewichtung (vgl. Urteile 9C_784/2008 vom 6. November 2008 E. 4.2.1, 9C_246/2007 E. 3.1 und I 133/06 E. 7.2.2). Grundsätzlich ist aus Gründen der Rechtssicherheit von der Gewichtung des Bereichs "Wäsche, Kleiderpflege" mit 5 % bis 20 % auszugehen. Eine Abweichung auf mehr als 20 % kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn ein Sonderfall anzunehmen ist (vgl. ZAK 1986 S. 232 E. 3f und 4a; Urteile I 22/01 vom 21. Juni 2001 E. 4a und I 469/99 vom 21. November 2000 E. 4b).
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8.2 Im Bericht betreffend die Abklärung an Ort und Stelle zur Hilflosenentschädigung vom 9. März 2009 wurde ausgeführt, der Spitex-Dienst komme bei der Versicherten nicht mehr vorbei; dieser habe sich nur um den Haushalt (und dies nur sehr rudimentär) gekümmert. Es komme nun eine Frau alle zwei Tage (dreimal pro Woche) vorbei. Sie kümmere sich um das Kochen (koche vor oder schneide vor) oder helfe beim Duschen (Mo/Mi/Fr). Sie helfe auch allgemein beim Haushalt (Reinigung, Einkäufe).
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In der gegen den Vorbescheid gerichteten Eingabe an die IV-Stelle vom 31. März 2009 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, falls sie im Keller waschen müsste, müsste sie auf die Terrasse fahren, den Transfer zum Elektrorollstuhl machen, den Wäschekorb auf den Schoss nehmen, um das Haus herumfahren und dann eine Rampe zur Waschküche hinunter fahren. Dazu komme, dass ihre rechte Hand oft zu wenig Kraft habe, um den Korb richtig festzuhalten; die linke Hand müsse den Rollstuhl lenken. Im Winter verhinderten Eis und Schnee eine sichere Fahrt zur Waschküche. Auch den Elektrizitätsschlüssel könnte sie nicht selber einstecken, da die Steckdose zu hoch montiert sei. Da die anderen Bewohner tagsüber abwesend seien, könne sie leider zu wenig Hilfe von ihnen beanspruchen. Die Zeit ihrer Hilfsperson reiche gerade für einen Waschgang. Normalerweise habe eine Einzelperson vielleicht nicht allzu viel Wäsche. Aber da sie einen künstlichen Blasenausgang habe (Stoma), passiere es regelmässig, dass sich die Stomaplatte durch Bewegungen im Rollstuhl löse und der Urin über die Kleider fliesse. Solche Wäsche könne man nicht liegen lassen.
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Letztinstanzlich macht die Versicherte geltend, sie könne ihre Wohnung zwar mit dem Elektrorollstuhl verlassen, sei aber nicht im Stande, mit einem Wäschekorb auf dem Schoss über die steile Rampe in den Keller zu gelangen, zumal diese im Winter oft mit Eis und Schnee bedeckt sei. Dass sie invaliditätsbedingt auf die Einrichtung einer Waschmaschine angewiesen sei, um weiter selber die Wäsche besorgen zu können, sei von der SAHB im Bericht vom 14. Oktober 2008 (recte: 1. Dezember 2008; E. 3.1 hievor) bestätigt worden. Dies werde weder von der IV-Stelle noch von der Vorinstanz bestritten.
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8.3 Aus den Akten kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin den Wäschetransport zwischen ihrer Wohnung und der im Keller stehenden Waschmaschine mit dem Rollstuhl - wenn überhaupt - nur unter sehr erschwerten Bedingungen bewältigen kann. Der Transfer der Wäsche vom Keller zurück in die Wohnung bzw. im Winter bei Eis und/oder Schnee ist ihr praktisch verunmöglicht. Es steht mithin unzweifelhaft fest, dass für sie eine in ihrer Wohnung befindliche Waschmaschine ein geeignetes und notwendiges Hilfsmittel ist.
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8.4
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8.4.1 Was die (von der Geeignetheit und Notwendigkeit begrifflich zu unterscheidende) Angemessenheit anbelangt, sind die Teilaspekte der zeitlichen und persönlichen Angemessenheit ohne weiteres als gegeben zu erachten (vgl. E. 7.1 hievor).
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8.4.2 Zu prüfen bleibt die sachliche und finanzielle Teilkomponente der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.
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Es ist davon auszugehen, dass die Wäschebesorgung (Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln) bei der Versicherten aufgrund ihres Gesundheitsschadens mit der damit verbundenen Urininkontinenz einen höheren Anteil oder jedenfalls den Hauptanteil innerhalb des grundsätzlich auf 20 % beschränkten Bereichs "Wäsche, Kleiderpflege" ausmacht. Wie die folgenden Erwägungen zeigen, kann offenbleiben, ob die Umstände ausnahmsweise sogar eine Erhöhung dieses Prozentsatzes im Rahmen der Gesamttätigkeit im Haushalt rechtfertigen würden (vgl. E. 8.1 hievor).
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Insgesamt kann nicht gesagt werden, dass die Kosten für die Waschmaschine nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungserfolg stehen (vgl. auch Urteil I 551/02 vom 28. April 2003 E. 2.2). Jedenfalls vermöchte nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Waschmaschine einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen (BGE 132 V 215 E. 4.3.4 S. 227 f. mit Hinweisen); diese Voraussetzung ist hier zweifellos nicht erfüllt.
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Nach dem Gesagten sind vorliegend auch die sachliche und finanzielle Angemessenheit der Waschmaschine zu bejahen (E. 7.1 hievor), ohne dass abschliessend beurteilt zu werden braucht, ob und bejahendenfalls in welchem Bereich eine feste Grenze für die Kostspieligkeit im Sinne von Rz. 1019 KHMI festzulegen ist (E. 7.2 hievor).
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Demnach ist der Anspruch der Versicherten auf Übernahme des Anteils von Fr. 2'137.30 der gemäss ihrer Angabe Fr. 2'537.30 betragenden Kosten für die Waschmaschine - nach Anrechnung eines Selbstbehaltes von Fr. 400.- (E. 5 hievor) - zu bejahen.
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9.
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Die unterliegende IV-Stelle trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Vorbringen in der Beschwerde sind bis und mit Ziff. 10 weitgehend identisch mit denjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerde, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2009 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Mai 2009 werden aufgehoben. Die IV-Stelle Bern wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 2'137.30 für die streitige Waschmaschine zu bezahlen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juni 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Leuzinger Jancar
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