BGer 1B_198/2010 | |||
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BGer 1B_198/2010 vom 05.07.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_198/2010
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Urteil vom 5. Juli 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Raselli, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
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gegen
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Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
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8026 Zürich.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juni 2010
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des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen den aus der Türkei stammenden X.________. Sie wirft ihm vor, am 29. März 2010, um ca. 00.25 Uhr, im Lokal des Türkischen Vereins in Y.________ jemanden mit einem Messer angegriffen und ihm damit eine 19 cm lange Schnittverletzung im Bauch zugefügt zu haben.
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Am 30. März 2010 nahm die Polizei X.________ fest. Tags darauf versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft.
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Am 10. Juni 2010 ersuchte X.________ um Haftentlassung.
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Am 11. Juni 2010 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs und die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate.
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Am 17. Juni 2010 wies der Haftrichter das Haftentlassungsgesuch ab und verfügte die Fortsetzung der Haft bis zum 30. September 2010. Er bejahte den dringenden Verdacht der vorsätzlichen schweren Körperverletzung und Kollusionsgefahr. Ob überdies Fluchtgefahr gegeben sei, liess er offen. Ersatzmassnahmen erachtete er als ungeeignet. Die Haft beurteilte er als verhältnismässig.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Haftrichters sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Haftentlassung mit angemessenen Auflagen bzw. Ersatzmassnahmen zu verbinden.
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C.
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Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Die Staatsanwaltschaft verweist unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 11. Juni 2010 an den Haftrichter, ihre früheren Anträge sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid.
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X.________ hat auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit.
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Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei (BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).
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2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 des Kantons Zürich (StPO/ZH; LS 321) darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (Ziff. 1); Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden (Ziff. 2).
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Der Beschwerdeführer anerkennt den dringenden Tatverdacht (Beschwerde S. 3 Ziff. 4). Er macht geltend, es bestehe keine Kollusionsgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 4).
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2.3 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus den persönlichen Merkmalen des Angeschuldigten, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
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2.4 Der Beschwerdeführer gibt zu, dem Opfer mit dem Messer die Stichverletzung zugefügt zu haben. Er macht jedoch geltend, sich damit gegen Angriffe des Opfers verteidigt, also in Notwehr gehandelt zu haben. Das Opfer bestreitet dies in der Sache. Es räumt zwar ein, den Beschwerdeführer zu Boden gestossen zu haben. Als dieser jedoch das Messer hervorgenommen habe, sei es - das Opfer - sofort vom Beschwerdeführer weg geflüchtet. Dieser sei dem Opfer gefolgt und habe, nachdem er es eingeholt habe, ohne zu zögern zugestochen. Den Beschwerdeführer belasten ebenso die Aussagen verschiedener Zeugen, die bei der Auseinandersetzung im Lokal anwesend waren.
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Der Beschwerdeführer muss mit einer Anklage beim Geschworenengericht des Kantons Zürich rechnen. Dort gilt das Unmittelbarkeitsprinzip (§§ 232 StPO/ZH ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, S. 332 N. 853). Sollte die Anklage nach Inkrafttreten am 1. Januar 2011 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; AS 2010 1881 ff.) beim Bezirksgericht erfolgen, wäre Art. 343 Abs. 3 StPO von Bedeutung. Danach erhebt das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Unter den gegebenen Umständen wäre daher - was der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 4) anerkennt - anzunehmen, dass auch das Bezirksgericht das Opfer und Tatzeugen in der Hauptverhandlung nochmals befragte. Es besteht damit weiterhin ein erhebliches Interesse, Einflussnahmen auf das Opfer und die Zeugen zu verhindern. Dies gilt umso mehr, als deren Aussagen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein werden.
