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Informationen zum Dokument  BGer 4A_410/2010  Materielle Begründung
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BGer 4A_410/2010 vom 26.07.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4A_410/2010
 
Urteil vom 26. Juli 2010
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege.
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2010 beim Obergericht des Kantons Zürich beantragte, es sei ihm für eine beabsichtigte Schadenersatzklage "Prozesskostenhilfe" zu gewähren;
 
dass der Präsident der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Mai 2010 abwies, soweit er darauf eintrat;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. Juli 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen die Verfügung vom 3. Mai 2010 Beschwerde einzulegen;
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gerichts verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe vom 5. Juli 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2010
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
Klett Huguenin
 
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