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Informationen zum Dokument  BGer 5A_459/2010  Materielle Begründung
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BGer 5A_459/2010 vom 14.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_459/2010
 
Urteil vom 14. Juli 2010
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Z.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Kostenvorschussfrist (Anfechtung eines Vereinsbeschlusses).
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 28. Mai 2010 der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).
 
Nach Einsicht
 
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleiteten und von diesem als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen die Verfügung vom 28. Mai 2010 der Instruktionsrichterin, die ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- (für eine Appellation der Beschwerdeführerin gegen einen Entscheid betreffend die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses) abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 10 Tagen zur Vorschusszahlung angesetzt hat,
 
in die Aufforderung vom 29. Juni 2010 des Bundesgerichts zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- mit gleichzeitiger Abweisung eines Gesuchs der Beschwerdeführerin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens,
 
in das Gesuch vom 13. Juli 2010 der Beschwerdeführerin um Sistierung der Aufforderung zur Vorschusszahlung,
 
in Erwägung,
 
dass die Instruktionsrichterin in der Verfügung vom 28. Mai 2010 erwog, die Beschwerdeführerin sei mit (am 14. Mai 2010 zugestellter) Verfügung vom 5. Mai 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- an die Obergerichtskasse aufgefordert worden, mit Eingabe vom 25. Mai 2010 habe sie um Erstreckung der Vorschussfrist um 30 Tagen ersucht, Fristerstreckungen könnten jedoch nur aus zureichenden Gründen bewilligt werden (§ 86 ZPO/AG), solche bringe die Beschwerdeführerin in ihrem mit keinem Wort begründeten Gesuch nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen und der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 10 Tagen zur Vorschusszahlung anzusetzen sei mit der Androhung des Nichteintretens auf die Appellation bei Säumnis (§ 103 Abs. 1 ZPO/AG),
 
dass die vorliegende Beschwerde wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die im obergerichtlichen Verfahren unterlassene Begründung ihres Fristerstreckungsgesuchs nachholt ("hiermit nachgeliefert" wird),
 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Instruktionsrichterin eingeht,
 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um Sistierung der bundesgerichtlichen Aufforderung zur Vorschusszahlung gegenstandslos wird,
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht der Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Juli 2010
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Hohl Füllemann
 
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