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Informationen zum Dokument  BGer 8C_303/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_303/2010 vom 23.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_303/2010
 
Urteil vom 23. Juni 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. W.________,
 
3. E.________,
 
4. K.________,
 
5. X.________ GmbH,
 
alle vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 3. März 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Bei der Kompogas Y.________ AG, Inhaberin einer Kompogas-Vergärungsanlage, handelt es sich um eine Recyclingunternehmung für Grünabfall. Die X.________ GmbH, welche Aktionärin der Kompogas Y.________ AG ist und zur Hauptsache den Betrieb einer Kompostanlage bezweckt, fungiert seit der Betriebsaufnahme am 1. März 2007 ihrerseits gemäss vertraglicher Vereinbarung vom 29. November/ 4. Dezember 2007 als Betreiberin der Anlage; Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der X.________ GmbH sind die Landwirte A.________, K.________, E.________ und W.________ (mit jeweiliger Kollektivunterschrift zu zweien). Am 7. November 2008 stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der X.________ GmbH provisorische Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung 2009 ihrer Angestellten in Höhe von Fr. 2'274.- in Rechnung. Mit Prämienrechnungen der SUVA vom 26. Januar 2009 erfolgten Nachforderungen im Betrag von je Fr. 438.- (betr. K.________ und E.________), Fr. 614.- (betr. W.________) und Fr. 779.- (betr. A.________). Die dagegen sowohl von der X.________ GmbH wie auch den vier Gesellschaftern (vgl. die an diese gerichteten entsprechenden Verfügungen vom 27. Januar 2009) mit der Begründung erhobenen Einsprachen, die X.________ GmbH verfüge über keine zu versichernden Arbeitnehmer und die an die vier Gesellschafter ausbezahlten Entschädigungen stellten Entgelt Selbstständigerwerbender dar, wurden, soweit nicht die Vergütung für die Verwertung der Endprodukte (Transporttätigkeiten) betreffend, abgewiesen (Einspracheentscheid der SUVA vom 28. April 2009).
 
B.
 
Die hiegegen eingelegte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. März 2010 ab.
 
C.
 
Die X.________ GmbH sowie die vier Gesellschafter A.________, K.________, E.________ und W.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügungen (Prämienforderungen) der SUVA vom 7. November 2008 und 26. Januar 2009 aufzuheben.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
1.2
 
1.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 Bst. a OG, in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
1.2.2 Das vorliegende Verfahren betrifft zwar die obligatorische Unfallversicherung, nicht aber die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen. Vielmehr ist zu beurteilen, ob in Bezug auf die Tätigkeiten der vier beschwerdeführenden Gesellschafter für die X.________ GmbH eine unselbstständige und demnach der Prämienpflicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellte Erwerbstätigkeit vorliegt. Die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 BGG kommt daher nicht zur Anwendung, weshalb die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG hin gerügt und überprüft werden kann (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Urteil 8C_1049/2009 vom 1. März 2010 E. 1.2 mit Hinweisen).
 
2.
 
Im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2009 wurden die Bestimmungen über die - prämienpflichtige - obligatorische Unfallversicherung der ArbeitnehmerInnen und den Arbeitnehmerbegriff mit der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG die in der Schweiz beschäftigten ArbeitnehmerInnen - nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien - obligatorisch nach UVG versichert sind. Als ArbeitnehmerIn im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV diejenige Person, welche eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ausübt (vgl. Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz leisten. Nach der Rechtsprechung ist als ArbeitnehmerIn gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; Urteile 8C_1049/2009 vom 1. März 2010 E. 2, 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3 mit Hinweisen und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 99/04 vom 25. Oktober 2004 E. 2.3, in: RKUV 2005 Nr. U 537 S. 59; vgl. auch BGE 124 V 301 E. 1 S. 304). Bei Personen, welche mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist sodann jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Charakter zu überprüfen; dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbstätigkeiten für ein und dieselbe Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172 mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 5/00 vom 13. Juli 2001 E. 2b, in: AHI 2001 S. 256). Schliesslich ist dem Umstand, dass eine beitragspflichtige Person gleichzeitig einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbend angehört, für die Qualifikation eines Entgelts im vorliegenden Kontext keine Bedeutung beizumessen (BGE 119 V 161 E. 3c S. 165 mit Hinweisen; zum Ganzen: vgl. auch Urteil 9C_219/2009 vom 21. August 2009 E. 2, in: SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 33).
 
