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Informationen zum Dokument  BGer 6B_487/2010  Materielle Begründung
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BGer 6B_487/2010 vom 28.06.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_487/2010
 
Verfügung vom 28. Juni 2010
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. April 2010.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Juni 2010 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juni 2010
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
 
Schneider Arquint Hill
 
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