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Informationen zum Dokument  BGer 8C_247/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_247/2010 vom 25.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_247/2010
 
Urteil vom 25. Juni 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
W.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde X.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Öffentliches Personalrecht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 24. Juni 2009.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde der W.________ vom 17. März 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 24. Juni 2009,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; insbesondere kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG),
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen bzw. kommunalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen bzw. kommunalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie insbesondere das Willkürverbot, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen),
 
dass diese Grundsätze auch anwendbar sind, insoweit das kantonale bzw. kommunale Recht auf das OR verweist, da durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens wird und nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen ist, wobei die übernommenen Normen des OR nicht als Privatrecht, sondern als subsidiäres öffentliches Recht des Kantons bzw. der Gemeinde gelten (Urteil 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen),
 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
 
dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin die genannten Anforderungen nicht erfüllt, indem jedenfalls nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Rügepflicht genügenden Weise klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei auch insbesondere keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird,
 
dass somit auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
 
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 65 f. BGG),
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Juni 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Holzer
 
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