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Informationen zum Dokument  BGer 1C_159/2010  Materielle Begründung
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BGer 1C_159/2010 vom 28.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_159/2010
 
Verfügung vom 28. Juni 2010
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Rolf Huber,
 
Baukommission Herrliberg, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Peter Müller.
 
Gegenstand
 
Bauwesen; Rechtsverweigerungsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
1. Abteilung, 1. Kammer.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 16. März 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 eingereicht hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2010 eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach er die Beschwerde im Verfahren 1C_159/2010 zurückzieht und die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt;
 
dass die Parteien gemäss dieser Vereinbarung gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichten;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt;
 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_159/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
 
4.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Herrliberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2010
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Féraud Pfäffli
 
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