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Der Beschwerdeführer muss aufgrund der dem Opfer zugefügten Verletzung mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse kommt auch die Annahme einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Betracht; dies dann, wenn die Schnittverletzung zu einer Lebensgefahr führte. Wie es sich damit verhält, wird das für August 2010 in Aussicht gestellt Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu klären haben. Für eine schwere Körperverletzung droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren an. Für den Beschwerdeführer steht daher viel auf dem Spiel. Entsprechend hoch ist der Anreiz für Kollusionshandlungen, zumal - wie gesagt - die Aussagen des Opfers und der Zeugen von entscheidender Bedeutung sein werden.
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Der Beschwerdeführer kennt ausserdem das Opfer und die Zeugen vom Sehen bzw. vom Türkischen Verein her. Dies erhöht die Gefahr, dass er diese zu Gefälligkeitsaussagen veranlassen könnte.
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Der Beschwerdeführer hat sodann unstreitig ein Klappmesser auf sich getragen und damit jemanden eine erhebliche Stichverletzung zugefügt. Das zeigt, dass er bereit ist, gegebenenfalls Gewalt auch in schwerem Ausmass anzuwenden. Dies lässt darauf schliessen, dass er bei einer Freilassung versucht sein könnte, Gewalt gegenüber dem Opfer und den Zeugen zumindest anzudrohen, um diese zu einer für ihn günstigen Aussage zu veranlassen.
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Es geht hier zudem um den Vorwurf eines schwerwiegenden Gewaltdelikts. An der Aufklärung solcher Taten und damit der Verhinderung von Verdunkelungshandlungen besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse.
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Würdigt man diese Umstände gesamthaft, ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejaht hat.
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2.5 Ob überdies Fluchtgefahr nach § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH besteht, kann dahingestellt bleiben, da ein Haftgrund für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügt.
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3.
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Der Beschwerdeführer bringt (Beschwerde S. 8 ff. Ziff. 6) vor, bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung werde es wohl noch gegen ein Jahr dauern. Eine solche Haftdauer sei nicht mehr verhältnismässig. Verletzt werde damit auch das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV.
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Der Einwand geht fehl. Zu prüfen ist hier, ob die Haft derzeit als verhältnismässig beurteilt werden kann. Dies ist offensichtlich zu bejahen. Wie gesagt, geht es um einen schweren Tatvorwurf und muss der Beschwerdeführer deshalb mit einer empfindlichen Strafe rechnen. Die Haftdauer von ca. drei Monaten ist bei Weitem noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt. Dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot bisher verletzt habe, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist nicht ersichtlich. Darüber zu spekulieren, wie lange der Beschwerdeführer noch in Haft wird bleiben müssen, besteht hier kein Anlass. Die Zürcher Behörden werden die Sache auch künftig mit der für Haftfälle gebotenen besonderen Beschleunigung voranzutreiben haben. Sollten sie dem nicht nachkommen, wird sich der Beschwerdeführer mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln dagegen wehren können.
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4.
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Der Beschwerdeführer bringt (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 7) vor, eine Kontaktsperre könnte als mildere Ersatzmassnahme Kollusionsgefahr hinreichend bannen.
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Die Vorinstanz erachtet eine Kontaktsperre als ungeeignet. Dies ist nicht zu beanstanden. Unter den oben (E. 2.4) dargelegten Umständen kann nicht angenommen werden, dass eine Kontaktsperre den Beschwerdeführer wirksam daran hindern könnte, mit dem Opfer und Zeugen Verbindung aufzunehmen, um sie zu einer Änderung oder zumindest Abschwächung ihrer Aussagen zu veranlassen. Eine Kontaktsperre könnte auch leicht umgangen werden, indem der Beschwerdeführer Dritte beauftragte, dem Opfer und den Zeugen diese beeinflussende Mitteilungen zu machen.
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Die Beschwerde ist deshalb auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers kann angenommen werden. Da die Untersuchungshaft einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, konnte er sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird daher bewilligt. Es werden keine Kosten erhoben und der Vertreterin des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lisa Zaugg, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Härri
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