BGer 9C_472/2010 | |||
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BGer 9C_472/2010 vom 05.07.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_472/2010
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Urteil vom 5. Juli 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
D.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 8. April 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1956 geborene D.________ bezog ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Mit Revisionsverfügung vom 14. Juni 2005 setzte die IV-Stelle des Kantons Aargau die ganze Rente auf den 1. August 2005 auf eine Viertelsrente herab. Auf die Einsprache des Versicherten hin nahm die Verwaltung weitere Abklärungen vor. Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2008 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung auf und sprach D.________ für die Zeit ab 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu.
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B.
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Die Beschwerde des D.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. April 2010 ab.
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C.
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D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und ihm für die Zeit ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz hat durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von 58 % ermittelt, was Anspruch auf eine halbe Rente gibt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das Valideneinkommen (Fr. 74'764.-) entspricht dem vom Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2004 erzielten Verdienst von Fr. 63'700.- (13 x Fr. 4'900.-; Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 4. Oktober 2004 zuhanden der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt) und der Entschädigung für regelmässig geleistete Überstunden von Fr. 10'209.- angepasst an die Nominallohnentwicklung 1998-2004 von knapp 8,4 %. Das Invalideneinkommen (Fr. 31'192.-) hat die Vorinstanz aus dem Einspracheentscheid vom 23. September 2008 übernommen. Es entspricht dem auf ein Vollzeitäquivalent (4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden) umgerechneten und an die Nominallohnentwicklung 2004/05 angepassten Bruttolohn (Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 04 S. 53; BGE 124 V 321) unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 60 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % gemäss BGE 126 V 75.
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2.
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Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % stelle eine ungerechtfertigte Ermessensüberschreitung dar und beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.
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2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung des Abzuges vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 richtig wiedergegeben (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009, E. 2.1), worauf verwiesen wird. Sie hat unter Berücksichtigung sämtlicher einkommenserhöhenden und -reduzierenden Merkmale den von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug von 10 % bestätigt. Als einkommenserhöhend hat die Vorinstanz den gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgrad von 60 % sowie die leidensbedingten Einschränkungen in Form einer zusätzlichen Leistungseinbusse aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs betrachtet.
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2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der reduzierte Beschäftigungsgrad allein rechtfertige bereits einen Abzug von rund 10 %. Zusammen mit dem von der Vorinstanz ebenfalls anerkannten erhöhten Pausenbedarf habe der Abzug mindestens 20 % zu betragen. Damit vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun, inwiefern das kantonale Versicherungsgericht sein Ermessen bei der Kürzung des Tabellenlohnes nach BGE 126 V 75 rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Vorinstanz hat unter Verweisung auf die entsprechenden Tabellen in der LSE 04 das Alter 52 und die Tatsache, dass der Versicherte im Besitz der Niederlassungsbewilligung C ist, als einkommenserhöhende Umstände abzugsmindernd berücksichtigt, was nicht bestritten ist. Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass im Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten auch auf ein Vollzeitpensum (40 Wochenstunden) hochgerechnete Löhne für Teilzeitarbeit enthalten sind, was sich u.a. auch aus der in der Beschwerde erwähnten Tabelle T6* LSE 04 S. 25 ergibt. Danach ist der Lohn bei "Vollzeit (>= 90 %)" von Fr. 4'713.- höher als der durchschnittliche, auch Teilzeitarbeitsverhältnisse umfassende Lohn von Fr. 4'665.-. Mit diesem tieferen Wert ist der Durchschnittslohn bei "Teilzeit zwischen 50 % und 74 %" von Fr. 4'238.- zu vergleichen, was eine mit dem gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgrad erklärbare zu erwartende lohnmässige Benachteiligung gegenüber gesunden Vollzeitbeschäftigten von weniger als 10 % ergibt. Sodann ist lediglich von einem etwas erhöhten Pausenbedarf die Rede. Insgesamt stellt ein Abzug von 10 % keine vom Bundesgericht zu korrigierende rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar.
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3.
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Im Eventualstandpunkt bestreitet der Beschwerdeführer das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 74'764.-. Dieses betrage Fr. 79'850.- In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das kantonale Versicherungsgericht sich mit den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt habe.
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3.1 Die Vorinstanz ist nicht auf die Vorbringen in der Beschwerde zum Valideneinkommen eingegangen. Nach Erwägungen rechtlicher Natur hat sie das Valideneinkommen wie in E. 1 hievor dargelegt berechnet. Darin kann keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2) erblickt werden, war es doch dem Beschwerdeführer möglich, das vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des Bundesgerichts (HANSJÖRG SEILER UND ANDERE, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 9 f. zu Art. 112 BGG) - sachgerecht anzufechten (Urteil 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 3).
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3.2 In der Sache selber beruhen die Vorbringen des Beschwerdeführers auf einer Fehlüberlegung, indem er nicht nur die Überstundenentschädigung von Fr. 10'209.25 für Februar 1997 bis Februar 1998 der Nominallohnentwicklung 1998-2004 angepasst haben will, sondern auch den Verdienst (ohne Überstunden) von Fr. 63'700.-, den er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2004 erzielt hätte.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse SPIDA, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Personalvorsorgestiftung der ATEL Installationstechnik AG schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juli 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Fessler
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