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Informationen zum Dokument  BGer 8C_503/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_503/2010 vom 07.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_503/2010
 
Urteil vom 7. Juli 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Juni 2010 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2010,
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG unter anderem eine Begründung zu enthalten hat, wobei darin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
 
dass die Begründung sachbezogen sein muss,
 
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgeblichen Rechtsbestimmungen dargelegt hat, weshalb die im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen bei der SUVA obligatorisch versichert sind,
 
dass letztinstanzlich der Ausschluss der SUVA von den Zusatzversicherungen kritisiert wird, was indessen für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit (Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium) ohne jeglichen Belang ist,
 
dass darüber hinaus die Höhe der Versicherungsprämie kritisiert wird, ohne dass sich daraus ergäbe, inwieweit der angefochtene Entscheid deshalb gegen Recht gemäss Art. 95 ff. BGG verstossen haben könnte,
 
dass dergestalt offensichtlich keine Beschwerde vorliegt, die den Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt,
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist,
 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss kostenpflichtig wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Juli 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grünvogel
 
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