BGer 8C_218/2010 | |||
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BGer 8C_218/2010 vom 01.07.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_218/2010
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Urteil vom 1. Juli 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
S._______,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Schädel-Hirntrauma),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
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vom 5. Februar 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1976 geborene S._______ war als Lastwagenchauffeur der Firma X.________ gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Juli 2003 als Lenker eines Personenwagens frontal mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte und dabei ein Schädelhirntrauma erlitt (Austrittsbericht des Spitals A.________ vom 7. Juli 2003). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Der Versicherte konnte am 11. Mai 2004 seine bisherige Arbeit wieder voll aufnehmen, sodass die SUVA die Leistungen am 15. März 2005 einstellte.
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A.b Am 30. März 2005 wurde S._______ bewusstlos neben seinem Lastwagen über ein am Boden deponiertes Alteisenteil gebeugt, vorgefunden. Die Umstände des Vorfalls konnten nicht restlos geklärt werden, wobei der Versicherte selber angab, beim Aufsteigen auf den Lastwagen ausgerutscht und rückwärts auf den Boden gefallen zu sein. Er erlitt dabei gemäss Austrittsbericht des Spitals A.________ vom 7. April 2005 ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine schmerzhafte Rückenkontusion. Die SUVA anerkannte auch für dieses Ereignis ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 12. März 2007 und Einspracheentscheid vom 28. März 2008 auf den 31. März 2007 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 30. März 2005 verursacht worden seien.
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B.
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Die von S._______ hiegegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. Februar 2010 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S._______ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, weiterhin rückwirkend ab 1. April 2007 die gesetzlichen Leistungen aus den Unfällen vom 3. Juli 2003 und 30. März 2005 zu erbringen, insbesondere seien Taggelder auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen. Zudem sei eine Rente bei einer mindestens 70 %-igen Invalidität und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von mindestens 40 % zuzusprechen.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). Das Bundesgericht kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über die vom Unfallversicherer bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu erbringenden Leistungen richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Rechtsprechung über die hiefür erforderlichen kausalen Zusammenhänge zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden mit den jeweils zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.
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2.2 Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133), während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
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3.
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Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die über den 31. März 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des Versicherten.
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3.1 Das kantonale Gericht ist diesbezüglich nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten zu Recht davon ausgegangen, dass bezüglich des ersten Unfalls zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 15. März 2005 keine residuellen unfallbedingten Beschwerden mehr vorhanden waren, wie sich aus den Angaben des Versicherten anlässlich der Besprechung mit der SUVA vom 21. September 2004 (SUVA-Bericht vom 23. September 2004) und dem Schreiben des Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, (vom 4. März 2005) ergibt.
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3.2 Unbestritten ist sodann, dass die anhaltenden Beschwerden nicht auf einen organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden zurückzuführen sind, weshalb die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis vom 30. März 2005 und diesen Beschwerden speziell zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat dabei unter der Annahme eines mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignisses eine Prüfung nach den Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) vorgenommen und die Adäquanz unter Bejahung eines Kriteriums (erhebliche Beschwerden) verneint.
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3.3 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Der genaue Hergang des Unfalles ist ungeklärt. Das kantonale Gericht hat aber stichhaltig dargelegt, dass nicht von einem Sturz aus vier Metern Höhe auszugehen ist, wie wiederholt geltend gemacht wird, zumal sich die Ladebrücke in ca. eineinhalb Metern Höhe befindet. Selbst wenn auf den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ablauf abgestellt wird, wonach er beim Aufsteigen auf die Ladebrücke des Lastwagens ausgerutscht und auf den Rücken gefallen war, wobei er bewusstlos, über der Heugabelmaschine gebeugt und ohne äussere Verletzungen, vorgefunden wurde, kann das Ereignis höchstens als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn bezeichnet werden (vgl. etwa die Urteile 8C_1014/2009 vom 22. Februar 2010 E. 5.1, 8C_115/2009 vom 28. Juli 2009 E. 6.2, 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.2, 8C_493/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 5.2.2 und U 191/04 vom 12. August 2005 E. 5.1). Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder drei dieser Krite-rien erfüllt wären (in Plädoyer 2/2010 S. 53 zusammengefasstes Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 [E. 4.5 mit Hinweisen]).
