BGer 8C_637/2010 | |||
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BGer 8C_637/2010 vom 09.08.2010 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_637/2010
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Urteil vom 9. August 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungs-gerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2010 und das Gesuch um "einstweilige Verfügung" betreffend weitere Ausrichtung der Invalidenrente sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
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in Erwägung,
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dass vorliegend entsprechend dem durch die angefochtene Verfügung des kantonalen Gerichts vom 29. Juni 2010 gegebenen Anfechtungsgegenstand einzig die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zur Beurteilung steht, wogegen die übrigen Anträge des Beschwerdeführers - u.a. bezüglich Kostengutsprache für Akteneinsicht und Prüfung von Wiedereingliederungsmassnahmen - hier nicht Verfahrensgegenstand sind und daher zum Vornherein unerörtert zu bleiben haben (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76, 117 V 121 E. 1 S. 122 f. mit Hinweisen),
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dass die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2010 das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG abschliesst und im Übrigen auch keinen Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG darstellt, sondern die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ablehnt und damit vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat (vgl. auch z.B. Urteil 8C_532/2010 vom 20. Juli 2010),
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dass es sich dabei um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteile 8C_508/2010 vom 28. Juni 2010, 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007),
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dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt,
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dass aus den folgenden Gründen offenbleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt,
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dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 zu Art. 98 BGG; Urteile 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007), so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass insoweit eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 BGG),
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dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den vorinstanzlichen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Eingabe vom 3. August 2010 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts verletzt worden sein sollen - woran die in unsubstanziierter Weise geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang nichts ändert -, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,
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dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht eingetreten werden kann,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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dass angesichts des raschen Erlasses des vorliegenden Urteils das Gesuch um "einstweilige Verfügung" bzw. aufschiebende Wirkung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt zu erklären ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um "einstweilige Verfügung" bzw. aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird als erledigt erklärt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. August 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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