3.
 
3.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob A.________, K.________, E.________ und W.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezüglich der Entschädigungen, welche sie für ihre für die X.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geleisteten Arbeiten erhalten, als Selbstständigerwerbende oder aber - der Auffassung von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin folgend - als Unselbstständigerwerbende anzusehen sind.
 
3.2 Unbestrittenermassen als Verrichtungen selbstständiger Art sind sämtliche mit der genannten Tätigkeit in Zusammenhang stehende Transporte zu qualifizieren (so der rechtskräftige Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. November 2008; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2008; angefochtener Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. April 2009, S. 4; vgl. auch letztinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2010, S. 1 f.). Ebenfalls unstreitig ist ferner, dass gemäss Art. 7 lit. h AHVV das Entgelt von geschäftsführenden Organen - und damit der Beschwerdeführer - in Form von Tantiemen, festen Entschädigungen und Sitzungsgeldern massgebenden Lohnbestandteil aus unselbstständiger Tätigkeit bildet, wobei es nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV für mitarbeitende Gesellschafter mindestens den berufs- und ortsüblichen Lohn zu berücksichtigen gilt. Ob derartige Entschädigungen in casu durch die Beschwerdeführerin entrichtet wurden bzw. wie es sich mit allfälligen Verzichtserklärungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung der entsprechenden Entgelte verhält (vgl. dazu aArt. 2 Abs. 2 UVV [aufgehoben per 1. Januar 2008 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, BGSA; SR 822.41]), braucht an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden.
 
4.
 
4.1 Nach Lage der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführer zur Hauptsache als selbstständige Landwirte ihre Höfe bewirtschaften. Daneben verrichten sie, bedarfsweise unter Beizug Dritter, einzeln und in unterschiedlichem Ausmass je nach vorhandener Kapazität die gesamten operativen Tätigkeiten, zu denen sich die Beschwerdeführerin, als deren einzige Gesellschafter die Beschwerdeführer amten, ihrem vornehmlichen Gesellschaftszweck entsprechend ("Betrieb einer Kompostgasanlage") gegenüber der Kompogas Y.________ AG vertraglich verpflichtet hat. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführer zur Erreichung des von ihnen anvisierten Zieles - die X.________ GmbH ist von ihrer wirtschaftlichen Zweckorientierung her auf die Bedürfnisse der Kompogas Y.________ AG zugeschnitten - die Rechtsform der GmbH gewählt haben, bleibt, wie die Beschwerdeführenden vor dem Bundesgericht zu Recht einwenden, zwar weitgehend spekulativ. Doch dürften haftungs- und steuerliche Motive dabei mit der Vorinstanz eine nicht unerhebliche Rolle gespielt haben. Das unternehmerische Risiko ist für die Beschwerdeführer damit denn auch einigermassen kalkulierbar, haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft doch zum einen lediglich das u.a. mit Stammkapital der Gesellschafter (in casu: je Fr. 12'000.-) geäufnete Gesellschaftsvermögen (Art. 772 Abs. 1 Satz 2 OR) und werden zum anderen für den Betrieb der Vergärungsanlage - nebst variablen Vergütungen für die Verwertung des Gärguts/Kompostes und des Presswassers nach Kubatur respektive Gewicht - fixe Pauschalentschädigungen zuzüglich Mehrwertsteuer (in Höhe von Fr. 90'000.- für die Periode vom 1. März bis 30. September 2007 sowie von Fr. 156'000.- jährlich ab 1. Oktober 2007) ausgerichtet. Nennenswerte betriebliche Investitionen, die seitens der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Betrieb im engeren Sinne hätten getätigt werden müssen, sind sodann weder ersichtlich, namentlich wird die Vergärungsanlage von der Vertragspartnerin zur Verfügung gestellt, noch werden sie konkret geltend gemacht. Die für die Verwertung der Gärprodukte (Transportdienstleistungen) verwendeten, aus den eigenen Beständen rekrutierten Fahrzeuge und Gerätschaften sind dabei auszunehmen, da die daraus resultierenden Vergütungen als auf Grund selbstständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftet gelten (E. 3.2 hievor).
 
