VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_12/2010  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_12/2010 vom 21.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1F_12/2010
 
Urteil vom 21. Juni 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, Quellenweg 6, 3003 Bern,
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 21. Mai 2010
 
des Bundesgerichts (1F_8/2010).
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2010 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_190/2010);
 
dass X.________ hiergegen sinngemäss ein Revisionsgesuch eingereicht hat, worauf das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2010 nicht eingetreten ist (Verfahren 1F_8/2010);
 
dass er mit Eingabe vom 6. Juni 2010 auch dieses Urteil des Bundesgerichts beanstandet;
 
dass er indes nicht darlegt, an welchem Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) dieses Urteil bzw. das zugrunde liegende Urteil leiden sollte;
 
dass somit auch auf das neuerliche sinngemässe Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
 
dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden;
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
wird erkannt:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Juni 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Bopp
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).