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Informationen zum Dokument  BGer 8C_395/2010  Materielle Begründung
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BGer 8C_395/2010 vom 12.08.2010
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_395/2010
 
Urteil vom 12. August 2010
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Maillard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
G.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Dominik Frey,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 18. März 2010.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit rechtskräftig bestätigtem Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch auf Invalidenrente des 1958 geborenen G.________ mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (Urteil I 323/04 des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. September 2004).
 
Auf eine Neuanmeldung vom 9. Dezember 2004 hin holte die Verwaltung u.a. ein Gutachten der Klinik X.________, Medizinische Abklärungsstelle vom 10. November 2008 (im Folgenden: MEDAS) ein und lehnte gestützt darauf das Rentenbegehren erneut ab (Verfügung vom 14. Januar 2009).
 
B.
 
Hiegegen liess G.________ Beschwerde führen und weitere ärztliche Unterlagen auflegen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 18. März 2010 das eingereichte Rechtsmittel ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
D.
 
Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge geleistet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand seit Erlass des rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheids der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 25. Juli 2003 bis zum Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung vom 14. Januar 2009 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene (mithin bundesrechtskonforme) Würdigung der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG und BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) einlässlich dargelegt, weshalb zur Beurteilung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 10. November 2008 und nicht auf die teilweise anderslautenden ärztlichen Auskünfte abzustellen ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gewürdigt haben soll (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Solches betrifft insbesondere nicht ihre Schlussfolgerung, dass sich die Stellungnahmen des Prof. Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, (Bericht vom 10. Februar 2009) sowie der Dres. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 16. Februar 2009) und M.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, (Bericht vom 8. Mai 2009) zumindest teilweise auf den nach Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2009 bestandenen Gesundheitszustand beziehen. Jedenfalls hat die Vorinstanz für den gerichtlich zu beurteilenden Zeitpunkt eine psychiatrisch ausgewiesene Komorbidität zu der somatischen Erkrankung zu Recht verneint, so dass dem Beschwerdeführer Anstrengungen zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar waren, was er ausweislich der Akten unterliess.
 
2.2 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. August 2010
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
Ursprung Grunder
 
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