BGer 6B_399/2010 | |||
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BGer 6B_399/2010 vom 12.07.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_399/2010
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Urteil vom 12. Juli 2010
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
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Gerichtsschreiber Keller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Metzger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB); willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. März 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksamt Laufenburg verurteilte X.________ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.--.
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Auf Einsprache von X.________ hin verurteilte sie das Bezirksgericht Laufenburg wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB zu einer Busse von Fr. 700.--.
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B.
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Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sowie X.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess mit Urteil vom 15. März 2010 die Berufung der Staatsanwaltschaft gut und verurteilte X.________ wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.--.
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C.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
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X.________ betrat am 18. September 2008 um ca. 10.50 Uhr die Bijouterie A.________ AG, um Ohrstecker zur Reinigung abzugeben. Während sie auf die Reinigung wartete, nutzte sie die Abwesenheit der Verkäuferin und entwendete ein Porzellan-Sparschwein, das sich auf einem Gestell hinter dem Tresen befand. Sie steckte dieses in eine mitgebrachte Tasche. Anschliessend begab sie sich in den Raum hinter dem Verkaufsladen, in dem die Verkäuferin mit der Reinigung der Ohrstecker beschäftigt war und teilte ihr mit, dass sie noch zur Post gehen müsse. Sie verliess den Laden, obwohl ihr die Verkäuferin gesagt hatte, es dauere nur noch wenige Sekunden.
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X.________ kehrte 15 Minuten später zurück, um die gereinigten Ohrstecker in Empfang zu nehmen. Das Fehlen des Sparschweins wurde kurz vor Geschäftsschluss, um ca. 18.15 Uhr, festgestellt.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK.
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Die vorinstanzliche Verurteilung beruhe im Wesentlichen auf den allein im Rahmen der Strafuntersuchung durch das Bezirksamt Laufenburg gemachten Aussagen des Zeugen A.________, Geschäftsleiter der Bijouterie A.________ AG. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei deren Glaubhaftigkeit in Zweifel zu ziehen. Widersprüchlich seien etwa dessen Aussagen bezüglich Inhalt des Sparschweins, wonach sich zunächst ein Betrag von Fr. 300.-- bis Fr. 500.--, bei einer späteren Aussage jedoch Fr. 500.-- bis Fr. 600.-- im Sparschwein befunden hätten. Schon angesichts der erheblichen Unterschiede im Deliktsbetrag hätte die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit hegen müssen, habe sich darüber jedoch in willkürlicher Weise hinweggesetzt (Beschwerde, S. 6 f.).
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Obwohl von ihr wiederholt verlangt, habe sie nie Einsicht in die ganze und vollständige Videoaufzeichnung vom 18. September 2008 nehmen können. A.________ habe nicht die Video-Aufzeichnungen des ganzen Tages aufbewahrt, sondern nach deren Sichtung durch ihn nur die Sequenz mit dem angeblichen Diebstahl der Polizei übergeben (Beschwerde, S. 7 f.). Die unwiderrufliche Vernichtung der übrigen Videoaufzeichnungen habe er bewusst und willentlich in Kauf genommen. Verschiedene von ihm aufgestellte Behauptungen seien dadurch nicht überprüfbar. Zudem sei die Qualität der vorhandenen unvollständigen Aufzeichnung sehr schlecht und die eigentliche Tathandlung des inkriminierten Diebstahls sowie der angebliche Standort des Sparschweins hinter der Theke gar nicht ersichtlich. Die Vorinstanz habe das unverständliche Verhalten von A.________ sowie dessen Unterlassungen im Rahmen der Anzeigeerstattung und Strafuntersuchung nicht weiter gewürdigt (Beschwerde, S. 9 ff.). Sie verfalle in Willkür, wenn sie auf die Aussagen von A.________ abstelle, wonach gestützt auf die Sichtung der gesamten Video-Aufzeichnungen nur sie selber sich im Bereich des behaupteten Standorts des Sparschweins hinter der Theke aufgehalten habe. Richtigerweise hätte die Vorinstanz das ganze Verhalten von A.________ würdigen und daher seinen Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung zumessen dürfen. Eine Dritttäterschaft könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (Beschwerde, S. 11).
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Die Indizien und vermeintlichen Widersprüchlichkeiten, die für ihre Täterschaft sprächen, seien nicht weiter stichhaltig und könnten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung nicht zu einer Verurteilung führen. Die Unterhaltung mit einer anderen Verkäuferin während des Wartens stelle keine Schutzbehauptung dar. Die wechselnde Tragweise der mitgeführten Tasche vermöge einen Diebstahl genausowenig zu erhärten wie der plötzliche Entschluss, statt zu warten noch Besorgungen zu erledigen (Beschwerde, S. 12 f.)
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2.2 Die Vorinstanz erwägt, A.________ habe bezüglich Standort des Sparschweins glaubhaft ausgeführt, wie er selber am Morgen des 18. September 2008 Geld einer Kundin eingeworfen habe und abends dabei gewesen sei, als der Lehrling das Sparschwein nicht mehr habe finden können. Auch wenn dies auf der Videoaufzeichnung nicht zu sehen sei, sei aufgrund der glaubhaften Aussagen von A.________ davon auszugehen, dass sich am besagten Morgen tatsächlich ein Sparschwein hinter der Theke auf dem Gestell befunden habe, am Abend jedoch nicht mehr (angefochtenes Urteil, S. 12 f.).