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3.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ereignete sich der Unfall vom 30. März 2005 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen noch war er im Sinne des einschlägigen Kriteriums von besonderer Eindrücklichkeit. Das Kriterium ist somit zu verneinen (vgl. auch Urteil U 41/06 vom 2. Februar 2007 Sachverhalt und E. 10.1).
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3.5 Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Richtig ist, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen (SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105, 8C_413/2008 6.3.2). Wenn der Beschwerdeführer in Anlehnung daran geltend macht, aufgrund des Umstands, dass er zum zweiten Mal ein Schädelhirntrauma erlitten habe sei das Kriterium der besonderen Art und Schwere der erlittenen Verletzungen in ausgeprägter Weise erfüllt, kann ihm aber nicht gefolgt werden. Auch wenn er sich beim zweiten Ereignis ein weiteres (leichtes) Schädelhirntrauma zuzog, zeigten die anlässlich des zweiten Unfalls erhobenen bildgebenden Befunde weder Auffälligkeiten, noch lagen entsprechende unfallbedingte Restbeschwerden vor (Neurologische Beurteilung des Prof. Dr. med. C.________, MBA, Facharzt für Neurologie, Medizinischer Leiter der Neurologischen Rehabilitation an der Klinik D.________ vom 18. April 2006 und ergänzende Stellungnahme vom 6. Februar 2007). Wie der Versicherte selbst ausführte, war er vor dem Ereignis vom 30. März 2005 voll arbeitsfähig. Somit ist nicht davon auszugehen, dass das Gehirn dermassen erheblich vorgeschädigt war, dass die am 30. März 2005 erlittene Commotio cerebri deswegen als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren wäre (vgl. Urteil 8C_542/2008 vom 20. November 2008 E. 5.3). Das Kriterium ist demnach nicht erfüllt.
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3.6 Der Beschwerdeführer legt weiter nicht dar, weshalb die Behandlung nach dem Unfall besonders belastend gewesen sein sollte. Eine besondere Belastung, wie sie sich im angerufenen Urteil 8C_897/2009 E. 4.3 fallbezogen ergab, ist denn auch nicht aus den Akten ersichtlich. Demnach ist auch das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung zu verneinen.
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3.7 Inwiefern aus dem Umstand, dass - gemäss dem Versicherten - von einer mehrere Stunden dauernden Bewusstlosigkeit nach dem Unfall auszugehen ist, eine ärztliche Fehlbehandlung resultieren soll, wie beschwerdeweise eingewendet wird, ist nicht ersichtlich. Keine der behandelnden Ärzte stellten eine initiale Bewusstlosigkeit in Abrede, wobei am Unfalltag bereits wieder ein allseits orientierter, wacher Patient in gutem Allgemeinzustand mit einem Wert auf der Glasgow Coma Scale (GCS) von 15 beschrieben wurde (Austrittsbericht des Spitals A.________ vom 7. April 2005). Der Versicherte legt denn auch nicht substanziiert dar, worin bezüglich der Behandlung des erlittenen leichten Schädelhirntraumas und der Rückenkontusion eine ärztliche Fehlbehandlung zu sehen ist, weshalb diese zu verneinen ist.
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3.8 Was schliesslich die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt es festzustellen, dass sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind, wie dies mit Blick auf die erheblichen Beschwerden geltend gemacht wird. Zu Recht wies das kantonale Gericht diesbezüglich auf die sich aus den medizinischen Akten ergebende Selbstlimitierung des Versicherten und die teilweise fehlende Übereinstimmung der geklagten Beschwerden mit den objektiven Befunden hin (Neurologische Stellungnahme und interdisziplinäre Zusammenfassung der Klinik D.________ vom 18. April 2006).
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3.9 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, fehlt es an der Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 30. März 2005 und den über den 31. März 2007 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Vorinstanz und SUVA haben damit einen weiteren Leistungsanspruch zu Recht verneint.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Juli 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Polla
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