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Informationen zum Dokument  BGer 8C_276/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_276/2010 vom 18.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_276/2010
 
Urteil vom 18. Juni 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
L.________,
 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 4. Februar 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. März 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2010,
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Mai 2010, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und L.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer bis zum 10. Juni 2010 laufenden Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist (Art. 62 Abs. 3 BGG) nicht geleistet hat,
 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. Juni 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Weber Peter
 
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