BGer 6B_322/2010 | |||
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BGer 6B_322/2010 vom 22.06.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_322/2010
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Urteil vom 22. Juni 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Winterthur sprach X.________ am 24. Juni 2009 des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 4 und 5 sowie Art. 19a Ziff. 1) sowie der groben und einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV bzw. Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV) schuldig. Es verurteilte ihn, anstelle einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 27. August 2007 und 5. November 2007, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--. Zudem erklärte es den mit Strafbefehl vom 5. November 2007 bedingt aufgeschobenen Strafteil von 46 Stunden gemeinnütziger Arbeit für vollziehbar.
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Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Januar 2010 das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Schuld- und Strafpunkten.
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B.
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X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 28. Januar 2010 aufzuheben, ihn vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen und die Sache zur Neufestsetzung einer wesentlich milderen Strafe und zum Verzicht auf den Widerruf des am 5. November 2007 bedingt ausgesprochenen Strafteils von 46 Stunden gemeinnütziger Arbeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
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Der Beschwerdeführer fuhr am Abend des 18. März 2008 in Begleitung seiner Freundin, F.________, und eines Kollegen, K.________, hinter dem konstant mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h fahrenden A.________ her, welcher einen Pferdetransportanhänger samt Pferd mit sich führte. Nachdem er diesen überholt hatte, bremste er ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit zweimal brüsk, wodurch es zur Kollision zwischen seinem und dem mit einem Abstand von ca. 15 Metern hinter ihm fahrenden Fahrzeug von A.________ kam.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Er macht geltend, er habe lediglich einmal kurz die Bremse angetippt, um A.________, welcher sehr nahe hinter ihm aufgeschlossen hätte, dazu zu bewegen, entweder Abstand zu nehmen oder ihn zu überholen. Anschliessend habe er seine Geschwindigkeit durch Ausrollen vermindert, wobei A.________ in der Folge zweimal auf sein Fahrzeug aufgefahren sei.
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2.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2).
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Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
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2.3 Die Vorinstanz begründet eingehend, weshalb sie zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe zwei Schikanestopps eingelegt, und es habe sich dabei nicht um ein leichtes Antippen der Bremse gehandelt. Dabei setzt sie sich mit den Aussagen der Beteiligten sowie der Zeugen F.________ und K.________ auseinander und nimmt auf die an den Fahrzeugen festgestellten Schäden Bezug. In diesem Zusammenhang zeigt sie auch auf, dass der von K.________ verspürte zweimalige Ruck, wobei er sich beim zweiten Mal den Kopf am Armaturenbrett angeschlagen habe, nur auf ein heftiges Bremsen, nicht jedoch auf eine Auffahrkollision zurückgeführt werden könne. Sie legt sodann dar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht glaubhaft sind und der gegenteiligen Sachverhaltsschilderung von A.________ Glaube zu schenken ist. Ihre Ausführungen überzeugen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.
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Die Anträge auf Neufestsetzung der Strafe und Verzicht auf den Widerruf des am 5. November 2007 bedingt aufgeschobenen Strafteils begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem Wegfall des Schuldspruchs wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln. Da es bei der Verurteilung bleibt, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Schneider Unseld
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