4.2 Das kantonale Gericht ist in Würdigung der dargelegten tatsächlichen Gegebenheiten zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführer seien in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht von der X.________ GmbH abhängig und daher als deren Arbeitnehmer zu betrachten. Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen und überzeugenden Abwägung der Gesichtspunkte, welche für und gegen eine Arbeitnehmerstellung der Betroffenen sprechen. Was in der Beschwerde vorgetragen wird, vermag keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsverletzung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Weder der Umstand, dass den Beschwerdeführern bei ihrem Einsatz für die X.________ GmbH als einzige Geschäftsführer und Gesellschafter sowie lediglich im Nebenerwerb Tätige eine gewisse arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit nicht abzusprechen ist, noch die Tatsache des ihnen in Form von Leistungslohn (Entschädigung für effektiv geleistete Arbeit) vergüteten Entgelts rechtfertigt ein anderes Ergebnis. Ebenso wenig ergibt sich ein solches allein aus den bei Bedarf durch die Beschwerdeführer beigezogenen - in einem weiteren Sinne zu verstehenden - Dritte/Hilfskräfte (BGE 97 V 217 E. 3 S. 220; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 4.1). Inwiefern in Bezug auf die getätigten Investitionen eine Unterscheidung der vertraglich klar in zwei - unterschiedlich entlöhnte - Dienstleistungskomponenten (Materialentnahme und Betrieb; Verwertung der Endprodukte) aus beitragsrechtlicher Optik nicht möglich sein sollte, wie von den Beschwerdeführenden moniert, ist sodann nicht erkennbar (siehe dazu E. 2 in fine hievor), unbesehen eines zweifellos vorhandenen Zusammenhangs zwischen Produktion des Gärgutes/Kompostes und dessen Wegtransports/Verwertung. Hinsichtlich des Unternehmerrisikos gilt es ferner nochmals herauszustreichen, dass als Vertragsparteien für die vorliegend zu qualifizierenden Tätigkeiten die Kompogas Y.________ AG und die X.________ GmbH, nicht aber die Beschwerdeführer fungieren. Allfällige damit verbundene Verluste sowie Inkasso- und Delkredererisiko hat somit unmittelbar die GmbH zu tragen. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Funktion als Geschäftsführer und einzige Gesellschafter des Unternehmens dessen Schicksal faktisch bis zu einem gewissen Grade ebenfalls mittragen, ändert daran nichts. Mit der Beschwerdegegnerin geht es nicht an, die X.________ GmbH im einen Kontext als praktisch bedeutungsloses, zu vernachlässigendes Konstrukt darzustellen, um sich auf eben diese, freiwillig gewählte Rechtsform in einem anderen Umfeld wohl bewusst zu berufen. Was schliesslich die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Arbeitgeberin anbelangt, hat diese mit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz bejaht zu werden, ist es als Vertragspartei doch Aufgabe der X.________ GmbH, dafür besorgt zu sein, dass genügende Mengen an organischen Abfällen vorhanden sind, um ein einigermassen konstantes Auftragsvolumen und damit ein berechenbares Einkommen der Beschwerdeführer zu gewährleisten.
 
Es hat mithin beim kantonalen Entscheid sein Bewenden. Dies gilt auch in Bezug auf dessen E. 3.4, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Abrechnungsunterlagen betreffend die an die Beschwerdeführer ausbezahlten Löhne zuzustellen hat, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge in masslicher Hinsicht ermittelt und die Prämienforderungen für die Jahre 2008 (vgl. Rechnungen für provisorische Prämien vom 17. Dezember 2007 und für definitive Prämien vom 31. März 2009 [Nachtrag]) und 2009 (vgl. Rechnung für provisorische Prämien vom 7. November 2008 samt Nachtrag vom 26. Januar 2009) verfügt werden können (Art. 91 Abs. 1-3, Art. 93 Abs. 1 und 2 UVG).
 
5.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführenden die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von je Fr. 750.- werden den fünf Beschwerdeführenden auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 23. Juni 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
Ursprung Fleischanderl
 
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