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Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb A.________ die Beschwerdeführerin, die regelmässig ihre Ohrstecker zur Reinigung gebracht habe und mit der er per Du sei, fälschlicherweise der Tat bezichtigen sollte. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die einzige Person gewesen sei, die sich am 18. September 2010 im Bereich des Standorts des Sparschweins aufgehalten habe. Dass die auf CD kopierte Videoaufzeichnung nur rund zwei Stunden daure und entsprechend nicht den ganzen Tag abdecke, sei nicht von Belang (angefochtenes Urteil, S. 12).
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Die Aussagen der Beschwerdeführerin entsprächen nicht den Videoaufzeichnungen. So habe sie sich während des Wartens nicht mit einer Verkäuferin unterhalten, sondern sei alleine im Ladenlokal gewesen. Widersprüchlich seien auch die Aussagen nach den Gründen, weshalb sie sich hinter die Theke begeben habe. Es sei davon auszugehen, dass sie bewusst ans Gestell hinter der Theke gegangen sei. Die Vorinstanz räumt ein, dass die Beschwerdeführerin den Standort des Sparschweins nicht unbedingt gekannt habe. Die Videoaufzeichnung lasse zudem nicht erkennen, dass sich auf dem Gestell hinter der Theke ein Sparschwein befunden habe. Ersichtlich sei aber, dass die Beschwerdeführerin nach einer ersten Bewegung mit der Tasche sowie einem Blick nach rechts bzw. in den Gang nach hinten vor dem Gestell einen Schritt nach links mache, nach unten schaue bzw. greife, die Tasche nach oben bewege und etwas Helles darin verschwinden lasse, was gemäss Vorinstanz "wahrscheinlich" das Sparschwein gewesen sei. Sie begründet diese Annahme mit verschiedenen Auffälligkeiten im Verhalten der Beschwerdeführerin, wie etwa der Tragweise der Stofftasche oder dem Verlassen der Bijouterie. Ferner sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie plötzlich entschieden habe, noch Besorgungen zu machen, obwohl sie gewusst habe, wie kurz die Reinigung noch daure. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liege nicht vor (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).
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2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 I 140 E. 5.4). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2004 vom 13. März 2005 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 131 IV 100; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
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2.4 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.4).
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2.5 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"), dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Eine Verletzung dieses Grundsatzes prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_923/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2).
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2.6 Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1).
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2.7 Die Beschwerdeführerin vermag keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz darzutun. Nicht willkürlich bzw. nicht geradezu unhaltbar ist das Abstellen auf die Aussagen des Geschäftsleiters der Bijouterie A.________. Die Möglichkeit einer Dritttäterschaft kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin begnügt sich jedoch mit dem Anbringen theoretischer Zweifel und präzisiert ihr Vorbringen nicht weiter. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschäftsleiters der Bijouterie aufgrund der abweichenden Schätzungen bezüglich Geldmenge im Sparschwein nicht in Zweifel zog.
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Der Umstand, dass der Geschäftsleiter der Bijouterie nicht die Video-Aufzeichnungen des ganzen Tages aufbewahrt hat, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Dass aufgrund fehlender Videoaufzeichnung verschiedene Angaben des Geschäftsleiters nicht überprüfbar sind, ist Thema der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz korrekt vorgenommen hat. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete schlechte Qualität der Videoaufzeichnung sowie die fehlende Sichtbarkeit des Sparschweins und der eigentlichen Tathandlung könnten den Nachweis ihrer Täterschaft in gewissem Umfang zwar in Frage stellen. Die Vorinstanz berücksichtigt diese Punkte jedoch im Rahmen ihrer Beweiswürdigung und hält fest, dass andere gewichtige Indizien für die Täterschaft sprechen. Sie wertet das Verhalten der Beschwerdeführerin innerhalb der Bijouterie nach Sichtung der vorhandenen Videoaufzeichnung zusammen mit den als glaubhaft eingestuften Aussagen des Geschäftsleiters als genügende Indizien, um die Täterschaft der Beschwerdeführerin nachzuweisen, was nicht zu beanstanden ist. Entsprechend liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel vor.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, die im Zeitpunkt vom 18. September 2008 in der Bijouterie A.________ angestellten Verkäuferinnen, den damaligen Lehrling sowie den Geschäftsleiter als Zeugen hinsichtlich des Standorts des Sparschweins zu befragen, da sich dieses nicht an einem festen Ort befunden habe, sondern an verschiedenen Orten in der Bijouterie platziert gewesen sei. Die Befragung des Lehrlings würde zudem Klarheit bringen, ob dieser das Sparschwein am Abend des 18. September 2008 tatsächlich, wie vom Geschäftsleiter behauptet, nicht mehr vorgefunden habe. Die Abweisung dieser Beweisanträge stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Beschwerde, S. 13 ff.).
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3.2 Die Vorinstanz führt aus, dass von einer Befragung der im Zeitpunkt vom 18. September 2008 in der Bijouterie A.________ beschäftigten Personen aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Geschäftsleiters keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (angefochtenes Urteil, S. 11 f.).
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3.3 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 129 II 396 E. 2.1; 120 Ib 379 E. 3b; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 129 II 396 E. 2.1; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2 je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz hat - wie aufgezeigt - eine willkürfreie Beweiswürdigung vorgenommen und auf Grund der abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet. Sie durfte daher, ohne in Willkür zu verfallen - auf eine zusätzliche Befragung sämtlicher im Zeitpunkt vom 18. September 2008 in der Bijouterie A.________ beschäftigten Personen verzichten.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2010
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Favre Keller
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